Verfahrensgang

VG Schwerin (Aktenzeichen 7 A 291/95)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. November 1999 ist wirkungslos, soweit der Hilfsantrag auf Herausgabe der Gegenleistung in Höhe von 600 DM aus dem Kaufvertrag vom 29. November 1938 abgewiesen worden ist.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts aufrechterhalten. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 306,78 Euro (entspricht 600 DM) festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es den in der Revisionsinstanz noch anhängigen Hilfsantrag auf Herausgabe der Gegenleistung in Höhe von 306,78 Euro (600 DM) aus dem Kaufvertrag vom 29. November 1938 betrifft. Insoweit ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts festzustellen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Der Billigkeit entspricht es, dass der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens trägt, weil er insoweit ohne die Erledigung der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, weil auch bei zutreffender Anwendung des § 7 a Abs. 2 VermG der Beklagte bezogen auf den gesamten beim Verwaltungsgericht anhängigen Streitgegenstand nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 7 a Abs. 2 VermG auf Herausgabe der Gegenleistung, die dem jüdischen Geschädigten L. aus dem Vertrag mit der Erwerberin R. vom 29. November 1938 zugeflossen war; diese bestand in der Befreiung von Verbindlichkeiten in Höhe von 12 000 RM. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Mai 2001 angeschlossen hatte, ist auch die Gegenleistung, die – wie hier – ein Zwischenerwerber im Rahmen einer Veräußerungskette an den Berechtigten zahlte, gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. Der Wortlaut der Vorschrift stellt allgemein darauf ab, dass dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädigung tatsächlich zugeflossen ist, ohne eine Einschränkung zu machen, wer die Gegenleistung erbracht hat. § 7 a Abs. 2 VermG trägt dem auf dem Gedanken des Vorteilsausgleichs beruhenden wiedergutmachungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, dass der Rückübertragungsberechtigte nicht mehr zurückerhalten darf, als er verloren hat (vgl. Urteil vom 5. April 2001 – BVerwG 7 C 22.00 – Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 3; auch Urteil vom 2. August 2001 – BVerwG 7 C 2.01 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Für den damit bezweckten Vorteilsausgleich auf Seiten des Berechtigten ist es nicht ausschlaggebend, wer Erbringer der Gegenleistung war (ebenso amtliche Begründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks 12/2480, S. 44 f.).

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die – anders als in der Vorinstanz – im Revisionsverfahren weder einen Antrag gestellt noch schriftsätzlich angekündigt hat, folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Abs. 1 GKG. Gegenstand der Revision war allein der Hilfsantrag des Klägers auf Herausgabe der Gegenleistung in Höhe von 600 DM (306,78 EUR) aus dem Kaufvertrag vom 29. November 1938. Hierauf beschränkte sich die Zulassung der Revision, wie sich aus den Gründen des Beschlusses vom 5. Februar 2001 ergibt.

 

Unterschriften

Gödel, Kley, Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI706614

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