Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 19.02.2014; Aktenzeichen 8 A 11.40051) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 5. Juli 2011 (98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss) in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die Anlage und den Betrieb einer dritten Start- und Landebahn. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 2
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 3
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.
Rz. 4
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 6 B 35.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14; stRspr). Dies legt die Beschwerde nicht dar.
Rz. 5
a) Der Kläger entnimmt dem angefochtenen Urteil die Rechtssätze, dass gemäß Art. 7 FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ≪ABl. L 206 S. 7≫ – FFH-Richtlinie) ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ≪ABl. L 20 S. 7≫ – VRL) zu Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie stattfinde, wenn ein Europäisches Vogelschutzgebiet einerseits räumlich eindeutig bestimmt sei und andererseits die Erhaltungszielarten im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt seien, und es für einen Regimewechsel nicht der Festlegung von Ge- und Verboten bzw. der Gewährleistung eines umfänglichen Schutzes bedürfe. Er rügt eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 – (BVerwGE 149, 31) und vom 1. April 2004 – 4 C 2.03 – (BVerwGE 120, 276), die für einen Regimewechsel zusätzlich verlangten, dass in der Schutzerklärung auch die auf das jeweilige Gebiet bezogenen Schutz- und Erhaltungsziele verbindlich festgelegt und die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden müsse (Beschwerdebegründung S. 7 und 10 f.).
Rz. 6
Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 – (BVerwGE 149, 31 Rn. 40) widersetzt, für einen Regimewechsel sei es jedenfalls erforderlich, dass die Erhaltungsziele bezogen auf das jeweilige Gebiet verbindlich festgelegt würden. Er hat den Rechtssatz vielmehr zitiert (UA Rn. 671) und ihn befolgt, indem er geprüft und mit bindender Wirkung für den Senat (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) bejaht hat, dass die Erhaltungsziele für das vorliegend betroffene Europäische Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos” in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Vogelschutzverordnung vom 12. Juli 2006 (Bayer.GVBl. S. 524) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 8. Juli 2008 (Bayer.GVBl. S. 486) – VoGEV – festgelegt sind (UA Rn. 669).
Rz. 7
Eine Forderung des Inhalts, die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL müsse in der Schutzerklärung durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 – (BVerwGE 149, 31) nicht erhoben. Mit der Aussage, die für einen Regimewechsel notwendige Schutzerklärung erfolge nach nationalem Recht regelmäßig in Form einer Verordnung, die den Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen bestimme, die Gebietsbegrenzung festlege und durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL sicherstelle (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 a.a.O. Rn. 41), zeichnet es lediglich nach, wie sich üblicherweise die Rechtslage darstellt.
Rz. 8
Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 – 4 C 2.03 – (BVerwGE 120, 276) enthält nicht den behaupteten Rechtssatz. Es besagt – wie auch der Beschluss vom 3. Juni 2010 – 4 B 54.09 – (Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 35 Rn. 12) –, dass es für den Wechsel des Schutzregimes einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung bedarf, wobei deren rechtliche Gestalt durch das Recht der Mitgliedstaaten näher bestimmt wird (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 a.a.O. S. 285). Mit der Aussage, die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL bestimme den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 a.a.O. S. 285), wird der Inhalt der § 22 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 2002 referiert. Selbst wenn damit ein Rechtssatz aufgestellt sein sollte, wäre der Tatbestand der Divergenz nicht erfüllt. Weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. April 2004 einen Wechsel des Schutzregimes mit der Begründung verneint hat, es fehle an einer rechtsverbindlichen, außenwirksamen und endgültigen Gebietsausweisung (a.a.O. S. 286), wäre ein Rechtssatz zu den inhaltlichen Anforderungen an die Schutzerklärung nicht entscheidungserheblich. Auf die Abweichung von einem Rechtssatz, der die divergenzfähige Entscheidung nicht trägt, kann die Rüge des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht gestützt werden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 – 4 B 216.95 – BVerwGE 99, 351 ≪353≫). Im Beschluss des Senats vom 14. April 2011 – 4 B 77.09 – (juris) findet sich auch nach dem Verständnis des Klägers keine Wiederholung einer in den anderen Entscheidungen angeblich formulierten Forderung, dass in der Schutzerklärung auch die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote sowie Pflege-, Entwicklungsund Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt sein müssten (Beschwerdebegründung S. 12). Sollte der Kläger eine Divergenz zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Oktober 2010 – C-535/07 [ECLI:EU:C:2010:602] – rügen wollen (Beschwerdebegründung S. 14 f.), wäre ihm entgegen zu halten, dass Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähig sind (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2001 – 6 B 35.00 – juris Rn. 10).
Rz. 9
Der Kläger beanstandet ferner, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den Rechtssätzen,
- für den Regimewechsel nach Art. 7 FFH-RL sei es ausreichend, wenn die die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL umsetzenden Vorschriften der §§ 33 und 34 BNatSchG bzw. deren Vorgängerregelungen in Art. 13c BayNatSchG (2005) für die Prüfung der Erheblichkeit von Eingriffen und deren ausnahmsweiser Zulassung anwendbar seien,
- für einen Rechtsregimewechsel nach Art. 7 FFH-RL sei es nicht erforderlich, dass flächendeckend für den gesamten Bereich des Vogelschutzgebiets bzw. für sämtliche in diesem zu schützenden Vogelarten zusätzliche Schutzverordnungen oder Vereinbarungen des Vertragsnaturschutzes gälten, welche die geschützten Vögel und deren Lebensräume schützten und entwickelten, sondern es für den Regimewechsel ausreichend sei, wenn dies in Teilbereichen bzw. bezüglich bestimmter Arten bzw. in Abhängigkeit der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen der Fall sei,
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 – (BVerwGE 149, 31) die Gefolgschaft verweigert habe (Beschwerdebegründung S. 21, 23). Der Verwaltungsgerichtshof hat die ihm zugeschriebenen Rechtssätze indes nicht aufgestellt. Die Ausführungen unter der Randnummer 676 des Urteils, denen der Kläger die Rechtssätze entnehmen möchte, verhalten sich nicht zu den Voraussetzungen für einen Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie, sondern sind der These zugeordnet, dass – unabhängig von der Frage der Voraussetzungen eines Regimewechsels – die Mitgliedstaaten auch der Sache nach nicht verpflichtet seien, für jedes Schutzgebiet spezielle Verbote zu erlassen, sondern die Unterschutzstellung auch anderweitig leisten könnten (UA Rn. 675).
Rz. 10
b) Der Kläger liest aus dem angefochtenen Urteil die folgenden Rechtssätze heraus (Beschwerdebegründung S. 40 f.):
- Die für die Auswahl von Vogelschutzgebieten zuständige Behörde sei im Rahmen der Gebietsauswahl im Sinne von Art. 4 VRL nicht verpflichtet, die Bestände und Lebensraumbedingungen von Vogelarten in einem Gebiet mit den Beständen und Lebensraumbedingungen der Arten des Landes zu vergleichen und im Ergebnis dieses Abgleichs zu ermitteln, welche Gebiete im Sinne von Art. 4 VRL zu den „für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten” Gebieten gehören, wenn das vorhabenbetroffene Gebiet nicht im so genannten IBA-Verzeichnis aufgeführt ist sowie die EU-Kommission hinsichtlich der unterbliebenen Ausweisung keine Beanstandungen adressiert hat. Dies gelte auch dann, wenn in einem Gebiet größere Bestände vorhanden sind als in den bislang ausgewiesenen Schutzgebieten. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es nur ein oder sogar kein ausgewiesenes Schutzgebiet für die jeweilige Art gibt.
- Gerichte, welche im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens zu prüfen haben, ob für ein vorhabenbetroffenes Gebiet das Rechtsregime des Art. 4 VRL „faktisches Vogelschutzgebiet”) gilt, seien im Rahmen der Kontrolle des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebiets nicht verpflichtet, die behördliche Entscheidung zur unterbliebenen Ausweisung des betreffenden Gebiets als Vogelschutzgebiet daraufhin zu überprüfen, ob diese Entscheidung auf der Grundlage einer Bestands- und Lebensraumermittlung und -bewertung von den in dem Gebiet vorkommenden Vogelarten sowie einer vergleichenden Betrachtung mit den Beständen und Bedingungen in anderen Gebieten des Landes erfolgt ist. Dies gelte insbesondere dann, wenn das betroffene Gebiet nicht im so genannten IBA-Verzeichnis aufgeführt ist sowie die EU-Kommission hinsichtlich der unterbliebenen Ausweisung keine Beanstandungen adressiert hat. Dies gelte auch dann, wenn in einem Gebiet größere Bestände vorhanden sind als in den bislang ausgewiesenen Schutzgebieten. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es nur ein oder sogar kein ausgewiesenes Schutzgebiet für die Art gibt.
