Die übrigen Beschwerden sind unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
a) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Die in der Beschwerdebegründung bezeichneten Fragen erfüllen diese Anforderungen nicht.
aa) Die zunächst sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob die Berechnung der Beurteilungspegel nach Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV bei der Ermittlung des Korrektursummanden DB die Berücksichtigung von Schallreflexionen fordert, die bei Außenwohnbereichen vom Emissionsort gesehen hinter dem Immissionsort entstehen, obwohl die Schall 03 für diesen Fall kein Berechnungsverfahren vorsieht,
war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von Bedeutung. Dieser hat nämlich zugunsten der Kläger unterstellt, dass aufgrund der von ihnen befürworteten entsprechenden Anwendung der VLärmSchR 97 zur Berücksichtigung der Reflexionen durch die Außenwände ihrer Häuser sogar ein um 3 dB(A) höherer Beurteilungspegel in ihren Außenwohnbereichen anzunehmen sei. Er hat dies jedoch für unerheblich gehalten, weil es nach seinen tatsächlichen Feststellungen auch dadurch zu keiner Überschreitung des am Tag maßgebenden Immissionsgrenzwerts von 59 dB(A) käme (UA S. 21 f.). Dass die Beschwerde die Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen bestreitet, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Fehlen nämlich Tatsachenfeststellungen, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich wären, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich nicht zugelassen werden (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 – BVerwG 5 B 99.92 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 und vom 5. September 1996 – BVerwG 9 B 387.96 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12). Dass – was eine Ausnahme rechtfertigen würde – die behauptete Unrichtigkeit der genannten tatsächlichen Feststellungen darauf beruhen könnte, dass der Verwaltungsgerichtshof die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als die Beschwerdeführer beantwortet hat, ist nicht ersichtlich. Denn die von der Beschwerde insoweit als fehlerhaft gerügte Nichtberücksichtigung von Schallreflexionen der Lärmschutzwand auf der ihren Häusern gegenüberliegenden Seite der Bahngleise hat mit der als grundsätzlich aufgeworfenen Frage, ob Schallreflexionen von ihren eigenen Häusern zu berücksichtigen waren, nichts zu tun.
bb) Die von den Klägern begehrte Revisionszulassung rechtfertigt ebenso wenig die sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob der Korrektursummand S… nach Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV (Schienenbonus) bei der Berechnung der Beurteilungspegel angesetzt werden kann, wenn die Nutzung des Schienenweges zusätzlich zu den Immissionen durch Luftschall auch noch Immissionen durch Körperschall und Erschütterungen verursacht.
Vorweg ist anzumerken, dass die Kläger sich in der Vorinstanz zwar gegen den Ansatz des Schienenbonus ausgesprochen hatten. Dieser – “nicht näher begründeten – Forderung” (UA S. 12) ist die Vorinstanz jedoch mit dem Hinweis auf die vom Verordnungsgeber in Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV getroffene Regelung entgegengetreten, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen worden sei. Dementsprechend fehlt es an jeder Feststellung der Vorinstanz dazu, ob und ggf. in welchem Maße die Kläger von Körperschall betroffen sind. Einer Revisionszulassung steht daher auch insoweit entgegen, dass die mit der Beschwerde formulierte Fragestellung das Vorliegen von Tatsachen voraussetzt, die nicht festgestellt worden sind. Unter diesen Umständen kann die Fragestellung mangels Entscheidungserheblichkeit in einem Revisionsverfahren nicht überprüft werden.
Außerdem ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt und auch deswegen nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen. Es heißt hierzu in dem Senatsbeschluss vom 13. November 2001 – BVerwG 9 B 57.01 – (Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17, S. 28):
“Das in Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV für die Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen festgelegte Verfahren stellt allein auf den Luftschall ab. Durch Körperschall übertragene Immissionen werden nicht erfasst (so schon der als Vorläufer der 16. BImSchV anzusehende Entwurf eines Verkehrslärmschutzgesetzes, BTDrucks 8/1671, S. 23). Dementsprechend ist der Schienenbonus bei Ermittlung des Schienenverkehrslärms unabhängig davon anzusetzen, ob durch die Zugvorbeifahrten gleichzeitig Erschütterungen und als Folge davon Körperschall ausgelöst werden. Erschütterungen einschließlich des daraus resultierenden Körperschalls unterfallen im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren der Regelung des § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – BVerwG 11 B 100.95 – NVwZ-RR 1997, 336 ≪338≫).”
