Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 21.10.2010; Aktenzeichen 6 BV 07.1248) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2010 – 6 BV 07.1248 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 186 502,40 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Rz. 2
Die Beschwerde thematisiert drei rechtliche Gesichtspunkte des Streitfalls (Beschwerdebegründung S. 11 f.), nämlich die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Verjährung der von ihm behandelten Ansprüche (1.), das Verhältnis von Ansprüchen aus Amtshaftung zu solchen aus der Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge (2.) sowie die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich eines weiter geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs (3.); zu diesen drei Themenkomplexen macht die Beschwerde jeweils mehrere Zulassungsgründe geltend. Unter keinem dieser Gesichtspunkte rechtfertigt das Beschwerdevorbringen eine Zulassung der Revision.
Rz. 3
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die (nach ihrer Ansicht fehlerhafte) Anwendung der Verjährungsvorschriften der §§ 228, 230 der Abgabenordnung (AO) durch den Verwaltungsgerichtshof wendet (Beschwerdebegründung S. 12 bis 21), liegt weder der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist ein Verfahrensmangel dargetan, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Rz. 4
a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen zu den §§ 228, 230 AO (insgesamt sieben Fragen, Beschwerdebegründung S. 13 f. und 16/17) betreffen irrevisibles Landesrecht. Denn die in Rede stehenden, im Streitfall aufgrund des landesrechtlichen Anwendungsbefehls in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in Bezug genommenen Vorschriften der (an sich bundesrechtlichen) Abgabenordnung werden dadurch in das Landesrecht inkorporiert, teilen mithin dessen Rechtscharakter und sind daher ebenfalls nicht revisibel (stRspr; vgl. Urteil vom 19. März 2009 – BVerwG 9 C 10.08 – Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9). Im Übrigen geht die Beschwerde in den von ihr formulierten Fragen teilweise von tatsächlichen und wertenden Annahmen aus (“arglistig”, “zumindest bewusst herbeigeführt”, “bewusst pflichtwidrig”), zu denen keine Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen und die daher in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht als feststehender Sachverhalt zugrunde gelegt werden könnten. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang abschließend formulierte Frage (Beschwerdebegründung S. 16/17)
“Darf der Bürger eines Rechtsstaats grundsätzlich darauf vertrauen, dass hoheitliche Handlungen (einschließlich öffentlich-rechtlicher Verträge) rechtmäßig sind, oder muss er davon ausgehen, dass der Hoheitsträger ihn bei jeder Gelegenheit ‘betrügt’ ?”
ist nicht klärungsbedürftig. Es ergibt sich unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG, dass die vollziehende Gewalt bei jedwedem Handeln an Recht und Gesetz gebunden ist.
Rz. 5
b) Die von der Beschwerde zu diesem Themenkomplex erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch (Beschwerdebegründung S. 19 bis 21). Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht auf den klägerischen Vortrag eingegangen ist, die Beklagte habe bei Abschluss der streitgegenständlichen Ablösungsvereinbarung vorsätzlich einen überhöhten, mithin rechtswidrigen Ablösungsbetrag angesetzt. Die Rüge ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Vorbringen im Tatbestand des Berufungsurteils (UA Rn. 6) erwähnt, hat es also zur Kenntnis genommen. Dass der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen (UA Rn. 22) Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung (§§ 228, 230 AO) verneint hat, bringt angesichts dessen zum Ausdruck, dass er die Frage, ob den für die Beklagte handelnden Amtswaltern bei Abschluss der Ablösungsvereinbarung die Rechtswidrigkeit des angesetzten Ablösungsbetrages bewusst war, als nicht entscheidungserheblich erachtet hat. Dass der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, wonach wegen des (nach ihrer Ansicht) vorsätzlichen Handelns der Beklagten in diesem “Extremfall” höhere Gewalt zu bejahen sei, begründet keinen Gehörsverstoß. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verwehrt es einem Gericht nicht, Vorbringen eines Beteiligten ganz oder teilweise aus Gründen des prozessualen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 18. Mai 1995 – BVerwG 4 C 20.94 – BVerwGE 98, 235 ≪238≫ = Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 25 S. 12). Aus demselben Grund liegt darin auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz.
Rz. 6
2. Soweit sich die Beschwerde mit dem Verhältnis der vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Ansprüche zu einem (nach ihrer Ansicht im Streitfall gegebenen) Anspruch aus Amtshaftung wegen vorsätzlicher Falschberechnung des Ablösungsbetrages befasst, liegt ebenfalls kein Revisionszulassungsgrund vor.
Rz. 7
a) Die Beschwerde formuliert in diesem Zusammenhang (insgesamt sieben) nach ihrer Ansicht klärungsbedürftige Fragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die das Verhältnis eines Anspruchs aus Amtshaftung zu Ansprüchen aufgrund der Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge betreffen (Beschwerdebegründung S. 22/23 und S. 28). Diese Fragen bedürfen keiner Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren, weil sie bereits geklärt bzw. nicht entscheidungserheblich sind.