Rz. 11
Der Kläger stellt den Rechtssätzen einen Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 – (BVerwGE 130, 299 Rn. 53) mit dem Inhalt gegenüber, dass die Auswahlentscheidung für Vogelschutzgebiete auf der Grundlage einer artspezifischen Bewertung eines Gebiets für eine Vogelart und unter vergleichender Betrachtung des Gebiets mit anderen für eine Vogelschutzgebietsmeldung in Frage kommenden Gebieten erfolgen muss sowie die Auswahlentscheidung der Behörde – auch unter Berücksichtigung diesbezüglich eingeschränkter Kontrolldichte und auch dann, wenn das betreffende Gebiet nicht im IBA-Verzeichnis aufgeführt ist und die Europäische Kommission keinen Meldebedarf geltend macht, – daraufhin zu überprüfen ist, ob die Entscheidung des Verzichts zur Unterschutzstellung des Gebiets für die betreffende Vogelart aufgrund hinreichender Ermittlung der Bestände und sachgerechter Bewertung der Eignung und Bedeutung des Gebiets für die Belange des Vogelschutzes im Vergleich zu anderen Gebieten getroffen wurde (Beschwerdebegründung S. 42). Die Divergenzrüge scheitert bereits daran, dass der Verwaltungsgerichtshof die behaupteten Rechtssätze nicht formuliert hat. Er hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt, dass sich die Behörden bei der Ausweisung von Vogelschutzgebieten und die Gerichte bei der Identifizierung von faktischen Vogelschutzgebieten auf die Prüfung beschränken können, ob das jeweilige Gebiet im IBA-Verzeichnis aufgelistet ist oder die EU-Kommission für das Gebiet Nachmeldebedarf reklamiert hat, sondern ist davon ausgegangen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten zu einer eigenständigen Prüfung der Notwendigkeit der Unterschutzstellung verpflichtet sind, wobei ihnen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (UA Rn. 677 f.). Er hat nämlich auch darauf abgestellt, dass nach den von ihm für überzeugend gehaltenen Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 die Arten Dorngrasmücke, Feldschwirl, Sumpfrohrsänger und Kuckuck bayernweit stark verbreitet seien und sich insoweit das Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos” zur Erhaltung dieser Arten keinesfalls aufdränge (UA Rn. 678).
Rz. 12
c) Nach Darstellung des Klägers legt der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung ferner die Rechtssätze zugrunde,
- dass auf das Vorkommen von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie das Rechtsregime zum Schutz potentieller FFH-Gebiete nicht anzuwenden sei, wenn es betreffend dieser Art landesweit mehrere Verbreitungsschwerpunkte gibt, die für eine Meldung zur Aufnahme in Natura 2000 in Betracht kommen, und
- dies auch dann gelte, wenn das Land für die betreffende Art noch kein FFH-Gebiet ausgewiesen hat und es im Rahmen der Realisierung eines Eingriffs zu einer vollständigen Zerstörung des Vorkommens an dortiger Stelle kommt (Beschwerdebegründung S. 80).
Rz. 13
Der Kläger sieht darin eine Abweichung von den Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Februar 2003 – 4 A 59.01 – (BVerwGE 118, 15 ≪20≫), dass
- die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Meldung der Gebiete, die nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie anhand der im Anhang III Phase 1 genannten Kriterien auszuwählen sind, einen ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum zugesteht, und
- zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete, die dem europäischen Schutzregime nach Maßgabe der Vorwirkungsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 – C-129/96 [ECLI:EU:C:1997:628]) unterliegen, nur die Landschaftsräume gehören, die aus fachwissenschaftlicher Sicht die von der Richtlinie vorausgesetzten Eigenschaften zweifelsfrei aufweisen, vom Mitgliedstaat aber trotz ihrer Eignung bei der Auswahl unberücksichtigt geblieben sind (Beschwerdebegründung S. 83).
Rz. 14
Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass auf Vorkommen von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie das Rechtsregime zum Schutz potentieller FFH-Gebiete nicht anzuwenden ist, wenn es betreffend dieser Art landesweit mehrere Verbreitungsschwerpunkte gibt, die für eine Meldung zur Aufnahme in Natura 2000 in Betracht kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung nicht unterlegt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der Kommission vorzuschlagenden Gebiete einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum belässt, eine ausnahmslose Meldung von Gebieten selbst dann nicht notwendig ist, wenn die Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen besetzt sind (UA Rn. 819), und der Verzicht auf eine Meldung nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorkommen geschützter Arten an anderswo feststellbaren Verbreitungsschwerpunkten größer sind (UA Rn. 820).
Rz. 15
d) Die „versteckte” Divergenz zwischen Rechtssätzen zu § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (Beschwerdebegründung S. 162) ist nicht dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Rechtssatz formuliert, der dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht, eine Ausführungsalternative sei vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 – BVerwGE 134, 166 Rn. 33 m.w.N.). Er hat sich diesem Rechtssatz vielmehr angeschlossen (UA Rn. 740). Sollte er ihn unrichtig angewandt haben, läge darin keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26).
Rz. 16
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
Rz. 17
a) Der Kläger möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich klären lassen,
ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 FFH-RL erforderlich ist, dass eine rechtsverbindliche und mit Außenwirkung gegenüber Dritten versehene Benennung von auf das konkrete Gebiet bezogenen Schutz- und Erhaltungszielen erfolgt ist, die über die Benennung geschützter Vogelarten hinausgeht,
ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 FFH-RL erforderlich ist, dass eine rechtsverbindliche, mit Außenwirkung gegenüber Dritten versehene, unmittelbar anwendbare Benennung von geeigneten Ge- und Verboten sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für jeden Teil des Gebiets erfolgt ist,
- ob für den Fall, dass eine Benennung nicht für jeden Gebietsteil notwendig ist, sie mindestens für annähernd den gesamten Teil des Gebiets/mindestens mehr als 80 %/jedenfalls mehr als 30 % des betreffenden Gebiets erfolgt sein muss, oder ob es auf die konkreten Standorte der Vorkommen der geschützten Vogelarten und deren Lebensräume ankommt und insofern dann in dem gesamten betreffenden Bereich oder jedenfalls annähernd dem gesamten betreffenden Bereich entsprechende Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unmittelbar anwendbar sein müssen,
- ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 FFH-RL erforderlich ist, dass dann, wenn eine Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG 2009 (= § 33 Abs. 2 und 3 BNatSchG 2002) im Hinblick darauf unterbleibt, dass nach anderen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, durch die Regelung von Verfügungsbefugnissen oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird, die genannte Vorschrift bzw. vertragliche Vereinbarung mit Außenwirkung gegenüber Dritten rechtsverbindliche Wirkung entfaltet, dafür öffentlich bekannt gemacht wird und die für das jeweilige Gebiet geltenden Schutz- und Erhaltungsziele selbst festlegt (Beschwerdebegründung S. 27 f.),
- ob es für den Regimewechsel nach Art. 7 FFH-RL ausreichend ist, wenn die – die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2
- und 3 FFH-RL umsetzenden – Vorschriften der §§ 33 und 34 BNatSchG (bzw. deren Vorgängerregelungen in Art. 13c BayNatSchG 2005) für die Prüfung der Erheblichkeit von Eingriffen und deren ausnahmsweiser Zulassung anwendbar sind (Beschwerdebegründung S. 22), und
- ob die Mitgliedstaaten im Übrigen auch der Sache nach nicht verpflichtet sind, für jedes Schutzgebiet spezielle Verbote zu erlassen, und die Notwendigkeit des Erlasses positiver Maßnahmen von der konkreten Lage im betreffenden Schutzgebiet abhängt (Beschwerdebegründung S. 13).
