Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl von Vertrauenspersonen und Personalvertretungen durch Soldaten. Stäbe von Verbänden und Großverbänden. ortsfeste Einrichtungen. nicht aktive Truppenteile
Leitsatz (amtlich)
1. Brigaden und Divisionen sind Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, so dass die Soldaten ihrer Stäbe Vertrauenspersonen wählen.
2. Der Stab einer Brigade unterfällt auch dann § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, wenn ihm nicht nur Einheiten und Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG, sondern auch Einrichtungen unterstellt sind, in denen die Soldaten Personalräte wählen.
3. Die Abgrenzung zwischen den Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG und den Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG erfolgt am Maßstab der Mobilität einerseits und des administrativen Charakters der Tätigkeit andererseits; bei nicht aktiven Truppenteilen ist der Einsatzfall in die Beurteilung einzubeziehen.
Normenkette
SBG §§ 2, 49
Verfahrensgang
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags zu 2 e) eingestellt.
Der Beschluss des Fachsenates für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2000 ist insoweit wirkungslos.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 6 gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 451,67 EUR (entspricht 40 000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Juni 1997 fand die Wahl des Bezirkspersonalrats beim Heeresunterstützungskommando (Beteiligter zu 1) statt. Dem Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Im Mai 2000 – während der Dauer des Beschwerdeverfahrens – wurde der Bezirkspersonalrat beim Heeresunterstützungskommando neu gewählt. Mit Rücksicht darauf haben sämtliche Antragsteller ihren Antrag umgestellt.
Der Antragsteller zu 6 hat beantragt,
festzustellen, dass
das Abweichen der im Wahlausschreiben enthaltenen Angabe der Zahl der insgesamt zu wählenden Personalratsmitglieder von der Summe der angegebenen Zahlen der Gruppenvertreter keine nach § 6 Abs. 4 BPersVWO berücksichtigungsfähige „offensichtliche Unrichtigkeit” darstellt,
hilfsweise,
ein einzelnes Mitglied des Wahlvorstands nicht berechtigt ist, die von der Summe der angegebenen Zahlen der Gruppenvertreter abweichende Angabe der Zahl der insgesamt zu wählenden Personalratsmitglieder im Wahlausschreiben zu berichtigen,
- die Stammsoldaten der Sanitätsausbildungszentren Nord und Süd,
- die Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungszentren Lingen, Dornstadt, Burg 1 und Burg 2,
- die Stammsoldaten der Kraftfahrausbildungskompanie Simulator Kette,
- die Soldaten bei den Stäben und Stabskompanien der Logistikbrigaden 1, 2 und 4,
- die Soldaten bei dem Stab und der Stabskompanie der Sanitätsbrigade 1,
- die Soldaten der Logistikregimenter 12, 22 und 42,
- die Soldaten bei den Stäben der Logistikregimenter 11, 21 und 41 sowie
- die Soldaten der Spezialpionierstäbe 3/1 und 4/1 für die Wahl des Bezirkspersonalrats beim Heeresunterstützungskommando wahlberechtigt sind.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu 1 bis 5 abgelehnt. Dem Hilfsantrag zu 1 sowie dem Antrag zu 2 a) bis c) des Antragstellers zu 6 hat das Oberverwaltungsgericht entsprochen. Dagegen hat es den Antrag zu 2 d) bis h) aus folgenden Gründen abgelehnt: Die Soldaten bei den Stäben der Logistikbrigaden seien nicht für die Wahl des Bezirkspersonalrats wahlberechtigt, weil sie einem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) genannten Wahlbereich angehörten. Bei den Stäben der Logistikbrigaden handele es sich um Stäbe von Verbänden im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift. Der Begriff der Verbände umfasse auch die laut Zentraler Dienstvorschrift (ZDv) 1/50 als Großverbände bezeichneten Truppenteile. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ebenso wie aus dem rechtssystematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Da die Soldaten in den Stäben der Logistikbrigaden keine Personalvertretungen wählten, könne für die Soldaten der Stabskompanien dieser Logistikbrigaden nichts anderes gelten, wie sich aus § 1 Abs. 5 der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz ergebe. Aus denselben Erwägungen seien auch die Soldaten beim Stab und bei der Stabskompanie der Sanitätsbrigade sowie bei den Stäben der Logistikregimenter 11, 21 und 41 nicht für die Wahl des Bezirkspersonalrats wahlberechtigt. Den Soldaten der Spezialpionierstäbe mangele es an der Wahlberechtigung für den Bezirkspersonalrat, weil es sich bei diesen Spezialpionierstäben um Einheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG handele. Da ihnen die Überwachung des privatisierten Betriebs des zur Versorgung der Fliegerhorste errichteten Pipelinenetzes obliege, komme ihnen bereits in Friedenszeiten eine erhebliche Bedeutung für den Verteidigungsauftrag zu. Entsprechendes gelte für die Soldaten der Logistikregimenter 12, 22 und 42, denen in Friedenszeiten die Wartung und Pflege des Materials anvertraut sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde insgesamt zugelassen. Der Antragsteller zu 6 hat sie eingelegt und trägt vor: Die Stäbe der Logistikbrigaden seien Kommandobehörden und schon deshalb § 49 SBG zuzuordnen. Hinzu komme, dass die unterstellten Dienststellen der Logistik, d.h. der Versorgung der Truppe dienten und daher funktional als Einrichtungen, nicht als Einheiten anzusehen seien. Die Spezialpionierstäbe könnten mangels unterstellter Einheiten nicht Stäbe von Verbänden sein. Eine Umdeutung zur „Einheit” scheitere sowohl an der Aufgabe der Versorgung der Truppe (mit Kraftstoffen) als auch daran, dass der privatwirtschaftliche Pipelinebetrieb nur im Frieden erfolge. Die Logistikregimenter erfüllten ebenfalls Aufgaben der Truppenversorgung. Als dritte Führungsebene von unten seien sie keine Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG. Bei den Logistikregimentern 12, 22 und 42 komme hinzu, dass es sich bei ihnen um im Frieden nicht aktive Geräteeinheiten handele. Die Beibehaltung nicht gleichwertiger Beteiligungsrechte für Berufs- und Zeitsoldaten im Verhältnis zu den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz leuchte nicht ein. Jedenfalls dürfe das einfache Gesetzesrecht nicht in einer Weise ausgelegt und angewandt werden, dass die Ungleichbehandlung ohne triftigen Grund maximiert werde.
Im Hinblick darauf, dass die Sanitätsbrigade 1 seit dem 2. Oktober 2001 nicht mehr dem Heeresunterstützungskommando untersteht, haben die Beteiligten hinsichtlich des Antrags zu 2 e) übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Antragsteller zu 6 beantragt,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem im Beschwerderechtszug gestellten Antrag auch zu 2 d) und f) bis h) zu entsprechen.
Die Beteiligten beantragen,
die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 6 zurückzuweisen.
Sie verteidigen insoweit den angefochtenen Beschluss.
Entscheidungsgründe
II.
Das Verfahren ist hinsichtlich des Antrags zu 2 e) betreffend die Soldaten beim Stab und bei der Stabskompanie der Sanitätsbrigade 1 einzustellen, nachdem die Beteiligten insoweit im Anhörungstermin des Senats die Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83 a Abs. 2 Satz 1, § 95 Satz 4 ArbGG). In diesem Umfang ist der angefochtene Beschluss wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 6 (im Weiteren: Antragsteller) unbegründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht hinsichtlich des im Rechtsbeschwerdeverfahrens aufrecht erhaltenen Antrages zu 2 d) und f) bis h) nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 93 Abs. 1 ArbGG).
1. Gegen die Zulässigkeit des Antrags in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren noch streitigen Umfang bestehen keine Bedenken. Auf die entsprechenden, insoweit zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Von den derzeit in Gang befindlichen organisatorischen Umstrukturierungen in den Streitkräften unberührt geblieben ist bislang, dass die in den Anträgen zu 2 d) und f) bis h) bezeichneten militärischen Dienststellen weiterhin dem Heeresunterstützungskommando unterstehen. Im Übrigen ist damit zu rechnen, dass es solche militärischen Dienststellen weiterhin geben wird, so dass die Klärung der Frage, ob die Soldaten dort Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen, auch für die Zukunft von Bedeutung ist.
