Entscheidungsstichwort (Thema)
Besetzungsrüge. schlafender Richter. Darlegungserfordernis. Verfahrensmangel. Aufklärungsrüge. Gehörsrüge. Vertagungsantrag. zwingender Vertagungsgrund. Verhinderung durch Krankheit. anwaltlich nicht vertretener Kläger. persönliches Erscheinen. Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Terminsvollmacht. Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen
Leitsatz (amtlich)
- An die Substantiierung der Begründung einer Besetzungsrüge, mit der geltend gemacht wird, ein Richter habe während der mündlichen Verhandlung zeitweilig geschlafen, sind strenge Anforderungen zu stellen.
- Wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger unter Hinweis auf eine Erkrankung, die ihn reiseunfähig macht, einen Vertagungsantrag stellt, ist ein zwingender Vertagungsgrund nur dann anzunehmen, wenn er glaubhaft macht, dass er auch gehindert ist, sich im Termin – etwa durch einen Anwalt – vertreten zu lassen, oder Eigentümlichkeiten der Streitsache seine persönliche Anhörung erforderlich machen.
- Als Prozesshandlung ist die Erteilung einer Terminsvollmacht im Grundsatz bedingungsfeindlich.
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 3, § 95 Abs. 1 S. 1, §§ 87b, 102 Abs. 2, § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 133 Abs. 3 S. 3, § 138 Nrn. 1, 4; ZPO § 227; FlurbG § 149
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 29.09.2005; Aktenzeichen 13 A 03.1345) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 29. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO (i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, ohne dass dem Gesuch auf Beiziehung weiterer Akten stattgegeben worden ist, das in der Beschwerdebegründung vom 3. Januar 2006 enthalten ist. Der genannte Schriftsatz ist am letzten Tag der – nicht verlängerbaren – Begründungsfrist (am 4. Januar 2006) eingegangen. Weiterer Vortrag, den sich der Prozessbevollmächtigte nach Akteneinsicht vorbehalten hat, wäre nicht fristwahrend und deswegen nicht zu berücksichtigen gewesen.
1. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
a) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Flurbereinigungsgericht sei im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil der ehrenamtliche Richter O… in der mündlichen Verhandlung eingeschlafen sei.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 – BVerwG 5 B 105.00 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 S. 1 f. m.w.N.) muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen. Dabei sind der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des gerügten Verhaltens des Richters genau anzugeben. Weiterhin ist mit der Besetzungsrüge darzulegen, was während dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen ist, welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge der Richter also nicht habe erfassen können. Diesem Darlegungserfordernis (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt die Beschwerde nicht.
Die Klägerin beruft sich auf eine eidesstattliche Versicherung, die unter dem 22. Dezember 2005 von Frau Ingeborg H… und Frau Christine H… abgegeben worden ist. Dieses Schreiben besagt, der ehrenamtliche Richter O… habe “mehrfach minutenweise geschlafen, was wir daran erkannten, dass er bei geschlossenen Augen tief atmete und sich hin und wieder ruckartig aufrichtete”. Aus diesen Beobachtungen lässt sich, selbst wenn sie zuträfen, noch nicht sicher darauf schließen, dass der bezeichnete Richter tatsächlich über einen längeren Zeitraum geschlafen hat und der mündlichen Verhandlung nicht folgen konnte. Insbesondere das ruckartige Aufrichten kann auch darauf hindeuten, dass es sich um einen sog. Sekundenschlaf gehandelt haben kann, der die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt.