Rz. 18
Die unter dem ersten Spiegelstrich aufgeworfene Frage würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 – BVerwGE 149, 31 Rn. 40) eine Festlegung der Erhaltungsziele für notwendig erachtet (UA Rn. 671); hiervon unabhängig geht die Benennung der Erhaltungsziele in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 VoGEV (Gebiets-Nr. DE 7637471) über die Benennung der geschützten Vogelarten hinaus. Auch die Frage zum fünften Spiegelstrich wäre nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Wechsel des Schutzregimes durch die Vogelschutzverordnung eingetreten ist (UA Rn. 670). Die Frage zum sechsten Spiegelstrich bräuchte in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet zu werden, weil der Kläger mit ihr eine Erwägung aufgreift, die der Verwaltungsgerichtshof lediglich hilfsweise und unabhängig von der Frage der Voraussetzungen eines Regimewechsels von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie angestellt hat (UA Rn. 675 f.). Außerdem sind die Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die Frage zum sechsten Spiegelstrich bezieht, mit Rechtssätzen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 14. Oktober 2010 – C-535/07 – (Rn. 62 und 66) identisch. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof vor, den Zusammenhang verkannt zu haben, in dem die Rechtssätze des Europäischen Gerichtshofs stehen (Beschwerdebegründung S. 14). Der Kläger betont, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stelle nur unter der Voraussetzung der Unzweifelhaftigkeit der Gewährleistung eines Schutzes im Sinne von Art. 4 VRL keine formellen Anforderungen an die Aufnahme von Geund Verboten in den Rechtsakt, in dem die für das jeweilige Schutzgebiet geschützten Arten und Lebensräume sowie die Erhaltungsziele festgelegt würden, ignoriert aber, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, weil für das betroffene Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos” die geschützten Arten und Lebensräume sowie die Erhaltungsziele in § 3 Abs. 1 VoGEV festgelegt worden sind (UA Rn. 679, 669 f.).
Rz. 19
Die übrigen Fragen lassen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Für den Wechsel des Schutzregimes von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie reicht es aus, dass das Vogelschutzgebiet räumlich bestimmt ist und der Schutzzweck benannt wird (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 – BVerwGE 149, 31 Rn. 40). Ob eine Schutzgebietsausweisung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL oder nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an die zu treffenden Schutzmaßnahmen erfüllt, ist unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 – 4 B 77.09 – juris Rn. 58, 59). Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 – 4 C 2.03 – (BVerwGE 120, 276). Zwar heißt es in dieser Entscheidung (a.a.O. S. 285) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 – C-415/01 [ECLI:EU:C:2003:118] – Rn. 26), die Ausweisung als Schutzgebiet müsse automatisch und unmittelbar die Anwendung einer mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen. Mit diesen Ausführungen werden aber lediglich die materiellrechtlichen Anforderungen in Bezug genommen, denen Schutz- und Erhaltungsregelungen genügen müssen. Die Aussage, dass ein Wechsel des Schutzregimes nur dann erfolgt, wenn das mit der Ausweisung als Schutzgebiet gewährleistete Schutzniveau den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL genügt, lässt sich auch diesen Ausführungen nicht entnehmen (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 a.a.O. Rn. 63). Damit hat es sein Bewenden. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung einer Fortentwicklung oder Korrektur in einem Revisionsverfahren bedarf.
Rz. 20
b) Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 43 f.):
- Lassen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VRL, § 33 Abs. 1 BNatSchG 2002 = § 32 Abs. 1 BNatSchG 2009 es zu, dass die für die Ausweisung von Vogelschutzgebieten zuständige Behörde es im Rahmen ihrer Entscheidung über die Ausweisung von Vogelschutzgebieten für eine unter Art. 4 VRL fallende Vogelart unterlassen darf, diese Entscheidung auf Grundlage deren Bestände und Lebensraumbedingungen in einem dafür in Frage kommenden Gebiet im Vergleich zu deren Beständen und Lebensraumbedingungen an anderer Stelle zu treffen, bzw. ist die Ermittlung und Bewertung von Bestandszahlen und deren Vergleich mit den Gegebenheiten an anderer Stelle dann entbehrlich, wenn ein Gebiet, in welchem sich ein Bestand der Art befindet, nicht im IBA-Verzeichnis aufgeführt ist?
- Ist die Behörde dann, wenn sie ihren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum betreffend die Ausweisung von Vogelschutzgebieten für eine Art ausgeübt hat, berechtigt, ihre Entscheidung über eine Schutzausweisung für die betreffende Art in anderen Gebieten an Hand anderer Kriterien durchzuführen?
- Darf die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Entscheidung über die (Nicht-)Ausweisung eines Vogelschutzgebiets für eine unter Art. 4 VRL fallende Vogelart so weit zurückgenommen werden, dass es weder auf die von der Behörde für ihre Gebietsausweisung angelegten Kriterien und deren einheitliche Anwendung noch auf eine Ermittlung der Bestandszahlen und Lebensraumbedingungen in den betreffenden Gebieten und deren Abgleich miteinander ankommt?
- Sofern die Frage mit ja zu beantworten sein sollte: – Gilt dies auch dann, wenn das Land für die Vogelart noch kein Vogelschutzgebiet ausgewiesen hat und die Vogelart in dem betreffenden Gebiet einen ihrer größten landesweiten Bestände hat?
- Gilt dies auch dann, wenn es um eine Art geht, für deren Erhaltung Deutschland aufgrund der Beherbergung eines 10%igen Anteils eine besondere Verantwortung trägt?
- Gilt dies auch dann, wenn das Land für die Vogelart erst ein Vogelschutzgebiet ausgewiesen hat und die Vogelart in dem streitbefangenen Gebiet einen deutlich höheren Bestand aufweist als in dem ausgewiesenen Schutzgebiet?
Rz. 21
Die Fragen lösen die Zulassung der Grundsatzrevision nicht aus, weil sie an dem rechtlichen Ansatz der Vorinstanz und den Feststellungen im angefochtenen Urteil vorbeigehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der Verordnungsgeber über einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum verfügt, welche der nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten europäischen Vogelarten innerhalb eines europäischen Vogelschutzgebiets erhalten werden sollen (UA Rn. 677). Eine Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums hat er vorliegend verneint und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die nach Auffassung des Klägers in die Vogelschutzverordnung aufzunehmenden Erhaltungszielarten Dorngrasmücke, Feldschwirl, Sumpfrohrsänger und Kuckuck bayernweit stark verbreitet seien und sich insoweit das Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos” zur Erhaltung dieser Arten keinesfalls aufdränge (UA Rn. 678). Der umfangreiche Fragenkatalog kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Kläger im Gewand der Grundsatzrüge die vorinstanzliche Entscheidung einzelfallbezogen bemängelt und mit der Behauptung von Tatsachen, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat, nachweisen will, dass der Verordnungsgeber seinen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum verlassen hat. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aber nicht darlegen.
Rz. 22
c) Der Kläger sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,
ob in einem Gebiet, in welchem ein schutzwürdiges Vorkommen einer Anhang II-Art vorkommt, ein Vorhaben verwirklicht werden darf, welches das Vorkommen im Gebiet zerstören würde, wenn zwar weitere Gebiete mit Verbreitungsschwerpunkten dieser Art in einem Bundesland vorkommen, das Bundesland für diese Arten jedoch noch kein Gebiet zur Aufnahme in Natura 2000 gemeldet hat (Beschwerdebegründung S. 83).
Rz. 23
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil geklärt ist, dass ein potentielles FFH-Gebiet nicht zerstört oder nicht anderweitig so nachteilig beeinträchtigt werden darf, dass es für eine Meldung an die Kommission nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL nicht mehr in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 – 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140 ≪157≫). Ebenfalls geklärt ist,
- dass ein Bereich im Sinne des Art. 1 Buchst. j FFH-RL, der die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung sich für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten aufdrängt, als potentielles FFH-Gebiet einzustufen ist (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 – 4 C 2.99 – BVerwGE 110, 302 ≪308 f.≫),
- dass die FFH-Richtlinie im Anhang III Phase I B den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der Kommission vorzuschlagenden Gebiete für eine gegebene Art des Anhangs II, auch soweit sie prioritäre Lebensraumtypen beherbergen, einen gewissen ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum mit der Folge einräumt, dass die Gebiete nicht ausnahmslos gemeldet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 4 A 59.01 – BVerwGE 118, 15 ≪21≫, und
- dass dies unabhängig davon gilt, ob es um die erstmalige Meldung eines Gebiets oder um eine entsprechende Nachmeldung geht (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 – 4 B 77.09 – juris Rn. 39).
Rz. 24
Der Kläger zeigt nicht auf, dass die bisherige Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren weiter entwickelt oder korrigiert werden müsste. Ihm dient die Grundsatzrüge als Anknüpfungspunkt dafür, dem Verwaltungsgerichtshof vorzuhalten, Teile des Bereichs des so genannten Abfanggrabens Ost und des nördlichen Erdinger Mooses zu Unrecht nicht als potentielles FFH-Gebiet zum Schutz von Vorkommen der Libellenart Vogel-Azurjungfer und der Pflanzenart Sumpf-Siegwurz behandelt zu haben (UA Rn. 819 f.). Auch hier gilt, dass mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht aufgezeigt werden kann.