2. Der Antrag ist nicht begründet. Die vom Antrag zu 2 d) und f) bis h) erfassten Soldaten sind nicht für die Wahl zum Bezirkspersonalrat beim Heeresunterstützungskommando wahlberechtigt.
a) Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes – SBG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. April 1997, BGBl I S. 766, zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 4013, wählen Soldaten Personalvertretungen nur dann, wenn sie keinem der in § 2 Abs. 1 SBG genannten Wahlbereiche angehören (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999 – BVerwG 6 P 6.98 – Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 3 f.). Zwar ist das beteiligte Heeresunterstützungskommando eine militärische Dienststelle, in welcher die Soldaten gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG eine Personalvertretung wählen. Dies folgt aus § 53 Abs. 2 SBG i.V.m. § 1 Nr. 11 der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 8. Februar 1991, BGBl I S. 424, i.d.F. der 3. Änderungsverordnung vom 28. August 2001, BGBl I S. 2289. Gemäß § 48 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. § 53 Abs. 2 BPersVG haben die im Antrag zu 2 d) und f) bis h) genannten Soldaten jedoch deswegen kein Wahlrecht zum Bezirkspersonalrat, weil ihre zum Geschäftsbereich des Heeresunterstützungskommandos gehörenden Dienststellen Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1 SBG sind, in denen die Soldaten Vertrauenspersonen wählen.
b) Die grundlegenden und hier interessierenden Bestimmungen für die Wahl von Vertrauenspersonen in den Streitkräften enthält § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG. Danach wählen die Soldaten Vertrauenspersonen in den Einheiten (Nr. 1) und in den Stäben der Verbände sowie vergleichbarer Dienststellen und Einrichtungen (Nr. 3). Zwischen beiden Tatbeständen besteht ein sachlicher Zusammenhang. Unter „Einheit” versteht Nr. 109 der ZDv 1/50 die unterste militärische Gliederungsform, deren Führer grundsätzlich Disziplinargewalt hat; die Grundform der Einheit ist die Kompanie. Nach Nr. 111 der ZDv 1/50 ist ein Verband die Zusammenfassung mehrerer Einheiten in der Stärke eines Bataillons oder Regiments; er hat einen Stab. Nach Nr. 116 der ZDv 1/50 sind in einem Stab die Unterstützungselemente des militärischen Führers zur Führung von unterstellten Einheiten, Verbänden, Großverbänden oder sonstigen Dienststellen der Streitkräfte zusammengefasst. Da die Verbände somit aus Einheiten zusammengesetzt sind, bedarf es für die Verbände als solche keiner selbständigen Regelung. Anders verhält es sich jedoch beim Stab, über den jeder Verband verfügt. Da die Soldaten in den Stäben keiner Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG angehören, bedarf es insoweit der ergänzenden Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG. Die Zusammenschau der beiden Tatbestände ergibt, dass der Verband beteiligungsrechtlich den Einheiten folgt, aus denen er zusammengesetzt ist. Der Stab teilt wiederum das Schicksal des Verbandes, den er führt. Ist daher die militärische Organisation, dem der Stab zugeordnet ist, ein Verband im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, so wählen die dem Stab angehörenden Soldaten eine Vertrauensperson. Auf die personelle Zusammensetzung des Stabes und dessen Aufgaben im Einzelnen kommt es nicht an.
3. Die Soldaten in den militärischen Dienststellen gemäß Antrag zu 2 d) und g) wählen Vertrauenspersonen, weil es sich bei den Logistikbrigaden 1, 2 und 4 sowie den Logistikregimentern 11, 21 und 41 um Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG handelt.
a) Diese Annahme scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits daran, dass die genannten militärischen Gliederungsformen Großverbände sind.
aa) Die ZDv 1/50 unterscheidet zwischen Verbänden (Nr. 111) und Großverbänden (Nr. 112). Danach ist ein Großverband die Zusammenfassung von verschiedenen Truppenteilen von der Stärke einer Brigade an aufwärts. Truppenteil ist dabei die allgemeine Bezeichnung für Einheiten, Verbände und Großverbände, deren Struktur festgelegt ist (Nr. 108). Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG lässt es zu, den „Verband” als Oberbegriff zu verstehen, der den Großverband nach Nr. 112 der ZDv 1/50 mit umfasst.
bb) Die gesetzessystematische Auslegung ergibt, dass auch Brigaden und Divisionen Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG sind.
(1) Dafür spricht zunächst die Regelung in § 2 Abs. 2 SBG. Danach wählen die Offiziere, wenn ihre Zahl in den Einheiten unter fünf Wahlberechtigten liegt, abweichend von § 2 Abs. 1 SBG in dem Stab des Verbandes oder Großverbandes, welcher der Einheit unmittelbar übergeordnet ist, gemeinsam mit den wahlberechtigten Offizieren dieses Stabes. Aus der alternativen Verwendung der Begriffe „Verband” und „Großverband” in dieser Vorschrift kann nicht etwa geschlussfolgert werden, der Großverband sei kein Verband im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, so dass in den Stäben der Großverbände gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG stets Personalvertretungen zu wählen wären. Eine solche Sichtweise lässt die systematische Stellung des Absatzes 2 im Rahmen der Gesamtregelung des § 2 SBG außer Betracht. § 2 Abs. 2 SBG enthält eine Abweichung von der Grundregel des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, wonach die Offiziere – ebenso wie Unteroffiziere und Mannschaften – in Einheiten wählen. Wird die Mindestzahl von fünf Wahlberechtigten je Einheit nicht erreicht, so wählen die Offiziere im Stab der nächst höheren militärischen Untergliederung. Dies ist regelmäßig der Stab des Verbandes, dem die Einheit unterstellt ist. Dies ist ausnahmsweise der Stab eines Großverbandes, wenn die Einheit abweichend vom Regelfall nicht dem Stab eines Verbandes, sondern demjenigen eines Großverbandes direkt unterstellt ist. Die in § 2 Abs. 1 SBG normierte Rechtsfolge, wonach die Soldaten Vertrauenspersonen wählen, bleibt durch die Regelung in § 2 Abs. 2 SBG hingegen unberührt. Letztere knüpft vielmehr ausdrücklich an diese Rechtsfolge an und setzt damit deren Geltung für Verbände und Großverbände gleichermaßen voraus. Sie bettet sich damit ein in die Gesamtregelung des § 2 SBG, welcher ausschließlich die Wahl von Vertrauenspersonen betrifft, die Wahl von Personalvertretungen dagegen an keiner Stelle erwähnt.
(2) Dass die Soldaten in den Stäben der Brigaden und Divisionen Vertrauenspersonen wählen, ergibt sich ferner aus der Regelung in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG. Nach dieser Vorschrift zählen zu den militärischen Dienststellen, in denen die Soldaten Personalvertretungen wählen, auch die Stäbe der Verteidigungsbezirkskommandos, der Wehrbereichskommandos, der Wehrbereichskommandos/Divisionen und regelmäßig der Korps sowie entsprechende Dienststellen. Die Aufzählung lässt sich in drei Bereiche aufteilen, nämlich erstens die Wehrbereichskommandos und Verteidigungsbezirkskommandos, zweitens die Korps und drittens die „entsprechenden Dienststellen”.
