Verfahrensgang
VG Cottbus (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen 1 K 1082/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 127 693 € festgesetzt.
Gründe
Die auf vermeintliche Abweichung und grundsätzliche Bedeutung gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Auf die vom Kläger gerügten, nach seiner Ansicht fehlerhaften oder unvollständigen Feststellungen des Tatbestandes kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden. Der Kläger hat insoweit beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gestellt, der mit Beschluss vom 11. August 2008 vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
2. Die Divergenzrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind unbegründet. Eine solche Rüge setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Keine Divergenz in diesem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts vermeintlich unzutreffend angewendet hat. Gegenstand der Divergenzbeschwerde kann auch nicht die Prüfung der fehlerfreien Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sein. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils können zwar Anlass dafür sein, eine Berufung zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ergeben aber keine Rechtfertigung, ein Revisionsverfahren zu eröffnen. Vorliegend ist der Kläger eingehend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, seine Darlegungen zeigen aber nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Rechtsfindung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hätte.
Den von der Beschwerde zitierten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2005 – BVerwG 8 B 10.05 – und vom 7. August 2007 – BVerwG 8 B 55.07 – ist, insoweit von der Beschwerde korrekt zitiert, zu entnehmen, dass die Bestellung eines Abwesenheitspflegers gemäß § 105 Abs. 1 DDR-FGB allein zu dem Zweck, ein Grundstück an eine Privatperson zum privaten Nutzen zu verkaufen, sich in der Regel als eine unlautere Machenschaft darstellt. Das hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Zu Unrecht zieht die Beschwerde aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber den Schluss, dass das Vorliegen unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG grundsätzlich zur Unredlichkeit des Erwerbers im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG führen müsse. Dies ist vielmehr jeweils der Prüfung im Einzelfall vorbehalten. Diese hat das Verwaltungsgericht mit dem Ergebnis durchgeführt, dass die Beigeladene zu 1 beim Erwerb des Grundstücks redlich gewesen sei. Soweit sich die Beschwerde gegen dieses Ergebnis des Verwaltungsgerichts wendet, rügt sie wiederum nur eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, legt aber nicht dar, dass das Verwaltungsgericht insoweit einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte.
3. Die sich daran anknüpfende Ableitung eines rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarfs im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (“bei der Feststellung, dass diese Auffassung des angefochtenen Urteils nicht zutrifft, handelt es sich auch um eine grundsätzliche Frage …”) kann eine Zulassung der Revision nicht begründen. Eine grundsätzliche Bedeutung wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Eine solche Rechtsfrage legt die Beschwerde nicht dar.
4. Eines mit Schriftsatz vom 29. September 2008 für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht als plausibel dargelegt ansieht, erbetenen richterlichen Hinweises bedurfte es nicht, weil zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen war und eventueller neuer Vortrag des Klägers nicht hätte berücksichtigt werden können.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 GKG.
Unterschriften
Gödel, Dr. von Heimburg, Postier
Fundstellen