Rz. 25
d) Grundsätzliche Bedeutung misst der Kläger den Fragen bei (Beschwerdebegründung S. 88, 91, 94),
- ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL unmittelbar anwendbar ist oder ob es sich bei den Ausnahmegründen des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG um eine strengere Schutzmaßnahme eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 14 VRL handelt,
- ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL dahingehend ausgelegt werden muss, dass eine Nutzung im Sinne der Vorschrift einen individuellen Zugriff auf betroffene Vögel voraussetzt,
- ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme für europäische Vogelarten auf den Tatbestand der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) gestützt werden kann,
- ob eine weite Auslegung des Tatbestandes der „öffentlichen Sicherheit” in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a 1. Spiegelstrich VRL, wonach hierunter auch die „zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses” zu verstehen seien, mit Art. 9 Abs. 1 VRL im Einklang steht,
- ob die Ausnahme unter Berufung auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG für die Steigerung des Flugsicherheitsniveaus gewährt werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs begründet vorliegt;
- ob § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, wonach von den zwingenden Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG, Art. 5 VRL aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses Ausnahmen auch für europäisch geschützte Vogelarten möglich sind, mit Art. 9 Abs. 1 VRL vereinbar ist;
- ob für den Fall der Unvereinbarkeit des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG mit Art. 9 Abs. 1 VRL die Auslegung des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a 1. Spiegelstrich VRL, wonach der Tatbestand der öffentlichen Sicherheit weit auszulegen sei und hierunter auch die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses sowie die Sicherheit der Luftfahrt zu verstehen seien, mit Art. 9 Abs. 1 VRL in Einklang steht.
Rz. 26
Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Abweichungsentscheidung des Beklagten sowohl auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG als auch auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG stützen lässt (UA Rn. 844 f. i.V.m. Rn. 724 ff., Rn. 848 ff.). Die Revision kann daher nur zugelassen werden, wenn der Kläger zu beiden Vorschriften Gründe für die Zulassung der Grundsatzrevision aufzeigt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nämlich nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 – 11 PKH 28.94 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
Rz. 27
Das Beschwerdevorbringen des Klägers zur Auslegung und Anwendung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG führt nicht zur Zulassung der Revision, so dass die Fragen zu § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VRL und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL nicht entscheidungserheblich sind.
Rz. 28
Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG und im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VRL können die nach Landesrecht zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall u.a. im Interesse der öffentlichen Sicherheit Ausnahmen zulassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass das planfestgestellte Vorhaben dem Interesse der öffentlichen Sicherheit sowohl im Hinblick auf die herausgehobene Bedeutung als Vorhaben der Luftinfrastruktur zur Bewältigung des zu erwartenden steigenden Luftverkehrsaufkommens am Verkehrsflughafen München als auch hinsichtlich der Steigerung des Flugsicherheitsniveaus durch die Behebung der sich mit Kapazitätsengpässen verbindenden Risiken für die Störung der Flugsicherheit insbesondere bei Starts und Landungen dient (UA Rn. 850). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um den Verwaltungsgerichtshof darin zu bestätigen, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls Maßnahmen zur Entschärfung der Risiken für die Flugsicherheit liegen, die durch Kapazitätsengpässe und einer damit verbundenen dichten Flugfolge bei Starts und Landungen heraufbeschworen werden. An die vorinstanzliche Feststellung, dass die Erweiterung des Flughafens München (auch) dazu dient, Risiken für die Störung der Flugsicherheit zu begegnen, ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Mit der Behauptung, der Flughafen werde nicht gebaut, um die Sicherheit zu erhöhen, sondern allein zur Befriedigung einer vermeintlichen Nachfrage an Flugbewegungen (Beschwerdebegründung S. 93), kann der Kläger nicht gehört werden.
Rz. 29
e) Grundsätzlichen Klärungsbedarf sieht der Kläger bei den Fragen (Beschwerdebegründung S. 151, 173),
- ob es bei der gerichtlichen Prüfung des Vorliegens des Abweichungsgrundes der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL) im Hinblick auf das Merkmal von Prognoseunsicherheiten erforderlich ist zu prüfen, ob bei einer zuvor festgestellten sachgerechten Prognose die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. mit großer oder geringer Wahrscheinlichkeit eintreten wird;
- ob Art. 6 Abs. 4 FFH-RL dahingehend auszulegen ist, dass dann, wenn das Vorliegen der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bejaht und das Projekt damit zugelassen wird, eine nochmalige bzw. weitergehende Überprüfung des Abweichungsgrundes erforderlich wird, wenn zwischen der Zulassung des Projekts und dem Baubeginn eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die den Abweichungsgrund ganz oder teilweise
- letzteres im Hinblick auf die Alternativenprüfung – entfallen lassen könnte;
- ob Kohärenzmaßnahmen gem. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bei der bipolaren Abwägung mindernd berücksichtigt werden dürfen, bejahendenfalls, welchen Anforderungen Kohärenzsicherungsmaßnahmen genügen müssen, um mindernd berücksichtigt werden zu können, ob es geboten ist, an die Erfolgswahrscheinlichkeit „qualifizierter” Kohärenzsicherungsmaßnahmen dieselben strengen Überprüfungsmaßstäbe anzulegen, wie sie für Schadensvermeidungsmaßnahmen gelten, ob vermieden werden muss, dass eine Doppelanrechnung einer Maßnahme als das Integritätsinteresse vermindernde und als eigentliche Kohärenzsicherungsmaßnahme gelten kann, und ob entsprechende Kennzeichnungen zum Beleg der unterschiedlichen Qualität der Kohärenzsicherungsmaßnahmen erfolgen müssen.
Rz. 30
Auf die Frage zum ersten Spiegelstrich lässt sich mit dem Urteil des Senats vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 – (BVerwGE 134, 166 Rn. 17) antworten: Bei der Gewichtung der Abweichungsgründe sind auch die mit der Planung verbundenen Prognoseunsicherheiten zu bewerten. Reichen die Prognoseunsicherheiten weiter als in anderen Fällen, bedarf es der Darlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stellenwert zukommt. Das kann etwa der Fall sein, wenn mit normativer Verbindlichkeit die besondere Dringlichkeit des Vorhabens angeordnet ist. Mit welchem Gewicht Prognoseunsicherheiten zu Buche schlagen, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Als Faustregel lässt sich lediglich festhalten: Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren Bedarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll. Daran hat der Senat im Beschluss vom 14. April 2011 – 4 B 77.09 – (juris Rn. 45) festgehalten. Der Kläger zeigt weiteren Klärungsbedarf nicht auf, sondern kritisiert, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Prognoseunsicherheit zu eng verstanden habe (Beschwerdebegründung S. 155). Das ist kein Grund für die Zulassung der Grundsatzrevision.
Rz. 31
Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist nicht entscheidungserheblich, weil sie auf einen Sachverhalt gemünzt ist, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Tatsachen ermittelt, aus denen sich ergibt, dass die Abweichungsgründe des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BnatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entfallen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aus, wenn ein Instanzgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 – 9 B 197.98 – juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 – 4 B 66.05 – ZfBR 2006, 159).
Rz. 32
Die Fragen zum dritten Spiegelstrich bedürfen mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung. Nach der tatrichterlichen Würdigung, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens schon das ungeschmälerte Integritätsinteresse (UA Rn. 735). Die Eignung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen zur Minderung des Gewichts des Integritätsinteresses (UA Rn. 736) ist ein zusätzliches Argument „Darüber hinaus …”), das hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich die angegriffene Entscheidung ändert.
Rz. 33
f) Der Kläger hält für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (Beschwerdebegründung S. 159),
ob sich unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes als ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die gerichtliche Überprüfung einer Verkehrsprognose und deren Gewichtung im Rahmen der fachplanerischen Abwägung auch darauf beziehen muss, ob die Prognose durch spätere tatsächliche Entwicklungen bestätigt oder widerlegt wird.
Rz. 34
Grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehe im Hinblick auf die strengen Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle von Enteignungsentscheidungen bzw. wie hier an die Überprüfung einer fachplanerischen Zulassung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung.