Wehrbereichskommando und Verteidigungsbezirkskommando bilden zusammen mit dem Heeresführungskommando die drei Ebenen der territorialen Wehrorganisation. Hierunter wird der Teil des Heeres mit nationalen territorialen Aufgaben verstanden. Aufgaben der territorialen Wehrorganisation sind: Gewährleisten des militärischen Schutzes für das deutsche Territorium, Unterstützen der Zivilverteidigung, Vertreten militärischer Interessen gegenüber dem zivilen Bereich, Vertreten deutscher Interessen gegenüber den Verbündeten. Unterste Kommandobehörde der territorialen Wehrorganisation ist das Verteidigungsbezirkskommando, dessen Zuständigkeit im Allgemeinen einen oder mehrere Regierungsbezirke umfasst. Mittlere Kommandobehörden der territorialen Wehrorganisation sind die sieben Wehrbereichskommandos, deren Zuständigkeit jeweils das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer umfasst (vgl. Bundeswehr online, von A bis Z, Stichworte „territoriale Wehrorganisation”, „Verteidigungsbezirkskommando” und „Wehrbereichskommando”). Aus dem Umstand, dass § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG zu denjenigen Dienststellen, in denen Soldaten Personalvertretungen wählen, die Stäbe der „Wehrbereichskommandos/Divisionen” zählt, ist zu folgern, dass die Divisionskommandos für Soldaten nur dann personalratsfähig sind, wenn sie mit einem Wehrbereichskommando fusioniert sind. Der Stab einer Division als solcher und erst recht der diesem unterstellte Stab einer Brigade sind daher keine Dienststellen, in denen Soldaten Personalvertretungen wählen.
Dasselbe folgt daraus, dass nach § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG zu den für die Soldaten personalratsfähigen Dienststellen „regelmäßig” die Stäbe der Korps zählen. Das Korps ist ein militärischer Großverband beim Heer, in welchem zwei bis drei Divisionen unter einem Kommando zusammengefasst sind. Die Division wiederum ist ein Großverband, in welchem beim Heer zwei bis sechs Brigaden unter einem Kommando zusammengefasst sind (vgl. Bundeswehr online, von A bis Z Stichworte „Division” und „Korps”). Das Korps ist daher im Heer der oberste Großverband, dem in der Hierarchie die Division und sodann die Brigade nachfolgen. Die in § 49 Abs. 1 Satz SBG enthaltene Einschränkung, wonach die Stäbe der Korps nur „regelmäßig” für Soldaten personalratsfähig sind, lässt sich mit Blick auf die Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 5 SBG erklären, wonach die Soldaten in multinationalen Dienststellungen und Einrichtungen „regelmäßig” Vertrauenspersonen wählen (vgl. dazu BTDrucks 13/5740 S. 16, ferner Nr. 3 der Anlage 4 zu ZDv 10/1). Darüber hinaus wird aus dem Umstand, dass in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG außer den Ebenen der territorialen Wehrorganisation ausschließlich die Korps genannt sind, der Wille des Gesetzgebers erkennbar, die weiteren, den Korps nachgeordneten Großverbände, nämlich die Divisionen und die Brigaden, von der Personalratslösung auszuschließen. Dem liegt ersichtlich die Überlegung zugrunde, dass die Kommandobehörden der territorialen Wehrorganisation wegen ihrer Aufgabenstellung und die Stäbe der Korps wegen ihrer Stellung im obersten Bereich der militärischen Hierarchie zivilen Dienststellen vergleichbar sind und es deswegen gerechtfertigt ist, auch für die dort tätigen Soldaten einen Personalrat vorzusehen.
Dagegen, dass die Stäbe der Divisionen und der Brigaden für Soldaten nicht personalratsfähig sind, spricht nicht der Passus „entsprechende Dienststellen” in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG. Entsprechende Dienststellen können nur solche sein, die den in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG ausdrücklich genannten Dienststellen nach Führungsebene und Aufgabenstellung vergleichbar sind. Division und Brigade gehören zum einen nicht zu den in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG genannten Ebenen der territorialen Wehrorganisation. Zum anderen stehen sie als Großverbände unterhalb der in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG genannten Korpsebene. Da die in der Vorschrift genannten militärischen Dienststellen ausschließlich solche des Heeres sind, werden unter „entsprechenden Dienststellen” insbesondere solche der übrigen Teilstreitkräfte zu verstehen sein, die nach Führungsebene und Bedeutung der zu erfüllenden Aufgaben vergleichbar sind. In Betracht kommen etwa das Luftwaffenkommando, welches nach Anlage 2 der ZDv 1/50 auf der gleichen Ebene wie das Korps und eine Ebene über dem Wehrbereichskommando steht, und das Flottenkommando, welches der obersten Führungsebene gemäß Anlage 2 der ZDv 1/50 angehört und als einzige der dort aufgeführten Dienststellen nicht in § 1 der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen genannt ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist aus § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG keine Systematik erkennbar, wonach alle Kommandobehörden der Ebenen 2 bis 4 nach Anlage 2 der ZDv 1/50 erfasst werden sollen. Eine solche Sichtweise würde der der Vorschrift offensichtlich zu Grunde liegenden Differenzierung nach dem Bereich der territorialen Wehrorganisation und dem Bereich der übrigen Großverbände nicht gerecht. Sie kann auch nicht erklären, weshalb die Stäbe der klassischen Großverbände, nämlich der Divisionen und der Brigaden, in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt sind. Im Übrigen gibt das Soldatenbeteiligungsgesetz an keiner Stelle zu erkennen, dass der Begriff der Kommandobehörde im Sinne von Nr. 113 und 114 der ZDv 1/50 maßgeblich sein soll für die Abgrenzung der Wahlbereiche, in denen die Soldaten Vertrauenspersonen wählen, und den Dienststellen, in denen sie Personalvertretungen wählen. Zwar verwendet § 2 Abs. 5 SBG den Begriff der Kommandobehörde. Damit ist aber im Rahmen der Wahl von Vertrauenspersonen nur diejenige Stelle bezeichnet, die tätig werden muss, wenn die Mindestzahl der Soldaten einer Wählergruppe nicht erreicht wird.
cc) Das vorstehende Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der genannten Bestimmungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes bestätigt.
Den Dualismus von Vertrauensleuten und Personalvertretungen für Soldaten kannte bereits das Soldatengesetz in der Ursprungsfassung vom 19. März 1956, BGBl I S. 114 (SG'56). So bestimmte § 35 Abs. 4 SG'56, dass Soldaten in Dienststellen, die nicht Einheiten, Verbände oder Schulen sind, Personalvertretungen wählen. Während Unteroffiziere und Mannschaften ihren Vertrauensmann in den Einheiten wählten, wählten die Offiziere in einem Verband oder in den Stäben der Verbände (§ 35 Abs. 1 SG'56). Nach § 2 Abs. 2 des Vertrauensmännerwahlgesetzes vom 26. Juli 1957, BGBl I S. 1052, wurde der Vertrauensmann der Offiziere u.a. für den Bereich eines Bataillons, eines entsprechenden Truppenteils oder eines Stabes der übrigen Verbände gewählt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs hieß es dazu, die Vorschrift bestimme als den Verband, für den der Vertrauensmann der Offiziere zu wählen sei, den untersten Verband, nämlich das Bataillon (BTDrucks 2/3419 S. 7). Nach damaliger Rechtslage konnte demnach nicht zweifelhaft sein, dass der Begriff des Verbandes in einem weiten Sinne zu verstehen war und damit auch sämtliche Verbände oberhalb der Bataillonsebene erfasste.
Hieran hat das Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmännerwahlgesetzes vom 25. April 1975, BGBl I S. 1005, nichts geändert. Sowohl Unteroffiziere und Mannschaften als auch die Offiziere wählten nunmehr den Vertrauensmann in den Stäben der Verbände (§ 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG'75). Während Unteroffiziere und Mannschaften wie bisher auch einen Vertrauensmann in den Einheiten wählten, wählten die zu den Einheiten gehörenden Offiziere den Vertrauensmann in dem Stab ihres Verbandes mit (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 SG'75). Die Neufassung des § 2 des Vertrauensmännerwahlgesetzes enthielt inhaltsgleiche Regelungen. Weder der Wortlaut der Gesetzesänderung noch die Gesetzesmaterialien geben einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der genannten Bestimmungen von einem veränderten Verständnis des Verbandsbegriffs ausgegangen ist. In der Begründung des Gesetzesentwurfs zu der Verordnungsermächtigung in § 35 a Abs. 5 SG'75 werden sechs Befehlsebenen in den Streitkräften aufgezählt: Kompanie, Bataillon, Brigade, Division, Korps, Führungsstab (BTDrucks 7/1968 S. 10). Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber – weiterhin – die vier Ebenen zwischen Einheit und Führungsstab dem Bereich der Verbände zugeordnet hat.
