Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.06.2015; Aktenzeichen 62 PV 15.14) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes – vom 18. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Beschwerde ist nicht wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Rz. 3
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 5 PB 1.14 – juris Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht.
Rz. 4
a) Die Beschwerde möchte wissen,
ob „die Rechtsprechung des BVerwG bezüglich der Ermittlung der Zahl der ‚in der Regel Beschäftigten’ durch den Wahlvorstand eines Personalrates in Gänze uneingeschränkt auch für die Wahl einer JAV [gilt]” (S. 8 der Beschwerdebegründungsschrift).
Rz. 5
Damit erstrebt sie eine Antwort auf die Frage, ob § 59 Abs. 1 BPersVG mit Blick auf die Tatbestandsmerkmale „in der Regel (…) Beschäftigten” in jeder Hinsicht „in Gänze”) genauso auszulegen ist wie die entsprechenden Merkmale in Bestimmungen über die Wahl der Personalratsmitglieder (z.B. § 16 Abs. 1 BPersVG). Sie nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 27. Mai 2010 – 6 PB 2.10 – Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 5 Rn. 4 m.w.N.), nach der die für die Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Personalrates gebotene prognostische Ermittlung der Personalstärke in der Dienststelle in zwei Schritten vorzunehmen ist. Der erste Schritt besteht in der Feststellung der Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens, der zweite Schritt in der Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der aus dem ersten Schritt folgenden Regelvermutung, wenn sich im Rahmen einer Rück- und Vorschau Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, dass die Verhältnisse im überwiegenden Teil der folgenden Amtsperiode von denjenigen im Zeitpunkt des Wahlausschreibens abweichen. Die Begründung der hier in Rede stehenden Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung, die auf die Unterschiede der Aufgaben, der Befugnisse und der Amtszeitenregelungen des Personalrates einerseits und der Jugend- und Auszubildendenvertretung andererseits abstellt (S. 9 f. der Beschwerdebegründungsschrift), setzt sich nicht mit der von der Frage thematisierten Übertragung dieser Rechtsprechung in ihrer Gesamtheit auf § 59 Abs. 1 BPersVG auseinander, sondern nur damit, ob auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmung die Prognose auf den „überwiegenden Teil” der Amtsperiode zu beziehen ist. Mithin beschränkt sich die Begründung auf einen Teilaspekt der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bleibt deshalb hinter der weitergehenden Frage zurück. Dies genügt nicht den Begründungsanforderungen.
Rz. 6
b) Ebenso wenig rechtfertigt die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage
„Muss diese Prognose des Wahlvorstands auch bei einer JAV mehr als die Hälfte von deren Amtszeit umfassen oder genügt hier bereits die Hälfte dieser Amtszeit?” (S. 8 der Beschwerdebegründungsschrift)
die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Rz. 7
Die Beschwerde legt insoweit dar, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die mit Blick auf die Zahl der in der Regel Beschäftigten anzustellende Prognose sei auf den überwiegenden Teil der folgenden Amtsperiode zu beziehen. Zutreffender Prognosezeitraum sei mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten, jedenfalls aber von einem Jahr (S. 6 und 9 f. der Beschwerdebegründungsschrift).
