Verfahrensgang
VG Potsdam (Urteil vom 04.09.2007; Aktenzeichen 11 K 3289/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 123 530 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. Der Beschwerde ist es nicht gelungen darzulegen, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden abstrakten Rechtssatz soeben einem solchen Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. In Bezug auf das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2000 – BVerwG 7 C 39.98 – (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 2 = VIZ 2000, 402 ff.) hat das Verwaltungsgericht keinen hiervon abweichenden entscheidungstragenden Rechtssatz aufgestellt. Die von der Beschwerde angeführte Passage in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (“Demgemäß entsprach es, wie der vorliegende Fall belegt, der in der DDR üblichen Praxis, die staatliche Grundstücksverkehrsgenehmigung erst zu erteilen, wenn eine Zuweisung für den betreffenden Wohnraum vorlag” stellt schon keinen abstrakten Rechtssatz dar, sondern nur die zur Rechtsanwendung selbst gehörende Feststellung der in der DDR üblichen Praxis.
Ebenso wenig führt der von der Beschwerde angeführte Satz in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil weiter (“Der Kammer sind aber in ihrer langjährigen Praxis Kaufverträge bekannt geworden, in der die Vereinbarung mit den Vorschriften der Wohnraumlenkung erst bei Erteilung der Grundstücksverkehrsverordnung geprüft wurde.”). Auch hier stellt das Verwaltungsgericht keinen eigenen abstrakten Rechtssatz auf, sondern gibt nur im Rahmen seiner Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung seine eigene Auffassung zur langjährigen DDR-Praxis wieder.
Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2003 – BVerwG 8 C 10.02 – (BVerwGE 118, 154 = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 19) rügt, so stellt das Verwaltungsgericht überhaupt keinen anderslautenden abstrakten Rechtssatz auf, sondern legt die ständige Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 und 3 VermG ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde.
Auch der von der Klägerin erhobenen Grundsatzrüge ist kein Erfolg beschieden. Soweit die Beschwerde die “erste revisionsrechtlich maßgebliche Rechtsfrage” aufwirft:
“Können lokale Besonderheiten in der Verwaltungspraxis bestimmter lokaler Behörden der DDR die DDR Rechtspraxis mit der Rechtsfolge nivellieren, dass die Beurteilung der Redlichkeit eines Erwerbers an der bewusst von den Rechtsvorschriften der DDR abweichenden lokalen Verwaltungspraxis, nicht aber an der allgemeinen Verwaltungspraxis der DDR orientiert wird?”
hat diese Frage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache nur dann haben, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Eine solche abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht hat die Beschwerde aber gerade nicht formulieren können, sondern ist nur den Umständen der Einzelfallrechtsanwendung verhaftet.
Auch die zweite aufgeworfene Frage:
“Ist es – entgegen der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Januar 2000 – BVerwG 7 C 39.98 – (VIZ 2000, 402 ff.) – auch ständige DDR-Verwaltungspraxis gewesen, die Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Wohnraumlenkungsverordnung erst bei Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zu prüfen?”
stellt keine abstrakte Rechtsfrage dar. Was Verwaltungspraxis in der DDR war, ist Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen, nicht aber eines abstrakten Rechtssatzes.
