Verfahrensgang
VG Dresden (Aktenzeichen 12 K 2332/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG –. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der seinerzeitige Verzicht auf das Grundstück nicht auf eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG zurückzuführen sei.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensfehler, auf denen das Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen soll, sind nicht feststellbar.
1. Die Kläger machen geltend, daß „der aus Sicht der Öffentlichkeit ganz rechts” sitzende Richter während der ersten beiden Stunden der Sitzung 12- bis 15mal eingeschlafen sei, so daß er dem Gang der Verhandlung nicht habe folgen können. Die damit erhobene Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch; denn der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der betreffende Richter nicht in der Lage war, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen.
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger will beobachtet haben, daß dem Richter entgegen ständigem Bemühen immer wieder die Augen zugefallen und der Kopf auf die Brust gesackt sei. Aus dieser Beobachtung, deren Richtigkeit nicht nur von dem Prozeßbevollmächtigten, sondern auch von zwei weiteren im Verhandlungsraum als Zuhörer anwesenden Personen an Eides statt versichert worden ist, ergibt sich nicht, daß der Richter während einer ins Gewicht fallenden Zeit in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beschränkt war; denn es fehlt jede Angabe dazu, welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge er während seines „Einnickens” nicht habe erfassen können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Februar 1985 – BVerwG 6 C 29.84 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 26).
Es kommt hinzu, daß weder die anderen Richter noch die übrigen Verfahrensbeteiligten die Beobachtung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger als zutreffend bestätigt haben. Die Richtigkeit der Beobachtung und erst recht eine zur Anwendung des § 138 Nr. 1 VwGO führende Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit des Richters ist mithin auch in Anbetracht der dem Senat vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen nicht frei von Zweifeln. Darüber hinaus hat der betroffene Richter in seiner dienstlichen Äußerung ausdrücklich in Abrede gestellt, geschlafen zu haben, und den wesentlichen Inhalt der in der seinerzeitigen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme aus seiner Erinnerung heraus sogar in seinen Einzelheiten wiedergeben können. Angesichts dessen kann eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts nicht festgestellt werden. Es kann deshalb offenbleiben, welche Rechtsfolgen dem Umstand beizumessen wären, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger dem Gericht seine Beobachtungen unter Verstoß gegen seine anwaltlichen Pflichten gegenüber seinen Mandanten (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1986 – BVerwG 6 C 181.82 – insoweit nur in NJW 1986, 2721 ≪2722≫) und unter Verletzung der gebotenen Verfahrensfairneß nicht sofort, also noch während der mündlichen Verhandlung, mitgeteilt, sondern zunächst den Ausgang des Prozesses abgewartet hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 19. Februar 1985 – BVerwG 6 C 29.84 – a.a.O.; kritisch dazu Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, § 138 Rn. 18).
2. Ebensowenig führt die daneben erhobene Aufklärungsrüge der Kläger zur Zulassung der Revision. Ihr Vorbringen, sie hätten aus „politischen Gründen” keine Kredite für Reparaturarbeiten an dem Haus erhalten, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als zu pauschal gewertet, als daß es einen Ansatzpunkt für eine weitere Sachaufklärung geboten hätte. Das Gericht hatte auch keine Veranlassung, nach § 86 Abs. 3 VwGO auf eine Konkretisierung dieses Vorbringens hinzuwirken, denn den anwaltlich vertretenen Klägern mußte die mangelnde Substanz ihres Vortrages klar sein. Unabhängig davon haben die Kläger aber auch nicht dargelegt, daß und inwieweit sie ihren Vortrag im Falle eines solchen Hinweises substantiiert hätten; sie haben lediglich – wiederum pauschal – geltend gemacht, sie hätten in diesem Fall Beweis angetreten. Zu welchen Tatsachen sie ihre Beweismittel benannt hätten, erläutern sie nicht. Deshalb könnte selbst bei Annahme einer Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht nicht festgestellt werden, daß das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einem solchen Verfahrensfehler beruht.
3. Schließlich ist auch der gerügte Verstoß gegen die „Denkgesetze und Logik” nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Die Kläger meinen, es sei unlogisch, wenn das Verwaltungsgericht auch aus dem Umstand, daß das Dach bis heute nicht saniert sei, auf den Umfang des Sanierungsbedarfs im Zeitpunkt der Verzichtserklärung schließe. Abgesehen davon, daß Verstöße gegen die Denkgesetze, die bei der Anwendung des materiellen Rechts unterlaufen, grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und daher nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272≫ m.w.N.), ist ein solcher Verstoß offenkundig nicht gegeben; denn es liegt auf der Hand, daß die bis heute unterlassene Sanierung des Dachs ein Indiz für seine seinerzeitige Funktionstüchtigkeit sein kann.
Soweit die Kläger meinen, das Gericht habe die Voraussehbarkeit der Schäden an den Elektroinstallationen und den Fenstern fehlerhaft eingeschätzt, lassen ihre in der Art einer Berufung vorgebrachten Einwände nicht einmal ansatzweise erkennen, worin der eine Revisionszulassung rechtfertigende Grund liegen soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Kley
Fundstellen