Rz. 8
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsauffassung, dass der Klägerin ein Anspruch aus Amtshaftung nicht zustehe, damit begründet (UA Rn. 28), dass die behaupteten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Anbahnung bzw. Abwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses stünden, nämlich der Ablösungsvereinbarung. Dies stehe der Annahme einer durch eine Amtspflichtverletzung verursachten Vermögensschädigung entgegen, weil andernfalls die besonderen Regeln, die sich für die gegenseitigen Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen ergeben, und die gerichtlichen Zuständigkeiten umgangen würden. Er hat insoweit auf die dahin gehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 1983 – III ZR 151/81 – BGHZ 87, 9 ≪18≫ und vom 12. November 1992 – III ZR 178/91 – BGHZ 120, 184 ≪188≫ m.w.N.). Entgegen dem Einwand der Beschwerde hat der Bundesgerichtshof die Anwendung der Grundsätze der Amtshaftung nicht nur bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung, sondern auch “beim Scheitern (…) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages” abgelehnt (vgl. das Urteil vom 12. November 1992 a.a.O.), also auch bei der hier gegebenen Fallkonstellation der Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das aufgrund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder einer gleichgelagerten Rechtsfrage bereits befasst war und das angerufene oberste Bundesgericht dem folgt (Beschluss vom 6. März 2006 – BVerwG 10 B 80.05 – Buchholz 424.01 § 29 FlurbG Nr. 1 Rn. 5). Der beschließende Senat sieht keinen Anlass, der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu widersprechen.
Rz. 9
Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob eine Amtspflichtverletzung nicht nur beim Erlass eines fehlerhaften Erschließungsbeitragsbescheids, sondern auch bei einer fehlerhaften Berechnung eines Ablösungsbetrages zu bejahen ist (Beschwerdebegründung S. 23), ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anwendung der Grundsätze der Amtshaftung deshalb abgelehnt, weil der von der Klägerin angestrebte “Vermögensausgleich jedenfalls nicht über die Amtshaftung stattzufinden” habe (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1983 a.a.O.).
Rz. 10
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf von der Klägerin bereits im Berufungsverfahren angeführte Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte verweist (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. August 2000 – 1 U 172/99 – NVwZ-RR 2001, 150; OLG Naumburg, Urteil vom 18. Oktober 2005 – 3 U 38/05 – BauR 2007, 83), verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg. Es kann dahinstehen, ob (wie die Beschwerde meint) das Berufungsurteil hierzu im Widerspruch steht oder ob (wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat) diese Entscheidungen andere, mit dem Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellationen betreffen. Da der Verwaltungsgerichtshof – wie dargestellt – sich auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen kann, kann allenfalls fraglich sein, ob die erwähnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in jeder Hinsicht übereinstimmen. Jedenfalls kann aus einer solchen etwaigen Divergenz innerhalb der für das Recht der Amtshaftung originär zuständigen Zivilgerichtsbarkeit keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hergeleitet werden, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klären wäre.
Rz. 11
b) Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu einer früheren Entscheidung des Senats betreffend Ablösungsverträge der Beklagten zu anderen Grundstücken desselben Baugebiets (Beschluss vom 21. Januar 2010 – BVerwG 9 B 66.08 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 12) ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde versäumt es, dem von ihr zitierten Rechtssatz aus dem erwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts einen dem widersprechenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs in Anwendung ein und derselben Vorschrift des revisiblen Rechts gegenüberzustellen.
Rz. 12
c) Das Berufungsurteil beruht in diesem Zusammenhang auch nicht auf den von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Rz. 13
aa) Die Beschwerde rügt zum einen, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, weil er von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sei, indem er fälschlicherweise angenommen habe, dass die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf den Sachverhalt des Streitfalls “passe”. Die (behauptete) fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen ist keine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung.
Rz. 14
bb) Zum anderen rügt die Beschwerde, das Berufungsurteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, weil der Verwaltungsgerichtshof erstmalig im angefochtenen Urteil den neuen rechtlichen Aspekt herangezogen habe, die Grundsätze der Amtshaftung kämen nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Streitfall nicht zur Anwendung. Aufgrund des Rechtsgesprächs in der Berufungsverhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sei damit nicht zu rechnen gewesen. Darin liege ein Verstoß gegen § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 279 Abs. 3 ZPO, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sowie gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rz. 15
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 – BVerwG 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 8. November 2006 – BVerwG 10 B 37.06 – Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 19 Rn. 4 m.w.N.). Hiernach kann dahinstehen, welchen Eindruck die Klägerin aufgrund des Rechtsgesprächs in der Berufungsverhandlung von der vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs gewonnen hat oder gewinnen musste. Der Vorwurf einer Überraschungsentscheidung ist jedenfalls schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte – wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils als deren Vortrag wiedergegeben wird (UA Rn. 13) – im Berufungsverfahren bereits schriftsätzlich eingewandt hatte, dass auf einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nicht wieder zurückgegriffen werden könne, weil ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch jedenfalls verjährt sei. Damit war die in Rede stehende Rechtsfrage (das Konkurrenzverhältnis der Ansprüche) thematisiert, so dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter sich darauf einstellen musste, dass sie entscheidungsrelevant werden könnte. Die von der Beschwerde als überraschend kritisierte Begründung des Berufungsurteils, dass die Grundsätze der Amtshaftung im Streitfall nicht zur Anwendung kommen, findet sich im Übrigen bereits im Verweisungsbeschluss des Landgerichts Passau vom 13. April 2006 (3 O 702/05); in dem dort zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2006 (22 AR 132/05), ergangen zum Parallelverfahren BVerwG 9 B 12.11, wird im Übrigen auch bereits auf die (später vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen.