Auch die sinngemäß gestellte “Dritte revisionsrechtlich maßgebliche Rechtsfrage”,
ob in Fällen der Mitbeteiligung des Verkäufers an einem manipulativen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG auf das Verhalten des Verkäufers zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses, spätestens des Eigentumserwerbs abzustellen ist oder auch noch auf dessen Verhalten nach erfolgtem Eigentumsübergang,
stellt wiederum keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das soziale Unwerturteil der Unredlichkeit aufgrund des Gesamtbildes der Umstände zu fällen und kann sich nicht nur auf den Erwerbsvorgang selbst beziehen, sondern auch auf die Erwerbshintergründe (Urteil vom 31. März 2004 – BVerwG 8 C 5.03 – BVerwGE 120, 246). Bei der Prüfung der Redlichkeit des Erwerbs ist mithin allein auf die Person des gegenwärtigen und damit letzten Rechtsinhabers und dessen rechtsgeschäftlichen Erwerb durch den Kaufvertragsabschluss abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrages nach der GVVO der DDR oder gar auf den Zeitpunkt der Grundbucheintragung (Urteil vom 30. April 2003 – BVerwG 8 C 10.02 – a.a.O.). Die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt der Verkäufer redlich war, spielt hingegen keine Rolle. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren die Beigeladenen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages redlich im Sinne des Gesetzes. Die Verbindung zwischen Wohnungstausch und Grundstückskaufvertrag ergebe sich unmittelbar aus dem Vertrag. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu dem angestrebten Wohnungstausch beziehen sich auf die Zurechenbarkeit des Rechtsverstoßes. Die Kaufvertragsparteien hätten nichts unversucht lassen wollen, um das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel eines Wohnungstausches zu erreichen. Zu diesem Zweck hätten sie auf dem Wohnungstauschantrag den Vater der Klägerin als zukünftigen Wohnungsmitnutzer angegeben, obwohl sie davon ausgingen, dass dieser tatsächlich in die AWG-Wohnung nicht einziehen würde. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das soziale Unwerturteil der Unredlichkeit aufgrund des Gesamtbildes der Umstände zu fällen ist und sich nicht nur auf den Erwerbsvorgang selbst beziehen kann, sondern auch auf die Erwerbshintergründe (Urteil vom 31. März 2004 – BVerwG 8 C 5.03 – a.a.O.) den Vorgang um den zweiten Wohnungstauschantrag vom 18. Oktober 1988 – nachdem der erste Antrag nicht genehmigt worden war – in die Betrachtung miteinbezogen. Dieser Antrag trägt zwar ein Datum, das nach dem notariellen Kaufvertrag (20. April 1988) und nach der Eigentumsumschreibung im Grundbuch (13. Juli 1988) liegt, er steht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch untrennbar im Zusammenhang mit dem ersten Antrag und dem Grundstückskaufvertrag und damit dem Erwerb insgesamt.
Erfolglos bleibt auch die erhobene Verfahrensrüge. Die Beschwerde will der Begründung auf S. 17 f. des verwaltungsgerichtlichen Urteils einen Verstoß gegen Grundsätze der Beweiswürdigung und der Beweislastverteilung sowie der Aufklärungspflicht und eine einseitige Würdigung des Aktenmaterials und des Vortrags der Parteien entnehmen.
Eine Aufklärungsrüge ist schon nicht hinreichend dargelegt. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört es schon zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Beweisanträge sind ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung seitens der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht gestellt worden. Wenn die anwaltlich vertretene Klägerin mit der Befragung der gerichtlicherseits vernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht einverstanden war, so hätte sie jederzeit durch ihren Prozessbevollmächtigten das nunmehr vermutete Aufklärungsdefizit schon damals beheben können.
Die gerügten Verstöße gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und gegen die allgemeinen Denkgesetze begründen keine Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung sind die allgemeinen Erfahrungssätze sowie die Grundsätze der denkgesetzlichen Logik, aber auch der freien Beweiswürdigung nicht Bestandteil des Verfahrensrechts. Ob und welche Tatsachen vorliegen müssen, um das Tatbestandsmerkmal einer anspruchsbegründenden oder anspruchshindernden Norm als erfüllt anzusehen, kann vielmehr nur dem materiellen Recht entnommen werden und kann damit nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein (vgl. Urteil vom 7. Februar 1985 – BVerwG 3 C 36.84 – Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25).
Von einer einseitigen Würdigung des Aktenmaterials kann zudem nicht die Rede sein, so dass auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, den die Beschwerde zudem nicht hinlänglich vorgetragen hat. Das Gericht ist weder von einem falschen noch unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und hat auch nicht den vernommenen Zeugen Äußerungen unterstellt, die nicht gefallen sind. Im Übrigen wehrt sich die Beschwerde ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht. Denn gemäß § 137 Abs. 2 VwGO kann diese vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweisgrundsätze überprüft werden, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze oder die allgemeinen Erfahrungsgesetze gehören. Die Verletzung derartiger Grundsätze ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat aus dem Innenbegriff der mündlichen Verhandlung und der vorgenommenen Beweisaufnahme keineswegs undenkbare, nicht haltbare Schlüsse gezogen, sondern eine nachvollziehbare Rechtsanwendung auf dem Boden der höchstrichterlichen Rechtsprechung unternommen.