Rz. 8
Die insoweit angestellten Erwägungen genügen den Darlegungsanforderungen deshalb nicht, weil sich aus ihnen mit Blick auf den von § 59 Abs. 1 BPersVG verfolgten Zweck nicht mit der gebotenen Deutlichkeit ergibt, dass nicht auf den überwiegenden Teil der folgenden Amtsperiode abzustellen ist. Deshalb tragen sie den Anforderungen an eine Durchdringung des Prozessstoffs im Sinne einer Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Rechtsbeschwerde Bedeutung haben, nicht ausreichend Rechnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 5 B 44.13 – juris Rn. 2). Soweit Bestimmungen des Personalvertretungsrechts für die Ermittlung der Zahl der für Vertretungen zu wählenden Beschäftigten auf die Zahl der in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten abstellen, verfolgen sie den Zweck, die Größe der jeweiligen Vertretung so zu bemessen, dass sie dem regelmäßigen Personalbestand der Dienststelle während der Amtszeit des Gremiums in etwa entspricht und es diesem dadurch ermöglicht, all jene Aufgaben zu erfüllen, welche unmittelbar oder mittelbar die Arbeit des Gremiums prägen. Das sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen Umstände, welche, sei es periodisch wiederkehrend, sei es einheitlich fortbestehend, während des überwiegenden Teils des der Wahlperiode entsprechenden Zeitraums gegeben oder für diese Zeitspanne mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 – 6 P 1.89 – Buchholz 251.7 § 13 NWPersVG Nr. 3 S. 4). Dies gilt auch für § 59 Abs. 1 BPersVG, was von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird. Gemessen an dem aufgezeigten Zweck ist das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Personalrat und die Stufenvertretungen davon ausgegangen, dass derjenige Beschäftigtenstand zugrunde zu legen ist, der während des überwiegenden Teils der Amtszeit der Personalvertretung mindestens zu erwarten ist oder gar überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 – 6 P 1.89 – Buchholz 251.7 § 13 NWPersVG Nr. 3 S. 4; ferner Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 – 6 PB 12.06 – Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 4 Rn. 5 und vom 27. Mai 2010 – 6 PB 2.10 – Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 5 Rn. 4). Die Beschwerde zeigt nicht hinreichend auf, dass dies im Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 BPersVG keine Geltung beansprucht, obwohl die Bestimmung den gleichen Zweck verfolgt, wie die entsprechenden Regelungen für die Ermittlung der Zahl der für den Personalrat und die Stufenvertretung zu wählenden Beschäftigten. Die von ihr insoweit angeführten Unterschiede zwischen der Jugend- und Auszubildendenvertretung einerseits und der Personalvertretung andererseits machen dies nicht hinreichend deutlich. Soweit sie zutreffend darauf hinweist, dass § 27 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG für die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine Anwendung findet, erschließt sich nicht, warum dies gegen die Annahme eines Prognosezeitraums von mehr als der Hälfte der Amtszeit sprechen könnte. Für den aufgezeigten Zweck des § 59 Abs. 1 BPersVG kommt es auf die Nichtanwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG nicht an. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, warum bei einer am Zweck ausgerichteten Auslegung der Umstand Bedeutung erlangen könnte, dass die Tätigkeit als Jugend- oder Auszubildendenvertreter einen Ausgleich zwischen den insoweit obliegenden Aufgaben und den Belangen der Ausbildung erfordert. Entsprechendes gilt für die Erwägung, es sei im Zweifel eher von einer höheren Zahl der zu wählenden Vertreter auszugehen, weil die Erledigung der Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertreter sonst nicht gesichert wäre.
Rz. 9
c) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht hinsichtlich der Frage
„Umfassende Information durch die Dienststellenleitung: Erforderlich? Oder: Wahlvorstand muss selbst versuchen, Fehlendes zu eruieren?” (S. 11 der Beschwerdebegründungsschrift)
veranlasst.
Rz. 10
Die diesen Stichworten zu entnehmende Rechtsfrage, ob die Dienststelle gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 28. September 2005 (BGBl. I S. 2906) – BPersVWO – verpflichtet ist, dem Wahlvorstand sämtliche zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. Der Wahlvorstand kann sich bei der Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO, der gemäß § 46 Abs. 1 BPersVWO für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend gilt, des Sachverstandes der Dienststelle bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 6 PB 2.10 – Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 5 Rn. 8). Danach hat die Dienststelle den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und diese, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Norm ist die Dienststelle verpflichtet, dem Wahlvorstand sämtliche für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen bzw. zu erteilen. Diese Verpflichtung schließt es zudem ein, dem Wahlvorstand für Rückfragen, Erläuterungen und etwaige Ergänzungen der Unterlagen zur Verfügung zu stehen. Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus, wenn es ausführt, die Dienststellenleitung habe den Wahlvorstand „zu unterstützen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO)” (BA S. 7). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 11
2. Die Rechtsbeschwerde ist schließlich nicht wegen einer Abweichung des angegriffenen Beschlusses von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2004 (– 1 A 4408/02.PVB – PersV 2004, 423) zuzulassen.