Rz. 35
Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie dort nicht entscheidungserheblich wäre. Nach der Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs ist das planfestgestellte Vorhaben zum Wohl der Allgemeinheit nicht nur geboten, weil nach der Verkehrsprognose das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung gegeben ist, sondern auch deshalb, weil über die bestehende Planrechtfertigung hinaus weitere überwiegende öffentliche Interessen für das Vorhaben streiten (UA Rn. 595). Im Übrigen bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die gestellte Frage zu verneinen ist. Denn die Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung von Prognoseentscheidungen ist auch an Fällen entwickelt worden, in denen die jeweilige Planungsentscheidung enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet hat (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 9 A 19.11 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 21 und Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 – 7 A 1.08 – juris Rn. 13.) Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 36
g) Grundsätzlichen Klärungsbedarf reklamiert der Kläger in Bezug auf folgende Fragen (Beschwerdebegründung S. 181):
- Folgt aus § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG i.V.m. Art. 6, 6 Abs. 2 Buchst. e UVP-RL eine Pflicht der Genehmigungsbehörde, während des laufenden Verwaltungsverfahrens sämtliche bei der Genehmigungsbehörde eingereichten Unterlagen eigeninitiativ der Öffentlichkeit zugänglich zu machen?
- Sollte die Frage zu verneinen sein: Gilt dies jedenfalls in Bezug auf solche Unterlagen, die vom Vorhabenträger eingereicht wurden und für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wesentlich (im Sinne von entscheidungstragender Relevanz) sind?
- Gilt dies insbesondere in Bezug auf Unterlagen betreffend den Bedarf an einem Vorhaben, dessen sozioökonomische oder dessen umweltbezogene Auswirkungen?
- Welche Anforderungen hat ein Gericht im Rechtsmittelverfahren gegen eine Vorhabengenehmigung in Bezug auf die Feststellung eines Nachweises zu erfüllen, so dass nachweislich die Möglichkeit besteht, dass eine angegriffene Entscheidung ohne einen geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre? Steht Art. 11 UVP-RL einer solchermaßen eingeschränkten Behandlung von klägerischen Rügen betreffend Verfahrensfehlern nicht entgegen?
- Obliegt es der Klägerseite, mit hinreichend substantiierten Einwendungen vorzutragen, inwieweit eine klägerische Äußerung zu den betreffenden Unterlagen die Genehmigungsbehörde vor Genehmigungserteilung hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen und auf die Kausalität von Verfahrensfehlern bezogene Beweisanträge zu stellen?
Rz. 37
Die Antworten auf die Fragen zu den ersten drei Spiegelstrichen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG ist zu entnehmen, dass Informationen, die über diejenigen hinausgehen, die in den nach § 9 Abs. 1b Satz 1 UVPG auszulegenden Unterlagen enthalten sind, nicht sämtlich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sondern nur, soweit sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können. Inwieweit Art. 6 UVP-RL (Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ≪ABl. L 175 S. 40≫ – UVP-Richtlinie) für § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG eine Rolle spielt, legt der Kläger nicht dar. Die Fragen zum vierten und fünften Spiegelstrich sind nicht entscheidungserheblich, da der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dem Kläger seien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses naturschutzfachliche Sachverständigengutachten, die ihm zuvor vorenthalten worden seien, übersandt worden, so dass jedenfalls Heilung eingetreten sei (UA Rn. 366). Die Fragen beziehen sich auf die weitere, selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichtshofs „Dessen ungeachtet …”), dass der Kläger auch nicht substantiiert darzulegen vermocht habe, inwieweit eine Äußerung zu den betreffenden Unterlagen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses den Beklagten hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen.
Rz. 38
h) Grundsätzlich klären lassen möchte der Kläger (Beschwerdebegründung S. 186),
ob eine (teilweise) Beseitigung eines Gewässers i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG den anderen Anforderungen dieses Gesetzes gem. § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 WHG, namentlich den Anforderungen der §§ 27 ff. WHG, genügen kann, wenn keine Ausnahme gem. § 31 WHG erteilt worden ist.
Rz. 39
Der Kläger geht unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. August 2011 – 10 K 473/09 – (NVwZ-RR 2011, 938) davon aus, dass jede (teilweise) Beseitigung eines Oberflächengewässers eine nachteilige, nicht nur vorübergehende Veränderung seines ökologischen und chemischen Zustands im Sinne des § 27 WHG darstellt, die deshalb nur planfeststellungsfähig ist, wenn eine Ausnahme gem. § 31 Abs. 2 WHG erteilt worden ist. Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger § 27 WHG richtig versteht und die Vorschrift nicht nur einschlägig ist, wenn die Gewässerqualität nachteilig betroffen wird. Denn der Kläger könnte aus dem präsumtiven Versäumnis der Planfeststellungsbehörde, eine etwa erforderliche Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG nicht eingeholt zu haben, nichts für sich herleiten. Denn von entscheidender Bedeutung für seine Rechtsverteidigung ist, ob die Ausnahme rechtmäßigerweise zum Gegenstand der Planungsentscheidung hätte gemacht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 Rn. 565). Dazu verhält sich weder das angefochtene Urteil noch der Kläger in seiner Beschwerdebegründung.
Rz. 40
i) Als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger die Frage an (Beschwerdebegründung S. 191),
ob der zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses geltende Art. 3 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf den Faktor „Klima” in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten hat, dergestalt auszulegen ist, dass die von einem Vorhaben ausgehenden Treibhausgasemissionen, die für den Klimawandel verantwortlich gemacht werden, zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten sind.
Rz. 41
Anknüpfungspunkt für die Frage ist die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, dass globale Klimaveränderungen in Folge der Emissionen des Luftverkehrs, namentlich der CO2-Emissionen, nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung seien (UA Rn. 880).
Rz. 42
Der Kläger macht geltend, dass der Begriff „Klima” in Art. 3 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG nicht anders verstanden werden könne als der gleichlautende Begriff in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Nachfolgerichtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 S. 1), bei dem der globale Bezug unstrittig sei. Dem folgt der Senat schon im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Richtlinie 2014/52/EU führt unter den Erwägungen (7) aus, dass das Thema Klimawandel zunehmend an Bedeutung gewonnen habe und daher ein wichtiger Bestandteil der Bewertung und Entscheidungsfindung sein sollte, und hält es in der Erwägung (13) für angezeigt, die Auswirkungen von Projekten auf das Klima (z.B. Treibhausgasemissionen) und ihre Anfälligkeit in Bezug auf den Klimawandel zu bewerten, weil der Klimawandel weitere Umweltschäden verursachen werde. Identische oder vergleichbare Erwägungen sind der nahezu 30 Jahre älteren Richtlinie 85/337/EWG nicht vorangestellt. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass Art. 3 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG die Auswirkungen eines Projekts auf das globale Klima nicht zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung machen wollte. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV bedarf es nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335] – Rn. 14).
Rz. 43
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Verfahrensfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, liegen entweder nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Rz. 44
a) Der Kläger rügt als Verstoß gegen die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), dass der Verwaltungsgerichtshof die Kenntnisse der sonstigen Vorschriften und Maßnahmen, deren Vorliegen mitursächlich für den Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie sein sollen, nur auf die Informationen im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 31. Oktober 2013 und in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 gestützt, die darin genannten Verordnungen und Dokumentationen zu den Maßnahmen, insbesondere Verträgen, aber nicht zur Kenntnis und zur Gerichtsakte genommen habe (Beschwerdebegründung S. 31).
Rz. 45
Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, wobei vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen ist, auch wenn dieser rechtlich verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 – 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Diesen Anforderungen wird der Kläger jedenfalls deshalb nicht gerecht, weil er nicht aufzeigt, dass bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidung zu seinen Gunsten hätte ausgehen müssen, wenn das Gericht die vermisste Aufklärung betrieben hätte. Er missversteht die Aufklärungsrüge, wenn er sie als Instrument nutzen will, um die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu kritisieren, in der Schutzerklärung bräuchten die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote sowie Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen nicht festgelegt zu werden (Beschwerdebegründung S. 33).
Rz. 46
b) Der Kläger beanstandet als Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe, das „Nördliche Erdinger Moos” sei zu Unrecht nicht als Vogelschutzgebiet für die Arten Dorngrasmücke, Feldschwirl, Kuckuck und Sumpfrohrsänger ausgewiesen worden (Beschwerdebegründung S. 48).