§ 2 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 16. Januar 1991, BGBl I S. 47 (SBG'91), bestätigte den Grundsatz, dass in Einheiten und Stäben der Verbände Vertrauenspersonen gewählt werden. § 2 Abs. 4 Nr. 1 SBG'91 ermächtigte den Verteidigungsminister, durch Rechtsverordnung die Wahlbereiche zu regeln. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vertrauenspersonenwahlverordnung – VPWV – vom 8. Februar 1991, BGBl I S. 420, sah vor, dass sowohl Unteroffiziere und Mannschaften als auch die Offiziere „in Stäben der Verbände und Großverbände” Vertrauenspersonen wählten. § 1 Abs. 2 Satz 3 VPWV bestimmte wörtlich: „Die Offiziere in den Einheiten der Verbände und Großverbände wählen die Vertrauensperson und deren Stellvertreter in dem Stab ihres Verbandes mit”. Der Verordnungsgeber hat somit dem Verbandsbegriff in § 2 Abs. 1 SBG'91 ein Verständnis zu Grunde gelegt, welches die Verbände im engeren Sinne (Bataillone) und die Großverbände (Brigaden, Divisionen) umfasste. Dem entsprach die Begründung zu § 2 des Gesetzesentwurfs, wonach der Tatbestand dieser Vorschrift im Wesentlichen die bisherigen grundsätzlichen Regelungen des Vertrauensmännerwahlgesetzes zu den Wahlbereichen übernehmen sollte (BTDrucks 11/7323 S. 17). Zwar ist aus der schlichten Formulierung „in Stäben” in § 2 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 11/7323 S. 4) im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens „in Stäben der Verbände” geworden (BTDrucks 11/8336 S. 4). Dass der Gesetzgeber damit jedoch ein gegenüber der bisherigen Rechtslage verengtes Verständnis des Verbandsbegriffs zum Ausdruck bringen wollte, ist nicht erkennbar geworden.
Jedenfalls fand der Gesetzgeber vor der Neufassung des Soldatenbeteiligungsgesetzes aufgrund des ersten Änderungsgesetzes vom 20. Februar 1997, BGBl I S. 298, ein Regelwerk vor, nach welchem die Soldaten auch in den Stäben der Großverbände (Brigaden, Divisionen, Korps) Vertrauenspersonen wählten. Hieran wollte er im Grundsatz nichts ändern, wie in der Entwurfsbegründung zu § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG unmissverständlich zum Ausdruck kommt; dort heißt es: „Zur Verdeutlichung werden bereits für Soldaten personalratsfähige Dienststellen beispielhaft aufgeführt. Mit Ausnahme des Flottenkommandos und der Korps, die neu geregelt werden, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage der Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3” (BTDrucks 13/5740 S. 22). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Soldaten demnach im Stab des obersten Großverbandes, des Korps, erstmals einen Personalrat wählen; bei den Großverbänden niedrigerer Ordnung (Brigaden, Divisionen) sollte es dagegen bei dem bisherigen Rechtszustand verbleiben. Die Erwähnung des Flottenkommandos bestätigt zudem, dass mit „entsprechenden Dienststellen” im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG vor allem solche der anderen Teilstreitkräfte gemeint sind.
Weshalb es in § 2 Abs. 2 SBG zu der mit Blick auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG systemwidrigen Alternativformulierung „Verband oder Großverband” gekommen ist, lässt sich anhand der Entstehungsgeschichte der Neufassung ebenfalls einleuchtend erklären. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG ist nunmehr erstmals der Grundsatz verankert, dass Offiziere ebenso wie Unteroffiziere und Mannschaften in Einheiten ihre Vertrauensperson wählen. Daraus ergab sich jedoch Regelungsbedarf für den häufig auftretenden Fall, dass einer Einheit nur wenige Offiziere angehören. Dem dient die Regelung in § 2 Abs. 2 SBG, bei deren Formulierung der Gesetzgeber sich an die oben wörtlich wiedergegebene Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 3 VPWV angelehnt hat (vgl. BTDrucks 13/5740 S. 17). Dabei hat er freilich nicht bedacht, dass er selbst in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG – ebenso wie in sämtlichen gesetzlichen Vorgängerregelungen – einen einheitlichen Verbandsbegriff zu Grunde gelegt hat, welcher die Verbände niedrigerer wie höherer Ordnung gleichermaßen umfasst.
dd) Das sich somit aus Entstehungsgeschichte und Systematik ergebende Auslegungsergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes aufgrund des Änderungsgesetzes vom 20. Februar 1997 die Neufassung der ZDv 1/50 im Jahr 1996 vorausgegangen ist, die begrifflich zwischen Verbänden und Großverbänden unterscheidet. Diese Terminologie entsprach – wie oben dargestellt – immerhin derjenigen der damals geltenden Vertrauenspersonenwahlverordnung vom 8. Februar 1991, die aber ihrerseits begrifflich nicht übereinstimmte mit der gesetzlichen Regelung, die lediglich von „Stäben der Verbände” sprach (§ 2 Abs. 1 SBG'91). An dieser Terminologie hat der Gesetzgeber im Änderungsgesetz vom 20. Februar 1997 festgehalten, und dazu ist auch der Verordnungsgeber – rechtssystematisch folgerichtig – in der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz vom 18. März 1997, BGBl I S. 558, zurückgekehrt. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei der Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes hinsichtlich der verwendeten militärorganisatorischen Begriffe an der Neufassung der ZDv 1/50 orientiert hat. Doch liegt es nahe, dass er entsprechend seiner Aufgabe, die wesentlichen Leitentscheidungen für den jeweiligen Lebensbereich zu treffen, von einer Ausdifferenzierung der Begriffe, wie sie in der ZDv 1/50 erfolgt ist, absehen und sich stattdessen für die Verwendung von Oberbegriffen mit einem weitergesteckten Begriffsinhalt entscheiden wollte. Für diese Annahme spricht auch, dass die ZDv 1/50 weder ausschließlich noch in erster Linie auf die Soldatenbeteiligung zugeschnitten ist, sondern auf vielfältige Weise überall dort Anwendung findet, wo die Verwendung militärorganisatorischer Begriffe von Bedeutung ist.
ee) Das vorstehende Auslegungsergebnis wird auch nicht durch die Regelungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen erschüttert.
Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SBG bilden die Vertrauenspersonen eines Verbandes die Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbandes. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 SBG bilden die Sprecher der Verbandsversammlungen und deren Stellvertreter die Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereiches. Gehören zum Zuständigkeitsbereich eines Standorts mehr als zwei Kasernen, so wählen die Kasernenversammlungen gemäß § 32 Abs. 3 SBG die Versammlung der Vertrauenspersonen des Standortes. Das dreistufige System zeigt auf, dass unter Verband im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 SBG nur diejenige Ebene gemeint sein kann, welcher die Einheiten unmittelbar unterstellt sind (vgl. Nr. 111 der ZDv 1/50). Wären dagegen hier auch die Großverbände einbezogen, so wäre das in § 32 SBG vorgesehene Gremiensystem praktisch nicht handhabbar. Eine Verbandsversammlung auf der Divisionsebene etwa würde mehrere hundert Personen umfassen, weil nach der Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 1 SBG jede Kompanie einen Vertreter entsendet. Im Übrigen käme es zu einander widersprechenden Zusammensetzungen der Versammlungen. Denkt man sich z.B. den Fall, dass eine Brigade exakt in einer Kaserne untergebracht wäre, so käme es zur Bildung zweier konkurrierender Versammlungen, von denen die eine nach § 32 Abs. 1 und die andere nach § 32 Abs. 2 SBG zusammengesetzt wäre. Schließlich weist der Antragsteller in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Sonderregelung für die Luftwaffe in § 32 Abs. 1 Satz 2 SBG hin. Danach werden bei den fliegenden Verbänden die Versammlungen bei den Geschwadern gebildet. Die Geschwader befinden sich in der Hierarchie militärischer Gliederungsformen gemäß Anlage 2 der ZDv 1/50 auf der 5. Ebene von oben. Die Sonderregelung in § 32 Abs. 1 Satz 2 SBG setzt somit voraus, dass die Verbandsversammlungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SBG grundsätzlich auf Bataillonsebene (Ebene 6) gebildet werden.