Die Beschwerde meint, der Senat habe in dieser Entscheidung offen gelassen, ob etwas anderes gelte, wenn dargelegt werde, dass der Immissionsschutz eine Lücke aufweise. Eine derartige Lücke sei anzunehmen, weil Körperschall schließlich auch ein Geräusch sei, das von der Emissionsminderungspflicht in § 41 Abs. 1 BImSchG erfasst werde. Die Grenze zwischen Schall, Körperschall und Erschütterungen sei zumindest fließend, und eine Außerachtlassung des Körperschalls bei der Ermittlung des Beurteilungspegels führe zu einem Verzicht auf die Feststellung der tatsächlichen Belastung, was verfassungsrechtlich bedenklich sein würde. Auch mit diesen Erwägungen vermag die Beschwerde jedoch einen Klärungsbedarf, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, nicht darzulegen.
Es deutet auf ein Missverständnis hin, wenn die Beschwerde der zitierten Senatsrechtsprechung entgegenhält, sie führe zu einem lückenhaften Immissionsschutz. Das in den §§ 41 ff. BImSchG normierte Lärmschutzsystem und die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG greifen lückenlos ineinander (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – BVerwG 4 C 26.93 – BVerwGE 97, 367 ≪369 ff.≫). Wenn die Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV es nicht erlauben, abschließend zu beurteilen, ob die Immissionssituation für die Planbetroffenen zumutbar sein wird, obwohl Verkehrslärm mit verkehrsbedingtem Körperschall zusammentrifft, fordert § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine ergänzende Prüfung, die der tatsächlich zu erwartenden Belastung Rechnung trägt. Hierzu ist regelmäßig immissionsschutzfachlicher Sachverstand heranzuziehen. Was danach im Einzelnen in dem Planfeststellungsbeschluss zu regeln ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
b) Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht.
Eine Divergenzrüge erfordert, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt wird, die die genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26, S. 14). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
Die Beschwerde rügt, die Vorinstanz weiche mit ihrer Auffassung, die Kläger seien mit Einwendungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG ausgeschlossen, soweit sie geltend machten, andere als direkt an den Wohnhäusern vorhandene Außenwohnbereiche (Balkone, Loggien, Terrassen) hätten bei der Planfeststellung als schutzwürdig berücksichtigt werden müssen (UA S. 23 ff.), von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 – (BVerfGE 61, 82 ≪117 f.≫) ab, wonach es von Verfassungs wegen zur Vermeidung der Präklusionswirkungen ausreichen müsse, wenn die Einwendungen in groben Zügen erkennen ließen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet würden. Dabei dürfe nicht mehr gefordert werden als das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen von Leben, Gesundheit und sonstiger geschützter Rechtspositionen durch das in Rede stehende Vorhaben. Die Abweichung sieht die Beschwerde darin, dass die Vorinstanz in Würdigung der Einwendungsschreiben des Klägers zu 6 vom 30. Dezember 1996 und des Klägers zu 15 vom 27. November 1996 den dortigen Hinweis auf den hohen Freizeit- und Erholungswert der im Wohngebiet P.… Straße vorhandenen Gärten bzw. Grünflächen nicht habe ausreichen lassen, um die Präklusionswirkung abzuwenden. Damit würden die Anforderungen an die Formulierung der Einwendungen von juristisch nicht fachkundigen Bürgern in Abweichung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überspannt, weil der von ihnen verwendete Begriff “Grünflächen hinter den Häusern” den Oberbegriff für alles Leben im Garten und damit auch für die darin enthaltenen Außenwohnbereiche sei.
