Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 30.01.2007; Aktenzeichen 14 B 03.125) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beträgt 9 970,41 €.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf Gewährung einer Beihilfe für zwei beim Kläger durchgeführte wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden wegen der medizinischen Diagnose einer möglicherweise malignen Prostatavergrößerung abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, beide Methoden seien i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV a.F. nicht notwendig, weil sie wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt seien. Ein Fall, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Notwendigkeit alternativer Heilmethoden auszugehen sei, liege nicht vor. Denn dem Kläger stünden medizinische Standardtherapien, etwa die Prostataektonomie, zur Verfügung. Jedenfalls sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass diese Diagnose- und Therapiemethoden beim Kläger nicht verwendet werden könnten oder dürften oder dass sie bereits ohne Erfolg eingesetzt worden wären. Der Anspruch des Klägers lasse sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 – (BVerfGE 115, 25) herleiten.
Die erhobene Grundsatzrüge scheitert schon an § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Bestimmung muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Dies hat der Kläger unterlassen. Er hat in seiner Beschwerdebegründung vom 2. April 2007 lediglich die Prozessgeschichte geschildert und speziell auf Seite 2 den die Berufungsentscheidung tragenden Rechtssatz wiedergegeben, die durchgeführten Behandlungsmethoden seien wegen ihrer fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung nicht notwendig im Sinne des Beihilferechts.
Davon abgesehen wäre die Grundsatzrüge auch dann unbegründet, wenn der Kläger diesen Rechtssatz als die aus seiner Sicht rechtsgrundsätzlich zu klärende Fragestellung verstanden wissen möchte. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bereits entschieden. In dem Urteil vom 29. Juni 1995 – BVerwG 2 C 15.94 – (Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 = DÖV 1996, 37) hat es den Rechtssatz aufgestellt, dass der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden grundsätzlich – von Sonderfällen abgesehen – mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werde, vereinbar sei.
Unbegründet ist auch die Divergenzrüge. Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht interpretiere die gerade zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in dessen Sinne. Damit macht der Kläger keine begründete Divergenzrüge geltend, die darin bestünde, einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts einem widersprechenden Rechtssatz des Berufungsgerichts gegenüberzustellen, sondern stellt lediglich die Behauptung auf, das Berufungsgericht habe einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewandt.
Schließlich kann die Rüge, das Berufungsurteil beruhe auf einem Verstoß gegen Grundrechte, nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn dieser Vortrag entspricht nicht den in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründen. Würde man in diesem Vortrag gleichwohl eine Divergenzrüge erkennen, würde diese schon daran scheitern, dass Gegenstand des in Bezug genommenen, oben zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 Normen des Sozialversicherungs- und nicht des Beihilferechts sind. Wäre der Vortrag, das Berufungsurteil verstoße gegen Grundrechtsbestimmungen im Sinne des vom Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil aufgestellten Rechtssatzes, als Grundsatzrüge zu verstehen, so würde auch diese Rüge nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn der Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, es sei mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe, ist mit demselben Inhalt vom Bundesverwaltungsgericht für das Beihilferecht aufgestellt worden. Nach der oben zitierten Senatsentscheidung vom 29. Juni 1995 ist Beihilfe auch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden u.a. dann zu gewähren, wenn zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung gerade keine allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Therapien zur Verfügung stehen. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu überprüfen; denn das Revisionsgericht wäre an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Danach steht ausdrücklich nicht fest, dass die Erkrankung des Klägers lebensbedrohlich ist. Ausdrücklich festgestellt ist aber, dass zur Therapie des Klägers herkömmliche, wissenschaftlich anerkannte Heilungsmethoden zur Verfügung stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Kugele, Groepper, Dr. Heitz
Fundstellen