Rz. 47
Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Frage, welches Schutzregime vorliegend zur Anwendung kommt, keine Rolle spielt, ob im Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos” die vom Kläger benannten Vogelarten als Erhaltungsziel hätten aufgenommen werden müssen (UA Rn. 677). Sie kann aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die zusätzliche und die Entscheidung selbständig tragende Begründung „Unbeschadet dessen…”), dass keine rechtlich durchgreifenden Fehler des Beklagten bei der Festlegung der Erhaltungszielarten im Vogelschutzgebiet „Nördliches Erdinger Moos” ersichtlich seien, den Angriffen des Klägers stand hält. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dem Vorbringen des Klägers im gebotenen Umfang gewidmet und seinen Befund, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Erhaltungszielarten seinen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe, mit mehreren Argumenten untermauert (UA Rn. 678). Dass der Kläger die Argumente nicht für überzeugend hält, ist ohne Belang. Seiner Rüge, dass die vorinstanzliche Aussage, die Arten seien bayernweit stark vertreten, mangels Ermittlung der Verbreitungszahlen aktenwidrig sei (Beschwerdebegründung S. 51), liegt ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der Aktenwidrigkeit zugrunde. Aktenwidrigkeit bedeutet einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind, und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 – 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1). Sie kann nicht mit der Behauptung begründet werden, eine tatsächliche Feststellung finde in den Akten keine Stütze.
Rz. 48
c) § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurden nach Ansicht des Klägers durch die Feststellung der fehlenden Betroffenheit der Bekassine als Rastvögel verletzt (Beschwerdebegründung S. 57 f.). Der Verwaltungsgerichtshof sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil seine Behauptung, eine Beobachtung von etwa 300 rastenden Bekassinen im Bereich der Südlichen Lüsse sei nicht publiziert und habe für die Beigeladene und den Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht zur Verfügung gestanden (UA Rn. 691), und die Feststellung, dass Bekassine mangels geeigneter Habitate auf den Flughafenwiesen nicht in signifikantem Umfang vorkämen (UA Rn. 839), unzutreffend seien. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof das wiederholte Vorbringen des Klägers, eine hohe Zahl von Individuen raste auch im Bereich der Südlichen Lüsse und damit im Einwirkungsbereich des Vorhabens, zum Anlass nehmen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Rz. 49
Die vom Kläger in Bezug genommene, im Planfeststellungsverfahren eingereichte Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 belegt nicht, dass die vorinstanzliche Feststellung unzutreffend ist, eine Beobachtung von etwa 300 rastenden Bekassinen im Bereich der Südlichen Lüsse sei bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht publiziert. Der Kläger weist in seiner Stellungnahme keine Publikation nach, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, es fehlten Angaben zur Bekassine als häufiger Durchzügler (Maximum größer 200 Ex.). Seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013, dass eine hohe Zahl von Individuen während ihrer mehrwöchigen Rastzeiten nicht nur im Bereich der Nördlichen Lüsse, sondern auch in der Südlichen Lüsse und damit im Eingriffsbereich raste, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht zum Anlass für weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung nehmen; denn nach seiner – zutreffenden – Ansicht kam es auf den Kenntnisstand der Planfeststellungsbehörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses an.
Rz. 50
Die Feststellung, dass Bekassine mangels geeigneter Habitate auf den Flughafenwiesen nicht in nennenswertem Umfang vorkämen, stützt der Verwaltungsgerichtshof auf die Aussage des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung. Danach bevorzugen Bekassine die Nördliche Lüsse, weil sie viel stärker vernässt sei als die Südliche Lüsse und auch mehr Moorböden aufweise als die Südliche Lüsse, wo mineralische Böden überwögen (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2013 S. 8). Der Kläger hält die Feststellung für aktenwidrig und widersprüchlich (Beschwerdebegründung S. 59). Aus den zu den Gerichtsakten genommenen Planfeststellungsunterlagen ergebe sich, dass im südlichen Teil der Lüsse ebenso Moorböden vorkämen wie im nördlichen Teil und sich auch die Nässeverhältnisse nicht signifikant unterschieden. Der gerügte Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Tatsachen festgestellt, die dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt widersprechen. Er hat weder angenommen, dass es in der Südlichen Lüsse überhaupt keine Moorböden gibt, noch hat er jegliche Vernässung in der Südlichen Lüsse verneint. Die Einschätzung des Klägers, dass der Unterschied der Nässeverhältnisse nicht signifikant sei, ist eine Frage der Wertung und der Rüge der Aktenwidrigkeit nicht zugänglich.
Rz. 51
d) Als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt der Kläger, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem Einwand nicht nachgegangen sei, der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung gem. § 34 Abs. 3 BNatSchG sowie der artenschutzrechtlichen Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sei keine ordnungsgemäße Erfassung der Brutvögel zugrunde gelegt worden (Beschwerdebegründung S. 64). Der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht darauf zurückziehen dürfen, die von ihm, dem Kläger, vorgelegten Sachverständigengutachten für nicht nachvollziehbar zu erklären, sondern hätte ihn um weitere Aufklärung ersuchen oder einen Sachverständigen einschalten müssen.
Rz. 52
Die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof vorwirft, dem Beklagten zu Unrecht eine Einschätzungsprärogative bei der Methode der Bestandserfassung zugebilligt zu haben (Beschwerdebegründung S. 66), macht er die Verletzung materiellen Rechts geltend. Mit der Aufklärungsrüge können aber nur die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz angegriffen werden.
Rz. 53
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich davon überzeugt, dass die Revierkartierung der Beigeladenen den Vorgaben der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Technischen Vertragsbedingungen für landschaftsplanerische Leistungen im Straßen- und Brückenbau entspricht (UA Rn. 686). Der Kläger stellt die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Zahl der Begehungen nicht in Frage. Er bestreitet aber, dass die jeweilige Begehungsdauer ausreichend war, und meint, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem substantiierten, durch den Sachverständigen Dr. S. untermauerten Vortrag hätte nachgehen müssen (Beschwerdebegründung S. 68). Die Kritik ist unberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Kenntnis genommen, dass der Sachverständige aus internen Rohdaten der Beigeladenen auf Defizite des zeitlichen Aufwands für die Bestandserfassung geschlossen hat. Er hat die Berechnungsergebnisse des Sachverständigen aber nicht als plausibel nachvollziehen können. Dies beruht nicht auf fehlendem Sachverstand des Gerichts, der im Wege des vom Kläger vermissten Sachverständigenbeweises hätte ausgeglichen werden können, sondern hat seinen Grund darin, dass der Verwaltungsgerichtshof der Aussage des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde Glauben geschenkt hat, Rohdaten seien ihrer Art nach nicht gesichtet, gewichtet und richtig eingeordnet und deshalb vielfach nicht aussagekräftig (UA Rn. 688). Der Einwand des Klägers, Rohdaten an sich und auch die von ihm ausgewerteten Zusammenfassungen der Rohdaten seien einer Auswertung durch Dritte zugänglich (Beschwerdebegründung S. 74), führt nicht auf den Verfahrensfehler der mangelnden Klärung des Sachverhalts, sondern betrifft die Tatsachen- und Beweiswürdigung, die in der Regel und so auch hier dem sachlichen Recht zuzuordnen ist.
Rz. 54
e) Der Kläger vermisst eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofs mit seinem Vortrag, wonach es sich bei dem Vorkommen der Libellenart Vogel-Azurjungfer im „Nördlichen Erdinger Moos” um eines der wichtigsten Schwerpunktvorkommen in Bayern handele. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit gegen seine Verpflichtung aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, das klägerische Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschwerdebegründung S. 79).
Rz. 55
Die Rüge wird dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vorkommen der Libellenart Vogel-Azurjungfer beschäftigt. Er ist davon ausgegangen, dass es ein Vorkommen dieser Art im Nördlichen Erdinger Moos gibt und die Art auch schutzwürdig ist, das Vorhandensein eines potentiellen FFH-Gebiets aber verneint, weil die Verbreitungsschwerpunkte der Art in Franken und im Landkreis Donau-Ries lägen und die dortigen Vorkommen größer seien als diejenigen im Bereich Nördliches Erdinger Moos (UA Rn. 819 f.). Der Auffassung des Klägers, jedes meldewürdige Gebiet sei dem Regime der FFH-Richtlinie zu unterstellen (Beschwerdebegründung S. 82), hat er eine Absage erteilt. Darin liegt kein Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u.a. – BVerfGE 64, 1 ≪12≫).
Rz. 56
f) Nach Auffassung des Klägers beruht die Abweisung der Klage wegen des angeblichen Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL – vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen – auf einer Missachtung der Vorgaben des § 108 Abs. 1 VwGO (Beschwerdebegründung S. 95). Die Rüge führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil – wie bereits bei der Prüfung der Grundsatzrügen dargelegt – Fragen zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL nicht entscheidungserheblich sind.