Zudem hat das Verwaltungsgericht die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Vorliegen einer materiellen Beweislastentscheidung bei der Frage der Beurteilung der Redlichkeit nach § 4 Abs. 3 VermG (vgl. hierzu insbesondere Urteil vom 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 10.00 – BVerwGE 114, 75 f. = Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 14) in der gebotenen Weise zu Grunde gelegt.
Auch die Darlegungen auf S. 26 bis 30 oben der Beschwerdeschrift zu einer angeblichen Nichtberücksichtigung wesentlichen Vortrags der Klägerin und zu einem “Aufklärungsverschulden zur Frage der Überversorgung der Beigeladenen” können eine durchgreifende Verfahrensrüge nicht begründen. Abgesehen davon, dass der Beschwerde schon die Zuordnung nicht ohne Weiteres gelingt, welche prozessualen Pflichten das Verwaltungsgericht verletzt haben soll, rügt die Beschwerde in erster Linie die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts nach Art einer Berufungsbegründung. In Wahrheit wehrt sich die Beschwerde gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich der subjektiven Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Tatrichters ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweisgrundsätze überprüfbar. Dazu gehören die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 135, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze (Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225). Von einem Verstoß gegen diese Grundsätze, der nur dann einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellt, wenn hiervon ein Indizienbeweis betroffen wird, kann vorliegend keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat die Vorgänge um den Wohnungstausch in seine Überzeugungsbildung miteinbezogen. Dass es daraus andere rechtliche Schlüsse gezogen hat als die Beschwerde, führt nicht zu einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass nach der nicht mitwirksamen Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts eben keine Überversorgung der Beigeladenen bei der Zuteilung des Wohnraums vorlag. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht scheidet damit von vornherein aus. Ein “Aufklärungsverschulden” ist im Übrigen prozessual gar nicht vorgesehen, da es auf ein Verschulden des Gerichts überhaupt nicht ankommt.
Auch die Darlegungen der Beschwerde auf S. 30 ff. (Ausführungen auf Seite 24 f. des verwaltungsgerichtlichen Urteils “Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und Beweislastverteilung”), sowie auf S. 33 ff. der Beschwerdeschrift (zu S. 25 f. des verwaltungsgerichtlichen Urteils) vermögen keine erfolgreiche Verfahrensrüge zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat weder entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht berücksichtigt noch der Klägerin die volle Beweislast auferlegt. Es hat die besondere Situation der Klägerin aufgrund der gestellten Ausreiseanträge berücksichtigt und nach seiner maßgeblichen Rechtsauffassung den Anschein der Redlichkeit der Beigeladenen infolge der Vorgänge um den Wohnungstausch nicht als erschüttert angesehen. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht ohne Beweisantrag eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Dies ist vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG nicht der Fall. Die Beschwerde legt indes nicht dar, in welchem Zusammenhang die Aussage des Zeugen N… zu einem “Stasi-Kontakt” von Bedeutung hätten sein sollen. Von einem anwaltschaftlich vertretenen Beteiligten kann im Übrigen erwartet werden, dass eine für notwendig erachtete Beweisaufnahme zur Aufklärung des Sachverhalts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form in das gerichtliche Verfahren eingebracht wird. Abgesehen davon, dass auch hier der Beschwerdeschrift eine klare Zuordnung der Ausführungen zu Verstößen gegen bestimmte prozessuale Pflichten nicht ohne Weiteres zu entnehmen ist, gelten die obigen Ausführungen zur erfolgreichen Erhebung einer Aufklärungsrüge und zur Unbeachtlichkeit einer Rüge gegen die angebliche Missachtung der Grundsätze der Beweiswürdigung und der Beweislastverteilung auch für diesen von der Beschwerde angesprochenen Komplex.
Soweit die Beschwerde auf S. 26 der Beschwerdeschrift (“Nichtberücksichtigung wesentlichen Vortrages der Klägerin”) die Verletzung des Gehörsgrundsatzes rügen sollte, so verkennt sie, dass der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht nur verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sich nicht aber mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbs. VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Dr. Hauser
Fundstellen