Unabhängig davon bleibt die Besetzungsrüge aus einem weiteren Grund unsubstantiiert. Es fehlt nämlich jede Darlegung dazu, wann und in welcher Phase der mündlichen Verhandlung der ehrenamtliche Richter O… geschlafen haben soll. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass die mündliche Verhandlung von 17.08 Uhr bis 17.40 Uhr dauerte und durch eine Senatsberatung unterbrochen war, die sich an die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen anschloss. Danach wurde vom Vorsitzenden ein Beratungsergebnis bekannt gegeben und erläutert, bevor die Anträge und ergänzender Sachvortrag sowie ein gerichtlicher Hinweis protokolliert wurden. Welche dieser verschiedenen Vorgänge der ehrenamtliche Richter O… infolge seines Einschlafens nicht wahrgenommen haben soll, bleibt nach dem Beschwerdevortrag offen. Den strengen Anforderungen, die an die Substantiierung einer Besetzungsrüge zu stellen sind, genügt dieser Vortrag nicht. Auf die Behauptung der Beschwerde, ein von ihr als Zeuge benannter Zuhörer habe “mitbekommen”, dass der ehrenamtliche Richter O… zeitweilig während der Verhandlung geschlafen habe, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
Auch die vom Senat vorsorglich eingeholten dienstlichen Äußerungen geben keinen Anhalt dafür, dass der bezeichnete Richter dem wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht habe folgen können. Der ehrenamtliche Richter O… hat bestritten, zeitweise geschlafen zu haben. Die beiden Berufsrichter, ein weiterer ehrenamtlicher Richter und die Protokollführerin haben nicht die von der Beschwerde geschilderten Anzeichen dafür wahrgenommen, dass der ehrenamtliche Richter O… vorübergehend in Schlaf verfallen sein könnte. Der Vorsitzende kann sich erinnern, dass sich der ehrenamtliche Richter O… in zwei Beratungspausen ohne Anzeichen von Müdigkeit an der Beratung beteiligt hat, während der dritte ehrenamtliche Richter bekundet, seinen Kollegen während der Verhandlung im Blickfeld gehabt zu haben und deswegen ausschließen zu können, dass dieser während der Sitzung geschlafen habe. Auch der in der mündlichen Verhandlung anwesende Beklagtenvertreter, der nach seinem Bekunden der Richterbank unmittelbar gegenübersaß, hat sich in der Beschwerdeerwiderung entsprechend eingelassen.
b) Der Vorwurf einer Gehörsverletzung durch die Ablehnung des Vertagungsantrags vom 27. September 2005 ist unbegründet.
Bei Ablehnung eines Antrags auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsmäßig geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne von § 227 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist ein erheblicher Grund nicht schon dann anzunehmen, wenn ein anwaltlich nicht vertretener Kläger unverschuldet – etwa wegen Erkrankung, die ihn reiseunfähig macht – an dem Termin nicht teilnehmen kann. Dem Vorsitzenden, der über den Vertagungsantrag zu entscheiden hat (§ 227 Abs. 4 ZPO), ist in diesem Fall vielmehr glaubhaft zu machen, dass die Partei gehindert ist, sich im Termin – etwa durch einen Anwalt – vertreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – BVerwG 1 C 24.97 – Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 S. 3). Letzteres wäre dann anzunehmen, wenn der die Vertagung beantragenden Partei im Falle einer Vertretung nach Lage der Dinge die Möglichkeit genommen würde, sich “erschöpfend und sachgemäß” zu erklären. Auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann dies in Betracht kommen, wenn Eigentümlichkeiten der Streitsache eine persönliche Anhörung der Partei erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – BVerwG 6 C 7.73 – BVerwGE 44, 307 ≪309 f.≫). Die Klägerin hat zwar gegen die Ablehnung ihres Vertagungsantrags und den gerichtlichen Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO sowie auf die Möglichkeit einer Vertretung im Termin mit Schriftsatz vom 28. September 2005 eingewandt, dass “der Sachverhalt schwierig und komplex” sei und ohne sie nicht geklärt werden könne. Auch unter Berücksichtigung ihres weiteren Schriftsatzes vom 28. September 2005, der in der mündlichen Verhandlung dem Gericht übergeben wurde, ist ein zwingender Vertagungsgrund damit von ihr aber nicht glaubhaft gemacht worden. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, beurteilt sich nämlich nach dem materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz, selbst wenn dieser Standpunkt Bedenken unterliegen sollte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1). Hier hat das Flurbereinigungsgericht aber – wie seine Entscheidungsgründe zeigen – der unanfechtbaren Schlussfeststellung eine Sperrwirkung gegenüber sämtlichen denkbaren Ansprüchen der Klägerin beigemessen (UA S. 5). Damit konnte aus seiner materiellrechtlichen Sicht von einem schwierigen und komplexen Sachverhalt nicht mehr die Rede sein, weil nur noch zu prüfen blieb, ob ein schwerwiegender und offenkundiger Fehler zur Nichtigkeit des Beschwerdebescheids vom 25. April 1973 geführt hat (UA S. 4). Der Umstand, dass die Klägerin die Sach- und Rechtslage weiterhin anders einschätzt, lässt die Ablehnung des Vertagungsantrags nicht verfahrensfehlerhaft erscheinen. Ebenso wenig ist diese Handhabung deswegen zu beanstanden, weil der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts den beiden früheren Vertagungsanträgen der Klägerin stattgegeben hatte. Wegen des im Verwaltungsprozess geltenden Gebots der Verfahrensbeschleunigung (vgl. § 87b VwGO) konnte der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei dahingehend ausüben, dass er – nachdem das Verfahren wegen der Vertagungen ein halbes Jahr nicht gefördert werden konnte – eine erneute Vertagung ablehnte.