Rz. 12
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2014 – 5 PB 2.14 – juris Rn. 2 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
Rz. 13
Die Beschwerde entnimmt dem angegriffenen Beschluss den Rechtssatz: Der Wahlvorstand muss „sich selbst über die insoweit anzustellende Prognose Gewissheit verschaffen. Er kann von der Dienststellenleitung nicht erwarten, dass sie ihm mögliche personelle ‚Abgänge’ schlüssig darstellt, damit er sie berücksichtigen kann.” Mit diesem Rechtssatz knüpft sie an die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts an, der zufolge ein Wahlvorstand, der der Frage nachgehe, ob die Regelvermutung zu korrigieren sei, sich selbst die hinreichende Gewissheit verschaffen müsse und zu kurz griffe, wenn er Personalzugänge in seine Berechnung einstellte und von der Dienststellenleitung erwartete, die Abgänge schlüssig darzustellen, damit sie berücksichtigt werden könnten (BA S. 7). Dem Rechtssatz stellt die Beschwerde den dem bezeichneten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entstammenden Rechtssatz „Die Dienststellenleitung ist von sich aus verpflichtet, dem Personalrat alle erforderlichen Informationen für eine Prognoseentscheidung zu übergeben.” (S. 11 f. der Beschwerdebegründungsschrift) gegenüber. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, „die Dienststelle hat diese Unterlagen” – gemeint sind die Übersichten und sonstigen Informationen, aus denen sich die für das Wahlverfahren maßgebliche Zahl der „in der Regel” Beschäftigten feststellen lässt „– selbständig – auf dem Laufenden zu halten und dem Wahlvorstand in diesem Zusammenhang auch bevorstehende Änderungen unverzüglich anzuzeigen” (OVG Münster, Beschluss vom 14. April 2004 – 1 A 4408/02.PVB – PersV 2004, 423 ≪426≫).
Rz. 14
Damit ist eine Abweichung im vorstehenden Sinne nicht aufgezeigt. Der in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen formulierte Rechtssatz bezieht sich auf die Verpflichtung der Dienststelle aus § 1 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO, den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere die für seine Aufgabenerfüllung notwendigen (Wahl-)Unterlagen oder sonst erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen (OVG Münster, Beschluss vom 14. April 2004 – 1 A 4408/02.PVB – PersV 2004, 423 ≪426≫). Die sich daraus ergebenden Informationspflichten der Dienststelle werden jedoch in dem hier angegriffenen Beschluss der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Diese geht vielmehr davon aus, dass es nach § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BPersVWO Aufgabe des Wahlvorstandes ist, die Zahl der zu wählenden Mitglieder mitzuteilen (BA S. 7) und die im Rahmen des § 59 BPersVG hierfür erforderliche Prognose über die in § 57 BPersVG genannten Beschäftigten anzustellen, die in der Regel der Dienststelle angehören (BA S. 6). Nur auf diese Prognose, für die – auch nach Auffassung der Vorinstanz – der Wahlvorstand von der Dienststelle gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO die notwendigen Unterlagen und Auskünfte einholen darf (BA S. 7), bezieht sich die in dem Beschluss getroffene Aussage, der Wahlvorstand müsse sich über die anzustellende Prognose selbst hinreichende Gewissheit verschaffen, es griffe zu kurz, wenn er Personalzugänge in seine Berechnung einstellte und von der Dienststellenleitung erwarte, die Abgänge schlüssig darzustellen, damit sie berücksichtigt werden könnten (BA S. 7). Damit wird nicht zum Ausdruck gebracht, der Wahlvorstand müsse sich die Informationen, die die Dienststelle – gegebenenfalls von sich aus – nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BPersVWO zur Verfügung zu stellen hat, selbst beschaffen, sondern der Rechtssatz formuliert, es sei Sache des Wahlvorstandes und nicht der Dienststelle, auf der Grundlage dieser Informationen eine plausible Prognose nicht nur über die Zu-, sondern auch über die Abgänge vorzunehmen.
Rz. 15
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Unterschriften
Vormeier, Dr. Fleuß, Dr. Harms
Fundstellen
Haufe-Index 8988620 |
ZfPR 2016, 106 |