Diese Abweichungsrüge ist unbegründet, weil sich dem Urteil der Vorinstanz insoweit kein abweichender abstrakter Rechtssatz entnehmen lässt. Zwar hält die Vorinstanz den Klägern entgegen, ihre Einwendungen bezögen sich nicht “auf Außenwohnbereiche im östlichen, an das Bahngelände angrenzenden Bereich der klägerischen Grundstücke” (UA S. 23). Dem lässt sich – entgegen einer möglicherweise in diese Richtung zielenden Andeutung durch die Beschwerde – nicht entnehmen, die Vorinstanz habe einen Rechtssatz des Inhalts formuliert, in den Einwendungen hätte das Wort “Außenwohnbereich” verwendet werden müssen. Die Vorinstanz hält den Klägern vielmehr lediglich entgegen, mit dem pauschalen Hinweis auf den hohen Freizeit- und Erholungswert der im Wohngebiet P.… Straße vorhandenen Gärten bzw. Grünflächen seien nicht schon konkret die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bahngelände auf den klägerischen Grundstücken vorhandenen Gartenhäuser, Spiel- und Grillplätze sowie Sitzecken und ähnlichen Anlagen angesprochen (UA S. 24). Dies steht erkennbar im Zusammenhang mit der Auffassung der Vorinstanz, wer in seiner Einwendung das betroffene Rechtsgut nur pauschal benenne, könne im Allgemeinen auch nur eine pauschale Prüfung der zuständigen Behörde und im Streitfall des Gerichts erwarten (UA S. 25). Diesen Rechtssatz hat die Vorinstanz aber wörtlich der – von ihr zitierten – ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen (erstmals BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 – BVerwG 7 C 101.78 – BVerwGE 60, 297 ≪311≫; ebenso Beschluss vom 13. März 1995 – BVerwG 11 VR 2.95 – NVwZ 1995, 905 ≪906≫). Dass hierin eine Abweichung von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt, wird von der Beschwerde nicht dargetan.
c) Dem Beschwerdevorbringen ist schließlich auch kein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel zu entnehmen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
aa) Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel zunächst, dass die Vorinstanz nicht den Absorptionsgrad der Lärmschutzwand ermittelt hat, die aufgrund eines Bebauungsplans östlich der Eisenbahntrasse zum Schutz der dortigen Gebäude errichtet worden ist. Die Vorinstanz sei entsprechenden Beweisanträgen, die von den Klägern schriftsätzlich gestellt worden seien, nicht nachgegangen, und habe stattdessen von Laborergebnissen auf die Wirklichkeit geschlossen. Damit habe sie das Ergebnis einer Beweisaufnahme unzulässig und zudem unrichtig vorweggenommen.
Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 – BVerwG 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115 ≪119≫). Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Ihre Würdigung des Sachverhalts steht im Einklang mit § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Vorinstanz geht in Auslegung und Anwendung von Abschn. 7.7 der Schall 03 davon aus, dass die Lärmschutzwand, obwohl sie parallel zu den Gleisen verlaufe, keine “reflektierende Fläche” im Sinne des dortigen Absatzes 1 mit der Folge sei, dass zugunsten einzelner Kläger ein Zuschlag von 2 dB(A) in die Lärmberechnung für ihre Anwesen eingehen müsse. Ihre Auslegung des Begriffs “reflektierende Fläche” stützt die Vorinstanz darauf, dass die Lärmschutzwand weder mit einer “Häuserzeile” noch mit einer “nicht schallabsorbierenden Stützmauer” im Sinne von Absatz 1 Satz 1 des Abschn. 7.7 der Schall 03 gleichgesetzt werden könne, wenn sie “hochabsorbierend” ausgestaltet sei (UA S. 16 f.).
Diesen rechtlichen Überlegungen folgt die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass das in Rede stehende Wandsystem “Dr. Spiess” entsprechend den Anforderungen des Abschn. 7.2.2 der “Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen” (ZTV-Lsw 88) – wie eine 1995 durchgeführte Typenprüfung gezeigt habe – als hochabsorbierend einzustufen sei, außerdem aber auch die Absorptionseigenschaften nach der Richtlinie der Deutschen Bahn “Netzinfrastruktur Technik entwerfen; Bauliche Lärmschutzanlagen an Eisenbahnstrecken” (DS 800.2001) erfülle (UA S. 17 f.). Dem Einwand der Kläger, dass ein unter Laborbedingungen ermittelter Idealzustand in Wirklichkeit wohl kaum zu erhalten sei, begegnet die Vorinstanz mit dem Hinweis: “Darauf … kommt es in dem vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht an” (UA S. 18). Das notwendigerweise pauschalierende Berechnungsverfahren nehme auf ungünstige Veränderungen der Absorptionseigenschaften von der Art, wie sie die Kläger behauptet hätten, nämlich keine Rücksicht.