Rz. 57
g) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist dem Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des Klägers bei der Überprüfung der artenschutzrechtlichen Ausnahme hinsichtlich der Art Zauneidechse unterlaufen (Beschwerdebegründung S. 97). Der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag übergangen, wonach die Bestandserfassung nicht ausreichend sei (Beschwerdebegründung S. 98 f.), und aktenwidrig angenommen, dass die Methode der Bestandserfassung an den Vorgaben des Handbuchs für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau orientiert gewesen sei (Beschwerdebegründung S. 101). Außerdem sei er nicht auf die Einwendung eingegangen, dass die Zwischenhälterungsfläche im Rahmen des Schutzmaßnahmenkonzepts ungeeignet sei (Beschwerdebegründung S. 104).
Rz. 58
Die Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag zur defizitären Bestandserfassung und zur mangelnden Eignung des Schutzkonzepts ausgeblendet, ist unbegründet. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen der Klägerseite zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (UA Rn. 832, 860 ff.). Er ist ihnen nur nicht gefolgt. Die Rüge einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Der Kläger bestreitet nicht, dass die Beigeladene drei Begehungen von je einer Stunde pro Fläche durchgeführt hat, wie Nr. 6.7.3 des Handbuchs für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau dies für die Standarduntersuchung vorsieht und der Verwaltungsgerichtshof für ausreichend angesehen hat, sondern meint – im Gewand der Rüge der Aktenwidrigkeit verfehlt –, dass eine aufwändigere Spezialuntersuchung erforderlich gewesen wäre.
Rz. 59
h) Der auf Tatsachenbehauptungen der höheren Naturschutzbehörde des Beklagten und der Beigeladenen gestützte Befund des Verwaltungsgerichtshofs, dass Fledermausarten keinem signifikant erhöhten Mortalitätsrisiko durch Wirbelschleppen und Kollisionen mit Flugzeugen ausgesetzt seien (UA Rn. 840), beruht nach Ansicht des Klägers auf einer unzureichenden Bildung der richterlichen Überzeugung (Beschwerdebegründung S. 108). Der Kläger beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof die abweichende Einschätzung des Sachverständigen D., die auf anderen Annahmen zum Flugverhalten, insbesondere zur Flughöhe, von Fledermäusen beruht, nicht zum Anlass genommen hat, die beantragte Beweisaufnahme durchzuführen (Beschwerdebegründung S. 110). Seine Kritik führt nicht zur Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beweisantrag schon eine hinreichende tatsächliche Grundlage abgesprochen. Zudem habe der Kläger die vorliegenden Untersuchungen zum Vorkommen von Fledermäusen sowie zu Kollisions- und Wirbelschleppenrisiken für Fledermäuse im Wirkbereich der geplanten dritten Start- und Landebahn nicht ernsthaft erschüttert. Jedenfalls die zweite Begründung erweist sich als tragfähig. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass im Wirkbereich des planfestgestellten Vorhabens Fledermausarten vorkommen, die bis zu 200 Meter hoch über Grund fliegen (Beiakten II Bl. 457 R, VI Bl. 2694 zu 8 A 11.40051), hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt. Er ist allerdings der Darstellung der fachkundigen höheren Naturschutzbehörde gefolgt, dass die regelmäßige Flughöhe der vorliegend betroffenen Fledermausarten (insbesondere Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zweifarbfledermaus und Kleiner Abendsegler) bei maximal 40 Metern liege und Fledermausflüge in größerer Höhe lediglich Einzelereignisse insbesondere über besonders geeigneten Gebieten darstellten, zu denen der gesamte Wirkbereich der geplanten Start- und Landebahn nicht gehöre. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung des Klägers, dass Fledermausarten, insbesondere der Große Abendsegler, ständig in Flughöhen über 40 Metern flögen und den Luftraum bis zu 500 Meter nutzten (Beschwerdebegründung S. 111), war nicht Gegenstand des Beweisantrags. Damit verhält sich der Beweisantrag nicht zu den vom Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich angesehenen Tatsachen, dass der Wirkbereich des planfestgestellten Vorhabens kein Fledermaushabitat ist und Fledermausflüge in größerer Höhe als 220 Meter lediglich Einzelereignisse sind (UA Rn. 840). Der klägerische Vortrag zwang den Verwaltungsgerichtshof auch nicht, von sich aus das vermisste Sachverständigengutachten einzuholen. Entgegen der Ansicht des Klägers (Beschwerdebegründung S. 110) muss divergierenden Aussagen von Sachverständigen nicht stets durch ein „Obergutachten” nachgegangen werden.
Rz. 60
i) Der Kläger kritisiert mit verschiedenen, auf Einzelheiten bezogenen Verfahrensrügen, dass der Verwaltungsgerichtshof die für die Beigeladene erstellte Luftverkehrsprognose der I. GmbH, deren Methodik und Ergebnis die von dem Beklagten mit der Qualitätssicherung beauftragen Gutachter der Technischen Universität Hamburg-Harburg als nachvollziehbar und plausibel bezeichnet haben, nicht beanstandet hat.
Rz. 61
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich davon überzeugt, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsprognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt, der maßgebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Die vom Kläger vorgebrachten Bedenken griffen nicht durch (UA Rn. 375). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einzelnen dargelegt, dass
- der in der Verkehrsprognose des Gutachters der Beigeladenen (zuletzt) gewählte Prognosezeitraum nicht zu beanstanden sei (UA Rn. 377 bis 379),
- die Methodik der Verkehrsprognose trotz Nicht-Offenlegung der verwendeten Quelle-Ziel-Matrizes und des eher die Ausnahme bildenden Ansatzes eines komplexen, integrierten Gesamtverkehrsmodells der Prüfung standhalte (UA Rn. 380 bis 385), weil weder gegen den Umgang des Gutachters der Beigeladenen mit Elastizitäten (als Maß für Verhaltensänderungen) noch gegen die Verwendung der Quelle-Ziel-Matrix des Jahres 2008 für die Prognose mit dem Basisjahr 2009 etwas einzuwenden sei,
- die qualitätsgesicherte Verkehrsprognose auch hinsichtlich der zugrunde gelegten Prognoseprämissen bzw. der Validität der zugrunde liegenden Tatsachen an keinem durchgreifenden Mangel leide (UA Rn. 386 bis 397), weil die Annahme von 18 Prozent Treibstoffkostenanteil in der Luftverkehrsprognose 2010 einen plausiblen Durchschnitt für die in München operierenden Airlines darstelle, die Treibstoffkosten als preiserhöhender Faktor in angemessenem Umfang Berücksichtigung gefunden hätten und die Annahmen zum zu erwartenden Passagierwachstum am Flughafen München von Klägerseite nicht ernsthaft erschüttert worden seien,
- nach der als hinreichend valide zugrunde zu legenden Luftverkehrsprognose des Gutachters der Beigeladenen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Prognosejahr 2025 im so genannten Basisszenario mit einer sich in Höhe von 590 000 Flugbewegungen niederschlagenden Luftverkehrsnachfrage zu rechnen sei, die mit dem derzeit bestehenden Zwei-Bahn-System nicht zu befriedigen sei (UA Rn. 398 bis 409).
Rz. 62
Der Kläger greift einzelne Annahmen und Bewertungen des Verwaltungsgerichtshofs mit Verfahrensrügen an (Beschwerdebegründung S. 118 bis 151). Die Rügen, die sich zusammengefasst bescheiden lassen, haben keinen Erfolg. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei rechtliches Gehör versagt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel davon auszugehen ist, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Beweisanträge des Klägers zum Wachstum im Luftverkehr, der zu erwartenden Zahl von Flugbewegungen bzw. der zu erwartenden Slot-Nachfrage durfte der Verwaltungsgerichtshof rechtsfehlerfrei mit der Begründung ablehnen, die in ihrer Qualität gesicherte Luftverkehrsprognose des Gutachters der Beigeladenen sei nicht ernsthaft erschüttert worden und zu seiner Überzeugungsbildung geeignet (UA Rn. 397). Die Kritik des Klägers, dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich eine weitere Sachverständigenbegutachtung aufdrängen müssen, weil die reale Entwicklung der Flugbewegungszahlen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Richtigkeit der Prognose in Frage stelle (Beschwerdebegründung S. 150), führt nicht auf einen Verfahrensfehler, weil der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt hat, Gegenstand der gerichtlichen Prüfung könne – abgesehen von extrem gelagerten Fällen – ausschließlich die Frage sein, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie gestellten Anforderungen genüge, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt sei, und für einen dergestalt extrem gelagerten Fall keine Anhaltspunkte gefunden hat (UA Rn. 413).