Während somit der Verbandsbegriff in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG auch die Großverbände umfasst, ist dies im Rahmen von § 32 Abs. 1 SBG nicht der Fall. Dass ein Rechtsbegriff in einem Gesetzesabschnitt anders zu verstehen ist als in einem anderen Abschnitt desselben Gesetzes, ist nichts Ungewöhnliches. Zu Regelungswidersprüchen muss ein solches Auslegungsergebnis dann nicht führen, wenn der Rechtsbegriff in eigenständigen, klar voneinander abgegrenzten Regelungsbereichen verwandt wird. So liegt es hier. Während der Verbandsbegriff in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG mit Blick auf § 49 Abs. 1 SBG der Abgrenzung der Wahlbereiche für Vertrauenspersonen von den für Soldaten personalratsfähigen Dienststellen und Einrichtungen dient, ist er im Rahmen von § 32 SBG ein Element im Rahmen des dreistufigen Aufbaus der Versammlungen der Vertrauensleute. Die beiden Regelungsbereiche sind nicht miteinander verzahnt.
Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus dem Beschluss des 1. Wehrdienstsenates vom 10. November 1993 – 1 WB 85.92 – (BVerwGE 103, 43). Dort wurde ausgeführt, dass der Begriff „Verband” in den §§ 2 und 4 SBG'91 nicht unterschiedlich auszulegen und dass als „Verband” im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SBG'91 nicht ausschließlich die unterste Verbandsebene anzusehen sei. Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung wurde jedoch gefolgert, dass die Vertrauenspersonen der Einheiten, nämlich der unteren Ebene, beim nächsten ihnen vorgesetzten Verband eine Vertrauenspersonenversammlung bildeten und dass eine weitere Vertrauenspersonenversammlung auf einer höheren Verbandsebene im Gesetz nicht vorgesehen sei (a.a.O., S. 52 f.). Im Ergebnis wurde letztlich auch hier der Verbandsbegriff im Zusammenhang mit den Gremien der Vertrauenspersonen einschränkend interpretiert. Jedenfalls wurde in dieser Entscheidung gegen die vom Verordnungsgeber vorgenommene Einbeziehung der Großverbände in die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 SBG'91 kein Einwand erhoben.
b) Auch Brigaden, deren Aufgaben im Bereich der Logistik liegen, sind Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG.
aa) Nach Nr. 106 der ZDv 1/50 ist eine Einrichtung eine Zusammenfassung von Personal und Material zum Zweck der Ausbildung, Betreuung, Versorgung oder Unterstützung der Truppe. Daraus schließt der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 28. November 2000 – PB 8/00 – (PersR 2001, 89, 90 f.), dass militärische Dienststellen mit Aufgaben im Bereich der Ausbildung, Betreuung, Versorgung oder Unterstützung weder Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG noch Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG sind. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Argumentation des Antragstellers kann sich nicht auf Nr. 106 der ZDv 1/50 stützen. Indem die dort genannten Aufgaben in Beziehung zur Truppe gesetzt werden, wird nicht ausgeschlossen, dass ein Truppenteil den anderen versorgt oder unterstützt, ohne dadurch selbst die Truppenzugehörigkeit zu verlieren. Nr. 107 der ZDv 1/50 steht nicht entgegen, weil die dort gegebene Definition der Truppe als Sammelbezeichnung für Einheiten, Verbände und Großverbände der Streitkräfte ohne Berücksichtigung der Gliederungsformen nur organisationsbezogen, aber nicht aufgabenorientiert ist.
Die vom Antragsteller zitierte Heeresdienstvorschrift (HDv) 100/100 teilt die Truppen des Heeres in folgende Truppengattungen ein: gepanzerte Kampftruppen, Infanterie, Aufklärungstruppen, Artillerietruppe, Heeresflugabwehrtruppe, Pioniertruppe, ABC-Abwehrtruppe, Heeresfliegertruppe, Fernmeldetruppen, Truppe für operative Information, Feldjägertruppe, Topografietruppe, Nachschubtruppe, Instandsetzungstruppe und Sanitätstruppe. Die Aufzählung lässt sich unschwer einteilen in solche Truppengattungen, die unmittelbar ins Kampfgeschehen eingreifen, und solchen, die die kämpfenden Einheiten und Verbände unterstützen und versorgen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Soldatenbeteiligungsgesetz in dieser Hinsicht differenzieren wollte, lassen sich dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht entnehmen. Dessen Sinn und Zweck spricht gegen eine Ungleichbehandlung. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG wollte der Gesetzgeber gerade diejenigen typisch soldatischen Bereiche erfassen, die sich von Verwaltungen grundlegend unterscheiden. Dies gilt in gleicher Weise für diejenigen Einheiten und Verbände, die den Kampfauftrag erfüllen, wie diejenigen, die ihn unterstützen. So ist z.B. nicht einzusehen, weshalb die Pioniereinheit, die eine Brücke baut (vgl. Nr. 238 der HDv 100/100), beteiligungsrechtlich anders zu behandeln sein soll als die Panzereinheit, die auf dieser Brücke den Fluss überquert. Die Arbeitsteilung im Rahmen prinzipiell gleichartiger militärischer Handlungsformen gebietet geradezu die Gleichbehandlung aller Truppengattungen. Dies schließt den hier in Rede stehenden Logistikbereich ein: Nach Nr. 245 der HDv 100/100 unterstützt die Nachschubtruppe alle Truppen des Heeres bei der Versorgung. Nach Nr. 246 der HDv 100/100 unterstützt die Instandsetzungstruppe alle Truppen des Heeres im Rahmen der Materialerhaltung durch Prüfung und Instandsetzung von ausgefallenem Gerät. Mit der ihnen somit übertragenen Aufgabe der Einsatzunterstützung leisten Nachschub- und Instandsetzungstruppe einen unentbehrlichen militärischen Beitrag zum Gelingen des Einsatzes.
bb) In Wahrheit hat Nr. 106 der ZDv 1/50 einen anderen Sinn als denjenigen, den ihr der Antragsteller gibt. Dies wird aus dem Klammerzusatz deutlich. Dort sind als Beispiele für eine Einrichtung aufgeführt: Schule, Akademie, Bundeswehrkrankenhaus, Institut, Truppenübungsplatzkommandantur, Depot. Gemeinsames Merkmal der genannten Beispiele ist ihr stationärer Charakter, womit sie sich von den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG gemeinten mobilen Einheiten grundlegend unterscheiden. Dies führt zu den materiellen Gesichtspunkten, die auch für den Gesetzgeber bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für Vertrauenspersonen zu den auch für Soldaten personalratsfähigen Dienststellen und Einrichtungen maßgeblich sind. Aufschlussreich sind die Materialien zum bereits erwähnten Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und des Vertrauensmännerwahlgesetzes vom 25. April 1975. In der allgemeinen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hieß es: „Die Soldatenvertreter, die nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes in militärischen Dienststellen und Einrichtungen (z.B. Ämter, Depots) gewählt werden, haben weitergehende Befugnisse als die Vertrauensmänner. In solchen Dienststellen und Einrichtungen ist die Zahl der zivilen Mitarbeiter verhältnismäßig groß. Sie und die Soldaten nehmen weitgehend gleichartige oder vergleichbare Funktionen wahr.” (BTDrucks 7/1968 S. 7) Ferner hieß es in der Begründung zu § 35 a SG'75: „Abs. 1 stellt klar, dass Soldaten in Dienststellen und Einrichtungen, die nicht Einheiten, selbständige Teileinheiten, Hauptabschnitte (Divisionen) eines Schiffes, Schulen, Stäbe der Verbände usw. im Sinne des § 35 Abs. 1 und 2 sind, Vertretungen nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes wählen. Es handelt sich vor allem um Dienststellen, die nicht zum mobilen Teil der Streitkräfte gehören und in denen die Soldaten zusammen mit Beamten und Arbeitnehmern ihre Aufgaben weitgehend in verwaltungsförmlicher Weise erledigen.” (a.a.O., S. 9). Mobilität einerseits und administrativer Charakter der Tätigkeit andererseits waren damit schon damals für den Gesetzgeber die entscheidenden Abgrenzungsmerkmale. Dem entspricht im Wesentlichen die seither zu beobachtende Entwicklung in Rechtsetzung und Verwaltungspraxis.