Die Beschwerde legt schon nicht dar, wie es ausgehend von diesem materiellrechtlichen Verständnis für die Entscheidung der Vorinstanz entscheidungserheblich hätte darauf ankommen können, welchen Absorptionsgrad die besagte Lärmschutzwand tatsächlich hatte. Mit dem Vorwurf der vorweggenommenen Beweiswürdigung unterstellt sie der Vorinstanz vielmehr eine Schlussfolgerung, die von dieser so nicht vorgenommen worden ist. Die Entscheidung der Vorinstanz ist nicht darauf gestützt, dass die Lärmschutzwand unverändert die Absorptionseigenschaften hat, die bei der Typprüfung ermittelt worden sind. Die Vorinstanz ist vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, “dass die zur Füllung verwendete Pflanzerde ihren für die Schalldämmung idealen Feuchtgehalt verliert und die Bepflanzung im Wechsel der Jahreszeiten die Blätter abwirft oder gar völlig verkümmert ” (UA S. 18). Damit hat die Vorinstanz die von den Klägern behauptete ungünstige Entwicklung der Absorptionseigenschaften der Lärmschutzwand als richtig unterstellt, sie zugleich aber aus rechtlichen Erwägungen für irrelevant erklärt, weil damit noch nicht eine “reflektierende Fläche” im Sinne von Absatz 1 des Abschn. 7.7 der Schall 03 entstehe. Der Verzicht auf eine Ermittlung des veränderten Absorptionsgrades könnte in diesem Zusammenhang nur dann beweisrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn durch die von der Vorinstanz vorgenommene Wahrunterstellung der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht in sachdienlicher Weise erfasst würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 – BVerwG 4 CB 1.90 – NVwZ-RR 1991, 129 ≪137≫; Urteil vom 11. Juli 2001 – BVerwG 11 C 14.00 – Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 19, S. 25). Dafür findet sich in dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt. Die Beschwerde zitiert zwar die von den Klägern vorgelegte schalltechnische Stellungnahme der Fa.… … (Bl. 190 f. d.A.), lässt dabei aber unerwähnt, dass sich dort nur der Hinweis auf leichte Unterschreitungen der nach Abschn. 2 Abs. 2 der DS 800.2001 vorgegebenen Prüfkurve in bestimmten Frequenzbereichen findet. Die Beigeladene hat dies mit Schriftsatz vom 7. März 2000 unstreitig gestellt, zugleich aber darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Betrachtung des Gesamtspektrums das Absorptionsvermögen dieser Lärmschutzwand immer noch besser ausfällt als bei einem System, das die Werte der Prüfkurve in allen Frequenzbereichen gerade einhält (Bl. 248 d.A.). Hierzu haben die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 30. März 2000 lediglich unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags und Vorlage eines Fotos auf den verwahrlosten Zustand der Lärmschutzwand hingewiesen (Bl. 256 f., 261 d.A.). Bei dem danach im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt musste sich der Vorinstanz eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1962 – BVerwG 8 B 190.61 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 30), zumal die anwaltlich vertretenen Kläger es in der mündlichen Verhandlung unterlassen haben, einen Beweisantrag des Inhalts zu stellen, dass der veränderte Absorptionsgrad der Lärmschutzwand durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden soll. Die Kläger müssen sich insoweit entgegenhalten lassen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um in der Tatsacheninstanz einem Verfahrensbeteiligten anzulastende Versäumnisse zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26; Beschluss vom 17. März 2000 – BVerwG 8 B 287.99 – Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14, S. 20).
bb) Das Versäumnis, einen förmlichen Beweisantrag nicht gestellt zu haben, ist den Klägern auch anzulasten, soweit die Beschwerde es als Verfahrensmangel rügt, die Vorinstanz habe die neue Lärmberechnung, die einem Parteigutachten gleichstehe, nicht überprüfen lassen. Einem Erfolg dieser Verfahrensrüge steht weiterhin entgegen, dass ein Tatsachengericht sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO auf eine von der Beigeladenen im Prozess vorgelegte Immissionsberechnung stützen kann, solange sich ihm aufgrund des klägerischen Vortrags eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 – BVerwG 4 B 39.92 – NVwZ 1993, 268 f.). Letzteres wird von der Beschwerde nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn sie lediglich unter Hinweis auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze “die vielen Oberflächlichkeiten und Fehler der neuen Lärmberechnung” rügt und – ohne sich mit den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen – verschiedene Kritikpunkte auflistet, die sie aufrechterhält.