Verfahrensgang

VG Chemnitz (Aktenzeichen 6 K 1/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 350 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen wird der Kläger bereits der ihm obliegenden Darlegungslast nicht gerecht. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann „bezeichnet” (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 – BVerwG 3 B 52.92 – Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 – BVerwG 9 CB 1076.81 – Buchholz 310 § 133 Nr. 35). Hinter diesen Anforderungen bleibt die Beschwerdebegründung zurück. Von einer näheren Begründung sieht der Senat unter Bezugnahme auf § 133 Abs. 5 Satz 2 (2. Altern.) VwGO ab.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Kläger ihr beilegt.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG VIII B 78.61 – Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 18 S. 21 f., BVerwGE 13, 90 ≪91≫). Daran fehlt es hier. Die von der Beschwerde herausgestellte Frage, „ob dann – wenn von einer Behörde einer anderen Behörde wahrheitswidrige Mitteilungen gemacht werden und infolge dessen die andere Behörde gegenüber dem Betroffenen eine belastende Maßnahme trifft – ein Willkürakt im Einzelfall vorliegt”, würde sich in der Revisionsinstanz nicht stellen. Zum einen wird hiermit ein Sachverhalt unterstellt, der durch die tatsächlichen, für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils nicht gedeckt wird. Zum anderen liegt es auf der Hand, dass für einen „Willkürakt im Einzelfall” (§ 1 Abs. 2 VwRehaG) strengere Voraussetzungen zu gelten haben, als die Beschwerde annimmt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. August 2001 (– BVerwG 3 C 39.00 –) entschieden hat, verlangt dieser Begriff auch, dass die diskriminierende hoheitliche Maßnahme von der Tendenz und Absicht getragen war, ihren Adressaten bewusst zu benachteiligen.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Verdacht einer Beteiligung des Klägers an verbotswidrigen Spekulationsgeschäften auch nach den vom Kläger selbst vorgetragenen äußeren Umständen nicht von vornherein unbegründet. Dass die DDR-Behörden deshalb seine Einwände als unbeachtliche Schutzbehauptungen ansah, ist daher nachvollziehbar und verrät keine politische Verfolgungsabsicht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI670711

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