Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 22.02.2010; Aktenzeichen 7 D 14/09.NE) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Die Beschwerde wirft als Grundsatzrüge die Frage auf,
ob die verfassungsrechtliche Garantie der körperlichen Unversehrtheit der Bildung von Summenpegeln zur Ermittlung des Verkehrslärms, verursacht durch unterschiedliche Verkehrsträger, Bahn- und Pkw-Verkehr, entgegensteht, wenn bereits der Bahnverkehr eine Lärmbelastung zur Folge hat, die die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreitet.
Rz. 3
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Weiterentwicklung bedürfte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen ist, dass “durch diese” keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Beurteilungspegel des von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms (Urteile vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 9.95 – BVerwGE 101, 1 ≪6≫ und vom 23. Februar 2005 – BVerwG 4 A 5.04 – BVerwGE 123, 23 ≪34 f.≫). Geklärt ist ferner, dass abweichend von dem Grundsatz, dass die Beurteilungspegel für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen sind, die Bildung eines Summenpegels dann geboten sein kann, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg in Zusammenwirkung mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (Urteile vom 21. März 1996 a.a.O. S. 9, vom 20. Mai 1998 – BVerwG 11 C 3.97 – Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 51, vom 10. November 2004 – BVerwG 9 A 67.03 – Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 41 S. 127 und vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 35).
Rz. 4
Dass in einem Fall, in dem der planbedingte Straßenverkehrslärm die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV zwar einhält (UA S. 17), die Vorbelastung aus Schienverkehr sich aber – wie das Oberverwaltungsgericht weiter festgestellt hat – als kritisch erweist (UA S. 17, 19) und daher als abwägungserheblich bei der Prognose nicht nur die zu erwartende Straßenverkehrslärmbelastung, sondern auch der Lärm zu berücksichtigen ist, der von dem Schienenweg ausgeht, stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er meint jedoch, die Bildung eines Summenpegels sei im Fall der Kumulation des Lärms zweier nicht gleichartiger Verkehrswege nicht geeignet, die Lärmsituation abwägungsgerecht abzubilden. Wie die Gesamtlärmbelastung bei Zusammentreffen von planbedingtem Straßenverkehrslärm und einer kritischen Vorbelastung aus Schienenverkehrslärm zu ermitteln ist, betrifft indes eine außerrechtliche Fachfrage, die revisionsgerichtlicher Klärung nicht zugänglich ist (Beschlüsse vom 29. April 2003 – BVerwG 9 B 59.02 – juris Rn. 91 ff. und vom 18. August 2005 – BVerwG 4 B 20.05 – juris Rn. 14).
Rz. 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Bumke
Fundstellen
ZfBR 2011, 165 |
BBB 2011, 60 |