c) Die Gehörsrüge kann auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass die von der Klägerin erteilte Terminsvollmacht nach Ansicht der Beschwerde unwirksam ist, weil darin Frau Christine H… mit einer unzulässigen Einschränkung (“… mich zu vertreten, soweit es ihr – ohne mich – möglich ist.”) bevollmächtigt worden ist.
Als Prozesshandlung ist die Erteilung einer Terminsvollmacht im Grundsatz bedingungsfeindlich. Ob das Flurbereinigungsgericht die von der Klägerin ausgestellte Terminsvollmacht unter diesem Aspekt hätte zurückweisen können, mag dahinstehen. Es liegt nämlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 – BVerwG 6 C 49.68 – BVerwGE 36, 264 ≪266≫). Das gilt nicht nur, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht zum Termin erscheinen. Vielmehr liegt auch dann kein Gehörsverstoß vor, wenn von der Partei ein Vertreter ohne ordnungsmäßige Vollmacht entsandt wird und dessen Auftreten in der mündlichen Verhandlung von der Partei nachträglich nicht genehmigt wird. Die Partei muss sich hier die Belehrung nach § 102 Abs. 2 VwGO entgegenhalten lassen.
Klarzustellen ist, dass die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen kann, im Termin im Sinne von § 138 Nr. 4 VwGO nicht vertreten gewesen zu sein. Die genannte Vorschrift setzt voraus, dass die Partei in gesetzeswidriger Weise im Verfahren nicht vertreten war, weil das Gericht bei der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung gegen prozessuale Vorschriften verstoßen hat und dadurch der Partei die Teilnahme unmöglich gemacht hat (vgl. zu § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. BFH, Beschluss vom 17. September 1997 – × S 14/96 – juris Rn. 20). Wie zuvor gezeigt wurde, war die von der Klägerin beantragte Vertagung der mündlichen Verhandlung prozessrechtlich nicht zwingend geboten. Da Fehler der Ladung von der Beschwerde nicht gerügt werden, lag es nach der Ablehnung des Vertagungsantrags in der Verantwortung der Klägerin, ihre ordnungsmäßige Vertretung in der mündlichen Verhandlung sicherzustellen (vgl. zum Fall der fehlenden Postulationsfähigkeit des Bevollmächtigten BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2005 – BVerwG 1 B 149.04 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 Nr. 8). Da dem Flurbereinigungsgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, durch einen Gesetzesverstoß dazu beigetragen zu haben, wenn die Klägerin – was hier unterstellt werden mag – durch die von ihr entsandte Bevollmächtigte im Termin nicht vertreten war, liegen die Voraussetzungen des § 138 Nr. 4 VwGO nicht vor.