Rz. 63
Soweit der Kläger mit seinen Rügen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung beanstandet, ist darauf zu verweisen, dass solche Fehler – sofern sie denn vorlägen – revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen können. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 7 B 35.09 – juris Rn. 15).
Rz. 64
aa) Der Kläger beanstandet als aktenwidrig, dass der Verwaltungsgerichtshof den Gutachtern der Qualitätssicherung gefolgt sei, Preiselastizitäten im I.-Verkehrsmodell würden nur als „Output-Elastizitäten” ausgegeben, die sich im Ergebnis einstellen (UA Rn. 383). Die tatsächlichen Abläufe der Qualitätssicherung seien andere, wie sich aus dem Inhalt der zwischen der I. und dem Qualitätssicherer ausgetauschten fünf unveröffentlichten Berichte ergebe (Beschwerdebegründung S. 121 ff.). Die Rüge der Aktenwidrigkeit greift nicht durch. Der Kläger zitiert selbst aus einem Dokument von I., wonach der Begriff „Elastizitäten” im Sinne von „Output-Elastizitäten” zu verstehen sei, die sich im Ergebnis einstellten, wenn im Modell (ausschließlich) die Luftverkehrspreise variiert würden. Er wirft I. aber eine irreführende Verwendung des Ausdrucks „Output-Elastizitäten” vor, weil diese Elastizitäten keine Elastizitäten im Sinne der ökonomischen Nachfragetheorie sowie der ökonometrischen Nachfrageanalyse und -prognose seien, sondern um nachträglich errechnete Relationen zwischen Preis- und Nachfrageänderungen. Ein eventuell unzutreffendes, weil auf dem Sprachgebrauch von I. beruhendes Verständnis des Begriffs der „Output-Elastizitäten” durch den Verwaltungsgerichtshof wäre nicht aktenwidrig.
Rz. 65
bb) Als aktenwidrig bezeichnet der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Aussage des Gutachters des Hamburgischen Weltwirtschaftsinstituts in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2013, die Luftverkehrsprognose 2010 beziehe sich vollumfänglich auch auf den Zeitraum bis zum Jahr 2025 (UA Rn. 377). Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in Bezug genommenen schriftlichen Gutachten ergebe sich das Gegenteil (Beschwerdebegründung S. 130). Die Rüge geht an dem Inhalt des Urteils vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Prognosezeitraum nicht dem schriftlichen Gutachten entnommen, sondern der Aussage des Gutachters in der mündlichen Verhandlung. Dass sich die dem Gutachter zugeschriebene der protokollierten Aussage widerspricht, behauptet auch der Kläger nicht.
Rz. 66
j) Die Wertung des Verwaltungsgerichtshofs, für einen extrem gelagerten Fall des nachträglichen Auseinanderklaffens von Prognose und tatsächlicher Verkehrsentwicklung sei nichts ersichtlich (UA Rn. 413), macht der Kläger zum Gegenstand der Rüge des Fehlens tatrichterlicher Feststellungen und einer Gehörsrüge (Beschwerdebegründung S. 160 f.). Die Rügen sind unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Darstellungen des Klägers, wie sich nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses namentlich die Zahl der Flugbewegungen entwickelt habe, zur Kenntnis genommen und seine Wertung auf der Basis des vom Kläger präsentierten Zahlenmaterials abgegeben.
Rz. 67
k) Der Kläger hält das Urteil im Punkt Alternativenprüfung der Variante 5b (UA Rn. 744) für widersprüchlich und deshalb für nicht mit dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vereinbar (Beschwerdebegründung S. 162). Außerdem beruhe das Urteil insoweit auf einer aktenwidrigen Feststellung sowie einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Beschwerdebegründung S. 166, 168).
Rz. 68
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung, ob es zur Errichtung einer dritten Start- und Landebahn zumutbare Alternativen im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL gegeben sind, eine Verkürzung der planfestgestellten Bahnlänge von 4 000 Meter nicht als zumutbar angesehen, weil mit dem Vorhaben verfolgte selbständige Teilziele, zum einen das (Haupt-)Ziel der Gewährleistung eines (möglichst) unabhängigen Zweibahnsystems bei Ausfall/Sperrung einer Bahn, zum anderen das (Neben-)Ziel eines hohen Sicherheitsniveaus während der Rollvorgänge sowie bei Starts und Landungen, aufgegeben werden müssten (UA Rn. 744). Diese Aussage steht nach Auffassung des Klägers im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einer Verkürzung der Bahn das weitere Hauptziel der Gewährleistung eines (möglichst) unabhängigen Zweibahnsystems bei Ausfall bzw. einer Bahn verfehlt werde, weil ein uneingeschränkter Betrieb sämtlicher Luftfahrzeugmuster nicht mehr möglich sei (UA Rn. 442). Ein Widerspruch bestehe auch, soweit es um das Ziel eines hohen Sicherheitsniveaus gehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe an anderer Stelle (UA Rn. 443) ausgeführt, bei einer Verkürzung der geplanten dritten Start- und Landebahn würde auch das selbständige Nebenziel eines hohen Sicherheitsniveaus während der Rollvorgänge sowie bei Starts und Landungen nur mit gravierenden Abstrichen erreicht. Der vom Kläger konstruierte Widerspruch – die Verfehlung eines Ziels in seiner bestmöglichen Ausprägung zwinge nicht zur Aufgabe des Ziels – lässt sich auflösen. Aufgegeben werden muss ein Ziel, wenn es nicht mehr erreichbar ist. Ob es erreichbar ist, hängt von der Zielvorstellung ab. Ist das Ziel absolut gesetzt, ist es auch nicht mehr erreichbar, wenn es mit Abstrichen erreichbar wäre.
Rz. 69
Die weiteren Rügen genügen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine aktenwidrige Feststellung kann nicht damit begründet werden, dass ein Gericht seiner Entscheidung andere als die vom Beschwerdeführer behauptete Tatsachen zugrunde gelegt hat. Die Aufklärungsrüge scheitert daran, dass der Kläger nicht substantiiert darlegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Rz. 70
l) Einen Widerspruch sieht der Kläger darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Kohärenzmaßnahmen für die Vogelarten Kiebitz und Großer Brachvogel trotz timelags für rechtmäßig hält (Beschwerdebegründung S. 172). Der Verwaltungsgerichtshof habe die Kohärenzmaßnahmen, die einen Ausgleich der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen erst nach Jahren erwarten ließen, gebilligt, obwohl der Ausgleich nicht, wie von ihm gefordert, zeitnah möglich sei.
Rz. 71
Die Rüge missversteht den Verwaltungsgerichtshof. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass sich eine Beeinträchtigung nicht zeitnah ausgleichen lässt und es deshalb hinnehmbar ist, wenn die eintretenden Funktionseinbußen erst auf längere Sicht wettgemacht werden können (UA Rn. 765). Der Notwendigkeit eines zeitnahen Ausgleichs der Beeinträchtigungen hat er nicht das Wort geredet. Unabhängig davon zielen die Ausführungen des Klägers nicht auf einen Verfahrensfehler. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die die materiellrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs. Damit lässt sich der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darlegen.
Rz. 72
m) Mit der Aufklärungsrüge und der Gehörsrüge beanstandet der Kläger (Beschwerdebegründung S. 185), dass sich der Verwaltungsgerichtshof darauf berufe, der Kläger habe nicht hinreichend darzulegen vermocht, inwieweit eine klägerische Äußerung zu den betreffenden Unterlagen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses den Beklagten dazu hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen (UA Rn. 366). Die Rügen lösen die Zulassung der Revision schon deshalb nicht aus, weil der Verwaltungsgerichtshof – vom Kläger unbeanstandet – einen möglichen Anhörungsmangel für geheilt hält und es auf die Richtigkeit der zusätzlichen „Dessen ungeachtet …”) Begründung, der Kläger habe die Kausalität zwischen dem Mangel und dem Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend darzulegen vermocht, nicht ankommt.
Rz. 73
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Rz. 74
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Külpmann
Fundstellen
Haufe-Index 8153192 |
NZG 2015, 6 |
NuR 2015, 772 |
NuR 2015, 8 |
ZfS 2015, 422 |
DVBl. 2015, 4 |