Rz. 16
3. Einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund zeigt die Beschwerde schließlich auch nicht auf, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, dass ihm für den im Laufe des Berufungsverfahrens geltend gemachten Anspruch aus Amtspflichtverletzung wegen unterlassener Rückabwicklung des Ablösungsvertrages wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges keine Entscheidungskompetenz zukomme (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG).
Rz. 17
a) Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang formulierten Grundsatzfragen (Beschwerdebegründung S. 37) zum Streitgegenstandsbegriff rechtfertigen keine Zulassung der Revision, weil dessen Inhalt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist. Nach dem herrschenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch Klageanspruch und Klagegrund bestimmt, also durch den geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrunde liegenden, d.h. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 26. Oktober 2006 – BVerwG 10 C 12.05 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 83 Rn. 19 und vom 10. Mai 1994 – BVerwG 9 C 501.93 – BVerwGE 96, 24 ≪25≫ = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68 S. 2 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat – erkennbar in Anwendung dieses Grundsatzes – angenommen, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag im Berufungsverfahren, ihr stehe ein Amtshaftungsanspruch (auch) wegen amtspflichtwidriger Verweigerung der Rückabwicklung des als nichtig erkannten Ablösungsvertrages zu, diesen Anspruch “auf einen neuen Sachverhalt” stütze (UA Rn. 31 a.E.), mithin dass eines der beiden Teilelemente des Streitgegenstandsbegriffs verändert sei. Insoweit liege ein anderer, von der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts vom 13. April 2006 nicht erfasster Streitgegenstand vor, da der Anspruch nach eigener Ansicht der Klägerin (erst) mit Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs im Parallelverfahren 6 BV 05.3193 durch Zurückweisung der gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde durch den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2010 (BVerwG 9 B 66.08 a.a.O.) entstanden sein soll. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung dieses Teils des Streitstoffs durch den Verwaltungsgerichtshof; mit der bloßen (behaupteten) fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, kann eine Grundsatz- oder Divergenzrüge aber nicht mit Erfolg begründet werden (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO ≪n.F.≫ Nr. 26 S. 14).
Rz. 18
b) Zu Unrecht rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang als einen weiteren Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nämlich als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Verwaltungsgerichtshof einen wesentlichen Aspekt ihres Klagebegehrens übergangen habe; ferner rügt sie einen Verstoß gegen § 17a Abs. 2 GVG: Da der neue Streitgegenstand “erst in zweiter Instanz rechtshängig gemacht” worden sei, hätte der Verwaltungsgerichtshof über ihn entscheiden und insoweit die Klage entweder ablehnen, ihr stattgeben oder – bei Unzuständigkeit – einen Verweisungsbeschluss erlassen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dagegen “überhaupt nicht über den aus seiner Sicht neuen Streitgegenstand entschieden”. Auch dies ist unzutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausweislich des Tenors des Berufungsurteils “die Klage in vollem Umfang abgewiesen”. Die Entscheidungsgründe sind bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass die Klageabweisung hinsichtlich des unter Rn. 30 f. behandelten Amtshaftungsanspruchs wegen amtspflichtwidriger Verweigerung der Rückabwicklung des Ablösungsvertrages darauf gestützt ist, dass der Verwaltungsrechtsweg insoweit nicht eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Nichts anderes verbirgt sich hinter der Formulierung, dass die Klage insoweit “mangels Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls ohne Erfolg bleiben” muss. Entgegen der Ansicht der Beschwerde schied eine erneute (Rück-)Verweisung des Rechtsstreits hinsichtlich des (neuen) auf Art. 34 Satz 3 GG gestützten Amtshaftungsgesichtspunkts aus, weil der Verwaltungsrechtsweg für den Klaganspruch nicht schlechthin, sondern nur unter dem genannten Gesichtspunkt wegen § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG verschlossen war (vgl. v.Albedyll, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 41 Rn. 14 ≪a.E.≫ m.w.N.).
Rz. 19
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Nolte, Domgörgen, Buchberger
Fundstellen