In § 1 der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 8. Februar 1991, BGBl I S. 424 i.d.F. der 3. Änderungsverordnung vom 28. August 2001, BGBl I S. 2289, sind – mit Ausnahme des Flottenkommandos – sämtliche Dienststellen der obersten Ebene gemäß Anlage 2 der ZDv 1/50 aufgeführt. § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG erfasst die 2. und 3. Ebene der territorialen Wehrorganisation sowie den obersten Großverband. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7, § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG ergibt sich, dass auch die zum Stammpersonal der Schulen und Universitäten der Streitkräfte zählenden Soldaten Personalvertretungen wählen.
In der Anlage 4 der ZDv 10/2 hat das Bundesministerium der Verteidigung ein Verzeichnis derjenigen Dienststellen und Einrichtungen der Streitkräfte aufgestellt, die nach seiner rechtlichen Einschätzung unter § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG fallen. Abgesehen von denjenigen Dienststellen, die bereits nach den genannten rechtlichen Regelungen für Soldaten personalratsfähig sind, enthält das Verzeichnis auch alle diejenigen Einrichtungen, die in Nr. 106 der ZDv 1/50 beispielhaft aufgeführt sind: Akademien, Bundeswehrkrankenhäuser, Institute, Truppenübungsplatzkommandanturen, Depots. Ferner nennt das Verzeichnis stationäre technische Einrichtungen wie z.B. Fernmeldesystemzentren und Systeminstandsetzungszentren. Weiter sind zahlreiche „Ämter” verzeichnet, also Stellen mit administrativ-fachlicher Aufgabenstellung (vgl. Nr. 115 der ZDv 1/50). Dem Verzeichnis liegt eine Einschätzung zugrunde, die im Grundsatz mit den vom Gesetzgeber anerkannten Abgrenzungskriterien in Einklang steht. Danach fällt eine militärische Dienststelle umso eher unter § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, je höher sie in der Hierarchie angesiedelt ist. Stationäre Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonst fachlicher Aufgabenstellung sind weder Einheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, noch fallen sie unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG.
Nach den vorgenannten Kriterien beurteilt sich, ob es sich bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen um solche handelt, in denen Soldaten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG Personalvertretungen wählen. Allein der Umstand, dass Aufgaben im Bereich von Unterstützung und Versorgung wahrgenommen werden, schließt den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 SBG hingegen nicht aus.
c) Ein Verband im Sinne vom § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG ist auch dann gegeben, wenn ihm nicht nur Einheiten und Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG, sondern auch Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG angehören.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, sind Großverbände in jedem Fall Verbände im Sinne der Vorschrift, wenn sie ausschließlich aus Einheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG bzw. Verbänden im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG zusammengesetzt sind. Eine Brigade ist somit deshalb ein Verband im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, weil sie aus Bataillonen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG) und damit letztlich aus Kompanien (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG) zusammengesetzt ist. Daran ändert sich nichts, wenn ihr außerdem Dienststellen und Einrichtungen angehören, die wegen ihres stationären (nicht mobilen) Charakters vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 SBG ausgeschlossen sind. § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG schreibt die Wahl von Vertrauenspersonen im Stab des Verbandes deswegen vor, weil dieser letztlich mobile Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG führt. Für die militärische Führung soll somit – von den oberen Hierarchieebenen abgesehen – dasselbe gelten wie für die Soldaten, die in den unterstellten Einheiten Dienst tun. Dieser vom Gesetzgeber als typisch vorausgesetzte Zusammenhang geht nicht verloren, wenn dem Stab auch stationäre Einrichtungen unterstellt sind. Auch in solchen Fällen ist mithin – unabhängig von der Anzahl der unterstellten Einrichtungen – allein auf das Kriterium der Führung von Einheiten abzustellen. Die stattdessen vom Antragsteller für richtig gehaltene Schwerpunktbetrachtung wäre demgegenüber der Rechtssicherheit abträglich, auf deren Gewährleistung es aber in hohem Maße ankommt, wenn abzugrenzen ist, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen. Wollte man beispielsweise – auf welchen Bezugsebenen auch immer – auf die Zahl der dienstleistenden Personen abstellen, so wären zufällige Relationen an einem bestimmten Stichtag vor dem Hintergrund einer durch Fluktuation gekennzeichneten personellen Entwicklung maßgeblich. Das vom Antragsteller in der Rechtsbeschwerdebegründung unterbreitete Zahlenmaterial gibt Anlass zu der Annahme, dass es bei den hier in Rede stehenden drei Logistikbrigaden wegen geringfügiger Unterschiede in den jeweils zugrunde liegenden Zahlenrelationen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könnte, und dies trotz gleichartiger Aufgabenstellung. Nicht geringer wären die Schwierigkeiten, wenn man es vorzöge, die Abgrenzung nach qualitativen Kriterien vorzunehmen, etwa durch saldierende Bewertung der Aufgaben, die von den dem Brigadestab unterstellten Einheiten und Einrichtungen jeweils wahrgenommen werden unter dem Gesichtspunkt der Nähe oder Distanz zum Einsatz. Dagegen werden, wenn ausschließlich die dem Verband obliegende Aufgabe der Führung von Einheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG als entscheidungserheblich angesehen wird, die Gefahren für die Rechtssicherheit vermieden, die mit der Abgrenzung nach Maßgabe komplexer Kriterien verbunden sind. Dabei ist mitbedacht, dass eine Kommandobehörde, der ausschließlich Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG unterstellt sind, ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht als Stab eines Verbandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG anzusehen ist. Sie teilt vielmehr beteiligungsrechtlich das Schicksal der ihr nachgeordneten Stellen.
d) In Ansehung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich für die Logistikbrigaden und die ihnen unterstehenden aktiven Regimenter Folgendes:
aa) Die Logistikbrigaden 1, 2 und 4 (Antrag zu 2 d) sind Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG. Sie führen Logistikverbände, Depots und Systeminstandsetzungszentren. Bei den Verbänden handelt es sich um die Logistikregimenter, welche Bataillone aus den logistischen Bereichen Instandsetzung, Nachschub und Transport führen. Die personelle Stärke jeder Logistikbrigade beträgt im Frieden ca. 3 400 Soldaten und ca. 4 000 Zivilbedienstete (vgl. Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Oktober 1998 an das Verwaltungsgericht; Bundeswehr online, von A bis Z, Stichwort „Logistikbrigade”). Bei den Depots und bei den Systeminstandsetzungszentren handelt es sich um ortsfeste logistische Einrichtungen, in denen die Soldaten gemäß Nr. 3 der Anlage 4 der ZDv 10/2 Personalräte wählen. Dagegen führen – wie erwähnt – die den Logistikbrigaden ebenfalls unterstellten mobilen Logistikregimenter Bataillone. Bei diesen handelt es sich unzweifelhaft um Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, die sich ihrerseits aus Kompanien und damit aus Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zusammensetzen. Da den Logistikbrigaden somit auch ein Bereich unterstellt ist, der aus Verbänden und Einheiten besteht, sind sie selbst Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG. Die Soldaten ihrer Stäbe wählen damit Vertrauenspersonen. Nichts anderes gilt für die Soldaten ihrer Stabskompanien (vgl. § 1 Abs. 5 der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz – SBGWV – vom 18. März 1997, BGBl I S. 558).
bb) Die Logistikregimenter 11, 21 und 41 (Antrag zu 2 g) sind ebenfalls Verbände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG. Laut Organisationsbefehlen vom 20. August, 30. April und 23. Dezember 1996 unterstehen sie jeweils den Logistikbrigaden 1, 2 und 4. Ob es sich bei ihnen um Verbände nach Nr. 111 der ZDv 1/50 oder um Großverbände nach Nr. 112 der ZDv 1/50 handelt, ist unerheblich, weil nach den vorstehenden Ausführungen beides dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG unterfällt. Die Soldaten in den Stäben dieser Logistikregimenter wählen Vertrauenspersonen.