d) Fehl geht aus den vorgenannten Gründen auch die Rüge der Beschwerde, das Flurbereinigungsgericht habe sein Urteil auf Tatsachen gestützt, zu denen sich die Klägerin – weil sie nicht im Termin vertreten gewesen sei – nicht habe äußern können (§ 108 Abs. 2 VwGO). Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang zusätzlich beanstandet, dass “umfängliche Äußerungen” der – unterstellt vollmachtlosen – Terminsvertreterin nicht protokolliert und dementsprechend in dem angefochtenen Urteil nicht gewürdigt worden seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt vom Gericht, den Sachvortrag der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 – BVerwG 4 C 10.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies bei der Entscheidungsfindung geschehen ist, und zwar auch dann, wenn einzelne Ausführungen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt werden. Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO folgt nämlich noch keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen im Einzelnen zu bescheiden (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfGE 86, 133 ≪146≫; 87, 363 ≪392 f.≫). Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfGE 96, 205 ≪217≫). Um einen Verfahrensmangel anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Besondere Umstände dieser Art liegen nicht vor, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten außer Betracht lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sind (vgl. BVerfGE 70, 288 ≪293 f.≫; ebenso Kammerbeschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 – NVwZ-RR 2002, 802 ≪803≫). Letzteres ist hier anzunehmen.
Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Flurbereinigungsgericht seine Entscheidung auf eine materiellrechtliche Auffassung gestützt, die den aus der Sicht der Klägerin schwierigen und komplexen Sachverhalt, auf den sie ihr prozessuales Begehren “aufbauen” wollte, als nicht entscheidungserheblich erscheinen lässt. Mit ihren Hinweisen darauf, wie die damalige Flurbereinigung den Rechtsvorgänger der Klägerin “ruiniert” hat, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt, dass der diesbezügliche Vortrag verfahrensfehlerhaft als unbeachtlich behandelt worden sein könnte. Dann stellt es aber keinen Gehörsverstoß dar, wenn das Flurbereinigungsgericht in den Entscheidungsgründen darauf verzichtet hat, den mündlichen Parteivortrag der – unterstellt vollmachtlosen – Terminsvertreterin in seinen Details zu würdigen. Das Fehlen einer Protokollierung des mündlichen Parteivortrags bzw. der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit, eine Protokollierung zu beantragen, ist unter diesem Aspekt nicht geeignet einen Verfahrensfehler aufzuzeigen, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte.
e) Nicht überzeugen kann es, wenn die Beschwerde dem Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts einen Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO und damit eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei vorwirft. Es wird nämlich nicht deutlich, welche Klageanträge die Beschwerde – anstelle der in der mündlichen Verhandlung protokollierten – für sachdienlich hält. Dann ist aber nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), aus welchem Grunde hier das Gericht nicht seinen Beitrag geleistet hat, die Voraussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 – BVerwG 4 BN 20.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 49 S. 5). Formfehler, die der Klägerin bei der Formulierung ihres Klagebegehrens in der Klageschrift unterlaufen sein mögen, waren in der mündlichen Verhandlung jedenfalls ausgeräumt. Dass bei diesem Bemühen – wie die Beschwerde geltend macht – vom Flurbereinigungsgericht ein neuer Vertagungsgrund geschaffen worden sei, ist nicht nachvollziehbar.
f) Soweit die Beschwerde beanstandet, verschiedene dem Klagevorbringen zu entnehmende “Beweisanregungen” seien vom Gericht nicht aufgegriffen worden, genügt diese Aufklärungsrüge dem Darlegungserfordernis ebenfalls nicht. Auf Einwände gegen die materiellrechtliche Auffassung des Gerichts, wie sie von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG formuliert werden, kann diese Rüge nämlich nicht gestützt werden. Unter Berücksichtigung seiner materiellrechtlichen Position musste sich dem Flurbereinigungsgericht eine weitere Sachaufklärung aber nicht aufdrängen, und zwar insbesondere auch nicht die von der Beschwerde geforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens.
2. Der von der Beschwerde geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor.
Die Beschwerde bezeichnet es als “fragwürdig, ob der Schlussfeststellung die im Hinblick auf § 149 FlurbG beschriebenen Wirkungen zukommen können”, und fordert eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift “im Lichte des Art. 14 GG”. Damit wird nicht – wie es dem Darlegungserfordernis entsprechen würde – eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Frage des revisiblen Rechts formuliert, die höchstrichterlich noch ungeklärt ist und die für das angestrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ Nr. 26 S. 14). Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in einer am konkreten Streitstoff orientierten Kritik des angefochtenen Urteils nach Art einer allgemeinen Rechtsmittelschrift.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Hien, Vallendar, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen