Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.02.2008; Aktenzeichen 1 C 11131/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
1. Die Frage,
ob der Darstellung einer Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan noch der Charakter einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zukommt, wenn die Antragstellerin eine Planfeststellung nach § 38 BauGB begehrt,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Der Senat hat – was die Beschwerde auch nicht verkennt – in seinem Urteil vom 26. April 2007 – BVerwG 4 CN 3.06 – (BVerwGE 128, 382) entschieden, dass Darstellungen im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der (prinzipalen) Normenkontrolle unterliegen. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch der Flächennutzungsplan, der den Gegenstand der vorliegenden Normenkontrolle bildet, Darstellungen mit diesen Rechtswirkungen enthält. Für Flächennutzungspläne mit diesen Rechtswirkungen hat der Senat hervorgehoben, dass sie eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllen. Wie die Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmen Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; wie ein Bebauungsplan müssen sie dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genügen und den Gleichheitssatz sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren (a.a.O. Rn. 16). Diese Wirkungen treten unmittelbar mit Erlass des Flächennutzungsplans ein und sind davon unabhängig, ob ein Grundstückseigentümer – oder ein in anderer Weise Berechtigter – beabsichtigt, eine Baugenehmigung oder eine Planfeststellung zu beantragen. Dies gilt umso mehr, wenn – wovon das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist – noch offen ist, ob ein bestimmtes vom Antragsteller beabsichtigtes Vorhaben vom Anwendungsbereich des § 38 Satz 1 BauGB umfasst ist oder nicht.
2. Auch die zum – vom Oberverwaltungsgericht bejahten – Rechtsschutzinteresse aufgeworfene Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis nur vermieden werden soll, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Dagegen ist nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (Urteil vom 23. April 2002 – BVerwG 4 CN 3.01 – BRS 65 Nr. 50 m.w.N.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wirft der vorliegende Fall, in dem noch ungeklärt ist, ob ein Verfahren nach § 38 BauGB durchzuführen sein wird, keine weiteren Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Beschluss vom 30. August 1995 – BVerwG 4 B 86.95 – (NVwZ-RR 1996, 67 = BRS 57 Nr. 1) betrifft eine gänzlich andere Konstellation.
3. Die in der Beschwerde ferner beiläufig angesprochene Frage, ob “die Nassauskiesung ein Vorhaben überörtlicher Bedeutung” sei, war für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich; es hat sie ausdrücklich offen gelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rojahn, Gatz, Dr. Jannasch
Fundstellen
Haufe-Index 2083703 |
BauR 2009, 475 |
ZfBR 2009, 156 |
BRS-ID 2009, 9 |