4. Die nicht aktiven Logistikregimenter 12, 22 und 42 (Antrag zu 2 f) sind Wahlbereiche entweder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG.
Nr. 108 der ZDv 1/50 unterscheidet nach aktiven, teilaktiven und nicht aktiven Truppenteilen. Bei einem nicht aktiven Truppenteil ist im Frieden nur Gerät eingelagert und das zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Gerätes erforderliche Personal vorhanden. Den Status eines aktiven Truppenteils erhält er erst im Falle der Mobilmachung, durch Aktivierung bei Übungen oder auf besondere Weisung. Daraus geht hervor, dass auch nicht aktive Truppenteile ihre Zugehörigkeit zur Truppe nicht verlieren. Dasselbe muss für das weiterhin vorgehaltene Personal gelten. Dessen Tätigkeit ist zwar überwiegend stationärer Natur. Es ist jedoch aus gegebenen Anlass jederzeit mobilisierbar. Im Mobilmachungsfall erhalten diese Regimenter dieselbe Struktur wie die bereits in Friedenszeiten aktiven Regimenter. Spätestens dann ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG erfüllt. Dies gebietet es, nicht aktive Regimenter bereits zu Friedenszeiten dem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 SBG zuzuordnen.
Wie aus § 1 Abs. 2 SBG hervorgeht, steht die Vertretung der Soldaten durch Personalvertretungen gleichberechtigt neben derjenigen durch Vertrauenspersonen und deren Gremien. Doch ist die Vertretung durch Vertrauenspersonen diejenige Form der Beteiligung, die ausschließlich für die Soldaten in den Streitkräften gilt und deren besonderer Aufgabenstellung entspricht. Es ist daher erforderlich, bei der nach § 2 Abs. 1 SBG gebotenen Abgrenzung den speziellen Auftrag der Streitkräfte einzubeziehen (vgl. Art. 24 Abs. 2, Art. 35 und 87 a GG). Die danach in Betracht zu ziehenden Einsätze und die darauf vorbereitenden Einsatzübungen entfalten Vorwirkungen für die Beurteilung nicht aktiver Truppenteile an dem seinerseits die Eigenart dieser Tätigkeiten widerspiegelnden und für den Auftrag der Streitkräfte insgesamt charakteristischen Maßstab der Mobilität. Insofern unterscheiden sich nicht aktive, im Einsatzfall zu mobilisierende Truppenteile von ortsfesten Dienststellen und Einrichtungen, die ihren stationären Charakter grundsätzlich unverändert beibehalten. Die § 2 Abs. 1 SBG zugrunde liegende typisierende Betrachtungsweise gebietet es, zu vernachlässigen, wie wahrscheinlich die jeweiligen Einsätze sind, wie oft durch Übungen auf sie vorbereitet wird und in welchem Umfang das Personal jeweils herangezogen wird.
5. Die Spezialpionierstäbe 3/1 und 4/1 (Antrag zu 2 h) fallen nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG. Denn ihnen sind keine Einheiten unterstellt. Daran ändert sich, wie die Anhörung des Senats ergeben hat, auch im Verteidigungsfall nichts. In diesem Fall werden die Spezialpionierstäbe lediglich personell aufgefüllt; zusätzlich werden ihnen Einheiten aus anderen Verbänden fachlich unterstellt, ohne dass damit eine Verbandsstruktur im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG begründet wird.
Die Spezialpionierstäbe sind jedoch Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts obliegt ihnen die Überwachung des privatisierten Betriebs des zur Versorgung der Fliegerhorste errichteten Pipelinenetzes. Dies knüpft an die typischen Aufgaben an, wie sie für die Pioniertruppe in Nr. 238 der HDv 100/100 beschrieben werden. Danach übernimmt die Pioniertruppe Aufgaben der logistischen Unterstützung durch Bau und Betrieb militärischer Pipelinesysteme. Diese Tätigkeit erfolgt ebenso wenig wie die Wahrnehmung der sonst für die Pioniertruppe typischen Aufgaben (insbesondere Herstellen und Erhalten der Funktionsfähigkeit von Verkehrsanlagen, Überwindung von Geländehindernissen und -sperren, Räumen von Kampfmitteln, Bau von Feldbefestigungen, Wasserbehelfsversorgung) in stationär-administrativen Bahnen. Dies gilt noch nicht einmal für die Überwachungstätigkeit in Friedenszeiten, erst recht aber nicht für den Verteidigungsfall, in welchem Bau und Betrieb des Pipelinesystems auf die personell aufgestockten Spezialpionierstäbe übergeht. Der Einsatzfall ist aber für die Beurteilung nach § 2 Abs. 1 SBG mit zu bedenken, wie oben bereits für die nicht aktiven Logistikregimenter ausgeführt wurde. Hinzu kommt, dass die Spezialpionierstäbe nach den Angaben der Beteiligten im Beschwerdeverfahren jeweils aus zehn Soldaten und einem zivilen Mitarbeiter bestehen. Das soldatische Element überwiegt somit bereits zu Friedenszeiten eindeutig.
6. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das vorstehende Ergebnis, insbesondere unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG, bestehen nicht.
a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die unterschiedliche Behandlung von Soldaten und anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst innerhalb und außerhalb der Streitkräfte bei der Zuerkennung von Beteiligungsrechten verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999 – BVerwG 6 P 6.98 – Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 6 f. m.w.N.). Mit Blick auf die erheblichen Unterschiede von Bundesgrenzschutz und Streitkräften nach Aufgabenstellung und Struktur erscheint es verfassungsrechtlich auch nicht geboten, die länger dienenden Polizeivollzugsbeamten beim Bundesgrenzschutz (vgl. § 85 Abs. 1 BPersVG) und die Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr gleich zu behandeln (a.A. Schablowksy, Selbstbestimmung und Mitbestimmung des Soldaten, 1997, S. 127 ff.). Die Mitbestimmung von Soldaten in den Streitkräften der Bundeswehr wirft gesellschaftspolitische Fragen auf, die sich in vergleichbarer Dimension für den Bundesgrenzschutz nicht stellen. Dazu gehört nicht zuletzt die allgemeine Wehrpflicht, die den Gesetzgeber bei Erlass des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 16. Januar 1991 veranlasst hat, Forderungen nach modifizierter Übernahme der Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes für Berufs- und Zeitsoldaten wegen eines befürchteten „Zwei-Klassen-Rechts” abzulehnen (BTDrucks 11/7323 S. 2; 11/8336 S. 2). Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber Wünschen nach stärkerer Gleichberechtigung der Soldaten nicht verschlossen. So hat das – in der zitierten Arbeit von Schablowsky noch nicht berücksichtigte – Gesetz zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 20. Februar 1997 mit der Einbeziehung der Schulen und der höheren Stäbe in die für Soldaten personalratsfähigen Einrichtungen, der Ausweitung der Mitbestimmungsrechte der Vertrauenspersonen sowie der Verbesserung ihrer Rechtsstellung und derjenigen der Soldatenvertreter in den Personalräten deutliche Zugewinne für die Beteiligungsrechte der Soldaten mit sich gebracht.
