Verfahrensgang
VG Meiningen (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen 8 K 4/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde durch Bescheid des Landesamtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung vom 9. Dezember 1999 für den Verfolgungszeitraum 2. März 1971 bis 20. Dezember 1977 als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG anerkannt. Für den Zeitraum 2. März 1971 bis 26. März 1971 wurde er als Lehrling ohne weitere Berufsbezeichnung ausgewiesen. Für die Zeit vom 27. März 1971 bis 20. Dezember 1977 wurde er mit der Berufsbezeichnung Vorfertigungsmechaniker in die Versichertengruppe 1 (Arbeiter), den Wirtschaftsbereich 7 (Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau) sowie die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiterqualifikation) eingruppiert. Zudem wurde die Zugehörigkeit zum Carl Zeiss Pensionsstatut gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6c BerRehaG i.V.m. dem Zusatzversorgungssystem fingiert. Mit Bescheid vom 6. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 wurde der Bescheid vom 9. Dezember 1999 dahingehend geändert, dass der Kläger für den Zeitraum vom 2. März 1971 bis 28. Februar 1972 mit der Berufsbezeichnung Arbeiter in die Versichertengruppe 1 (Arbeiter), den Wirtschaftsbereich 7 (Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau) sowie die Qualifikationsgruppe 5 (angelernte Tätigkeiten) eingruppiert wurde. Die Fiktion der Zugehörigkeit zum Carl Zeiss Pensionsstatut wurde zurückgenommen.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg; die Behörde habe den ursprünglichen Bescheid unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 VwVfG, namentlich der Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen. Zunächst in dieser Ermessensentscheidung enthaltene Fehler habe der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 28. März 2007 geheilt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, auf dem das Urteil beruht, liegt nicht vor.
1. Der Kläger hält die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei erst mit der Einholung einer telefonischen Auskunft bei der Fa. Carl Zeiss Jena in Lauf gesetzt worden, für aktenwidrig. Damit ist ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht dargetan. Der Kläger bestreitet nicht, dass das Telefonat stattgefunden und die Auskunft erbracht hat, der Beruf des Vorfertigungsmechanikers habe sich in den 1970er Jahren außer bei Carl Zeiss Jena auch im Bezirk Magdeburg ausüben lassen. Er hält diese Auskunft lediglich inhaltlich für unzutreffend. Das aber ist für die Frage des Fristlaufs unerheblich.
2. Ferner rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe versäumt, Widersprüchlichkeiten in den Akten weiter aufzuklären und Akten des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes beizuziehen; ohne diese Unterlassungen hätte sich ergeben, dass er politisch verfolgt worden sei und dass auch das Nichtbestehen der Abschlussprüfung eine derartige Verfolgungsmaßnahme dargestellt habe. Auch damit dringt er nicht durch. Dass er politisch verfolgt worden ist, hat der Beklagte festgestellt; das steht außer Streit. Das Verwaltungsgericht hat zu seinen Gunsten auch unterstellt, dass die Verfolgung auch schon vor der Verhaftung – und damit zur Zeit der nicht bestandenen Abschlussprüfung – begonnen hatte. Einer weiteren Aufklärung dieses Punktes bedurfte es daher nicht.
3. Des weiteren bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Annahme des Beklagten, der Beruf des Vorfertigungsmechanikers hätte auch im Bezirk Magdeburg ausgeübt werden können, ungeprüft übernommen; diese Annahme sei falsch. Damit wird eine Verletzung der Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), nicht schlüssig dargelegt. Von einer anwaltlich vertretenen Partei kann erwartet werden, dass sie eine für notwendig erachtete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der von § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Unterlässt sie derartige Beweisanträge, so kann sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht hernach nicht mehr rügen, sofern sich eine bestimmte Ermittlung dem Gericht nicht aufdrängen musste (stRspr; vgl. Urteil vom 27. Juli 1983 – BVerwG 9 C 541.82 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Beweisanträge gestellt. Er legt auch nicht dar, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht die nunmehr vermisste Sachaufklärung aufdrängen musste.
4. Mit dem Vortrag, die Behörden der DDR hätten sich an das seinerzeit geltende Recht der DDR selbst nicht gehalten, ist ein Verfahrensfehler nicht bezeichnet.
Auch der ergänzende Vortrag des Klägers in seinem persönlichen Schreiben vom 5. Juli 2007 führt – abgesehen von der Nichtbeachtung von § 67 Abs. 1 VwGO – auf keinen Verfahrensfehler.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Kley, Dr. Dette, Prof. Dr. Rennert
Fundstellen