Verfahrensgang
OVG für das Land Brandenburg (Urteil vom 07.06.2005; Aktenzeichen 9 A 71.05) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 7. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ein Beschluss des Kreistages Potsdam vom 6. Mai 1981 insoweit nichtig war, als er ein Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk K… festsetzte. Nach dem Brandenburgischen Wassergesetz gelten derartige Beschlüsse als Rechtsverordnung fort.
Das Oberverwaltungsgericht hat zunächst den Antrag mit Beschluss vom 26. September 2002 als unzulässig abgelehnt, weil die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG nicht gewahrt sei. Auf die Revision des Antragstellers hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Beschluss mit Urteil vom 19. Februar 2004 – BverwG 7 CN 1.03 – (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 164) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage, ob der genannte Beschluss des Kreistages bekannt gemacht wurde, – insbesondere durch Vernehmung von Zeugen – weiter aufgeklärt. Den Normenkontrollantrag hat es durch das angefochtene Urteil erneut wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist als unzulässig abgelehnt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Senats vom 19. Februar 2004 – BVerwG 7 CN 1.03 – (a.a.O.) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht seine verfahrensrechtliche Pflicht, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zu Grunde zu legen (§ 144 Abs. 6 VwGO) verletzt.
Der Senat ist in der genannten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass als Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers ausreicht, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft. Als Handlung, die den Geltungsanspruch der Norm nach außen kundgetan und damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Rechtsvorschrift verschafft hat, reicht es – nach diesem Urteil – unter anderem aus, wenn das Gebiet in der Öffentlichkeit durch Schilder als Trinkwasserschutzgebiet gekennzeichnet worden ist. Auch dies konnte Betroffenen einen Hinweis darauf geben, dass für das Wasserwerk K… ein Trinkwasserschutzgebiet festgesetzt ist, und sie veranlassen, sich über die genaue Ausweisung des Schutzgebiets und damit ihre Betroffenheit durch Einsicht in die Unterlagen Kenntnis zu verschaffen.
Davon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus. Aufgrund der Beweisaufnahme ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gebiet in der Öffentlichkeit durch Schilder als Trinkwasserschutzgebiet gekennzeichnet worden war. Dies gelte auch im Bereich des Brunnens 1, in dessen früherer Schutzzone II die Grundstücke des Antragstellers lägen. Ein Hinweisschild mit der Beschriftung “Trinkwasserschutzgebiet” sei an der südlichen Seite der R… Straße gegenüber dem Brunnen 1 aufgestellt gewesen. Ein weiteres Hinweisschild habe etwa fünf Meter vor dem Zaun des Wasserwerks an der nördlichen Seite der R… Straße gestanden. Bereits diese Beschilderung der Einzäunungen der Fassungszonen der Brunnen – insbesondere des Brunnens 1 – stelle eine hinreichende Bekanntmachung des angegriffenen Beschlusses des Kreistages Potsdam dar. Sie habe – unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der DDR – den Betroffenen einen Hinweis darauf geben können, dass für das Wasserwerk K… ein Trinkwasserschutzgebiet festgesetzt sei und sie veranlassen können, sich über dessen genaue Ausweisung durch Einsicht in die Unterlagen Kenntnis zu verschaffen. Dies wird unter anderem in Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) der DDR näher begründet.
Höhere Anforderungen an die Bekanntmachung hat – entgegen der Auffassung der Beschwerde – auch der Senat in seinem zurückverweisenden Urteil nicht gestellt. Insbesondere ist es – wie sich aus der obigen Schilderung des Senatsurteils ergibt – nicht erforderlich, dass auch auf die Grenzen der Schutzzone II durch Aufstellen von Schildern hingewiesen worden ist. Eine solche Ausschilderung, die nicht nur die Schutzgebietsfestsetzung als solche, sondern auch dessen örtliche Abgrenzung bezeichnete, war nicht erforderlich.
Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein Verstoß gegen die Bindung aus § 144 Abs. 6 VwGO liegen auch nicht vor, soweit in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, es sei nicht entscheidungserheblich, dass bei einer Nachfrage bei der Gemeinde möglicherweise keine dem Beschluss vom 6. Mai 1981 amtlich beigefügte Karte über die Schutzzonen zur Einsichtnahme vorgelegt worden wäre. In jedem Fall seien die Brunnen des Wasserwerks feststellbar gewesen und es habe dementsprechend schon aufgrund des für die Schutzzonen jeweils festgelegten Radius ermittelt werden können, dass das eine Grundstück des Antragstellers ganz und das andere teilweise in der Schutzzone II liege. Damit ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Antragsteller möglich war, sich über die genaue Ausweisung des Schutzgebiets und damit die Betroffenheit seiner Grundstücke durch Einsicht in die Unterlagen Kenntnis zu verschaffen. Mehr hat der Senat in seinem Urteil nicht gefordert. Es hat insbesondere keine näheren Ausführungen dazu gemacht, was genau Inhalt der einzusehenden Unterlagen sein musste. Vielmehr hat er lediglich auf den Inhalt des Beschlusses vom 6. Mai 1981 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Sailer, Krauß, Neumann
Fundstellen