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz keine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes dahin, dass die Soldaten in den von ihm bezeichneten Dienststellen das Wahlrecht zu den Personalvertretungen erhalten.
Zunächst verdient festgehalten zu werden, dass es für einen erheblichen Teil der Mitbestimmungstatbestände gleichgültig ist, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen. § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG bestimmt nämlich, dass in nur die Soldaten betreffenden Angelegenheiten die Soldatenvertreter in den Personalräten lediglich die Befugnisse der Vertrauensperson haben. Dies bedeutet, dass in dem wichtigen Bereich der Personalangelegenheiten das Anhörungsrecht nach § 23 SBG stets an die Stelle der Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 1 bzw. § 76 Abs. 1 BPersVG tritt. Im Übrigen enthalten § 24 Abs. 5 und 6 und § 25 Abs. 3 SBG eine Reihe von Mitbestimmungstatbeständen, die solchen nach den Bundespersonalvertretungsgesetz entsprechen (§ 75 Abs. 3 Nr. 3, 5, 7, 8, 10, 11 und 17, § 76 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 BPersVG).
Die danach verbleibende Ungleichbehandlung zum Nachteil derjenigen Soldaten, die Vertrauenspersonen wählen, rechtfertigt sich dadurch, dass die von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG erfassten Einheiten und Verbände durch das dem besonderen Auftrag der Streitkräfte entsprechende Merkmal der Mobilität des militärischen Einsatzes gekennzeichnet sind. In dieser Hinsicht unterscheiden sie sich von den ortsfesten Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 SBG, in denen Soldaten ihren Dienst – Zivilbeschäftigten vergleichbar – nach administrativ-fachlichen Gesichtspunkten verrichten. Hier gelten die Gründe für das Vertrauenspersonenmodell als spezielle Form der Soldatenbeteiligung – das funktionale Prinzip von Befehl und Gehorsam, Besonderheiten in Personal- und Organisationsstrukturen sowie in den funktionellen Abläufen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999, a.a.O., S. 6 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Juli 1991 – BVerwG 6 P 3.89 – BVerwGE 88, 354, 360 ff.) – weniger als in den mobilen Einheiten und Verbänden. Es unterliegt dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, im Einzelnen diejenigen Verbände festzulegen, in deren Stäben auch Soldaten Personalräte wählen. Dass er für die Brigadeebene hiervon abgesehen hat, lässt eine grundgesetzwidrige Überschreitung des Gestaltungsspielraums nicht erkennen.
Die hier vorgenommene Zuordnung des Stabes einer „gemischten” Brigade zum Vertrauenspersonenmodell folgt der typisierenden Entscheidung des Gesetzgebers in § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG. Sie lässt unberührt, dass die Soldaten in den unterstellten mobilen Einheiten und Verbänden Vertrauenspersonen und in den unterstellten ortsfesten Einrichtungen Personalvertretungen wählen. Betroffen sind somit nur die Soldaten der Stäbe und Stabskompanien, nach der in der Rechtsbeschwerdebegründung wiedergegebenen Tabelle etwa 300 Mann. Davon entfallen weit über die Hälfte auf die Stabskompanien, und zwar allein wegen § 1 Abs. 5 SBGWV, der entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG Einheiten dem Personalvertretungsrecht zuordnet, wenn im vorgesetzten Stab eine Personalvertretung gewählt wird. Entfällt diese Privilegierung, so werden die Soldaten der Stabskompanien ebenso behandelt wie diejenigen anderer Kompanien. Eine „echte” Benachteiligung bedeutet die Zuordnung der Logistikbrigaden zum Vertrauenspersonenmodell somit allein für die Soldaten der Stäbe selbst, mithin für einen relativ kleinen Personenkreis. Damit wird deutlich, dass diese Zuordnung sich im Charakter einer Abrundungslösung im Grenzbereich erschöpft, welche die typisierende Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für das Vertrauenspersonenmodell bei Brigadestäben nachvollzieht.
Ebenso verhält es sich bei der Zuordnung der nicht aktiven Truppenteile, die definitionsgemäß im Frieden nur über das zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Geräts erforderliche Personal verfügt (Nr. 108 der ZDv 1/50). Das Zahlenmaterial der Beteiligten bestätigt dies: So hatten die Logistikregimenter 12, 22 und 42 bei Einleitung dieses Beschlussverfahrens lediglich insgesamt 40 Soldaten (Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Januar 1998, S. 13). Den Spezialpionierstäben 3/1 und 4/1 gehörten insgesamt etwa 20 Soldaten an (Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Januar 1998, S. 9; Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 30. März 1999, S. 4). Mit der Zuordnung dieses Personenkreises zu den Wahlbereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG wird die Gleichbehandlung mit entsprechenden aktiven Truppenteilen hergestellt. Der die Streitkräfte prägende Einsatzfall ist die sachliche Rechtfertigung dafür.
c) Nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt es schließlich, dass nach dem zuvor gewonnenen Auslegungsergebnis in den Stäben der Großverbände (Brigaden, Divisionen) Vertrauenspersonen gewählt werden, diese aber zu der Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbandes gemäß § 32 Abs. 1 SBG keinen Zugang haben und deswegen auch von der in § 34 Abs. 5 SBG vorgesehenen Zusammenarbeit von Verbandsversammlungen und Personalvertretungen ausgeschlossen sind. Der in § 1 Abs. 2 normierte Grundsatz, wonach Soldaten durch Vertrauenspersonen und Gremien der Vertrauenspersonen vertreten werden, ist nämlich auch für die Stäbe der Großverbände gewahrt. Die dort gewählten Vertrauensleute haben das Wahlrecht zu dem beim Bundesministerium der Verteidigung gebildeten Gesamtvertrauenspersonenausschuss (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SBG). Dass die Soldaten in den Stäben der Großverbände auf der Ebene der Versammlungen der Vertrauenspersonen nicht vertreten sind, ist auf die Stellung dieser Stäbe im oberen Bereich der militärischen Hierarchie zurückzuführen. Vergleichbares gibt es auch im Personalvertretungsrecht. Die Beschäftigten der obersten Dienstbehörden sind im Bezirkspersonalrat nicht vertreten; die Wahrnehmung ihrer Interessen erfolgt lediglich auf den beiden Stufen Personalrat und Hauptpersonalrat (§ 53 Abs. 1 BPersVG).
7. Die in Abschnitt A der Rechtsbeschwerdebegründung erhobene Aufklärungsrüge, auf die der Antragsteller im Anhörungstermin des Senats nicht zurückgekommen ist, ist unzulässig. Sie genügt nicht den insoweit zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, welche die Logistikbrigaden betreffenden Tatsachen das Oberverwaltungsgericht noch gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 2 ArbGG hätte aufklären müssen, die die Beteiligten – insbesondere der Antragsteller selbst – nicht bereits ins Verfahren eingeführt hatten. In Wahrheit wird mit der in Abschnitt A der Rechtsbeschwerdebegründung erhobenen Rüge geltend gemacht, dass das Oberverwaltungsgericht den – unstreitigen – Vortrag über Personal-, Organisations- und Aufgabenstruktur der Logistikbrigaden anders hätte rechtlich verarbeiten müssen hinsichtlich der Frage, ob es sich um Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG handelt. Damit wird ein Subsumtionsfehler, mithin eine materielle Rüge geltend gemacht. Diese hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht (§ 563 ZPO).
8. Der Gegenstandswert beläuft sich auf das Fünffache des Regelwertes (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO a.F., § 10 Abs. 1, § 134 BRAGO).
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Gerhardt, Büge, Vormeier
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 23.01.2002 durch Klebba Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
NVwZ-RR 2002, 518 |
ZBR 2002, 222 |
PersR 2002, 205 |
PersV 2002, 573 |