Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 03.12.2014; Aktenzeichen 14 PS 1/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014 geändert. Die Sperrerklärung des Beklagten vom 11. April 2014 ist auch rechtswidrig, soweit sie sich auf Blatt 3, 4, 8, 26-29, 34-37, 46, 47, 50, 68-77, 83, 85, 86 und 107-109 der Beiakte C (Auskunftsersuchen) sowie auf Blatt 242, 499-509, 530-542, 577-608, 626, 660-671, 733, 734, 737 und 795-808 der Beiakten D und E (Hauptakte) bezieht.
Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger fünf Sechstel und der Beklagte ein Sechstel.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Kläger begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten.
Rz. 2
Nach Anforderung durch das Verwaltungsgericht legte der Beklagte lediglich einen Teil der bei ihm zur Person des Klägers geführten Unterlagen, und diese wiederum mit Schwärzungen, vor. Die Vorlage der vollständigen Akten lehnte der Beklagte mit Sperrerklärung vom 11. April 2014 ab unter Verweis auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes, den Schutz der Informationsquellen und den Schutz der Persönlichkeitsrechte und sonstiger Belange Dritter.
Rz. 3
Auf Antrag des Klägers legte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 15. Juli 2014, in dem die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akten dargelegt wurde, dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung vor.
Rz. 4
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage im einzelnen bezeichneter Unterlagen rechtswidrig sei. Im Übrigen sei die Weigerung des Beklagten rechtmäßig, weil insoweit die mit der Sperrerklärung geltend gemachten Geheimhaltungsgründe vorlägen und die hierauf bezogene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 5
Die Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. Über die Feststellung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts hinaus ist die Sperrerklärung auch insoweit rechtswidrig, als sie sich auf die im Entscheidungsausspruch bezeichneten Unterlagen bezieht. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet. Insoweit hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zutreffend entschieden, dass die Weigerung des Beklagten, die angeforderten Unterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtmäßig und der Antrag demnach abzulehnen ist.
Rz. 6
1. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat auf den – nach ordnungsgemäßer Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen durch das Verwaltungsgericht – zulässigen Antrag des Klägers das Vorliegen der mit der Sperrerklärung vom 11. April 2014 nebst Zuordnungsvermerk vom selben Tag differenzierend auf die einzelnen Aktenbestandteile geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und Alt. 3 VwGO unter Anlegung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe geprüft. Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 – 20 F 1.13 – juris Rn. 18 f. und vom 21. August 2012 – 20 F 5.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO. Im Falle des Informantenschutzes tritt neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 20 F 11.10 – BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. m.w.N.). Sind Behörden – wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft – bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 10.02 – BVerwGE 118, 10 ≪14≫).
Rz. 7
2. Hiernach ist die Weigerung des Beklagten, die im Entscheidungsausspruch aufgeführten Unterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig. Für diese Aktenteile ist nicht ersichtlich, dass die in der Sperrerklärung insoweit in Anspruch genommenen Weigerungsgründe ihre Vorlage vollständig ausschließen (a). Im Übrigen ist die Sperrerklärung, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, rechtlich nicht zu beanstanden (b).
Rz. 8
a) Die Aktenseiten 3, 4, 8, 46, 47, 50, 83, 85 und 86 der Beiakte C sowie Blatt 242 der Beiakte D betreffen die Bearbeitung der Auskunftsersuchen des Klägers. Der Beklagte hat die Vorlage dieser Aktenseiten unter Verweis auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes abgelehnt. Gründe, die Offenlegung dieser Unterlagen in Gänze zu verweigern, sind jedoch nicht ersichtlich. Die Angabe, dass der Kläger ein Auskunftsersuchen gemäß § 13 NVerfSchG gestellt hat, ist nicht geheimhaltungsbedürftig; auch ist nicht erkennbar, warum der Umstand, dass eine andere Stelle im Hause des Beklagten um fachliche Stellungnahme gebeten worden ist, schon für sich genommen geheim zu halten ist. Der Beklagte hätte deshalb prüfen müssen, ob berechtigten nachrichtendienstlichen Belangen durch eine Teilschwärzung der Unterlagen Rechnung getragen werden kann.
Rz. 9
Vergleichbares gilt für die Unterlagen Blatt 26-29, 34-37, 68-77 und 107-109 der Beiakte C. Hierbei handelt es sich um Aktenvermerke, mit denen die Beantwortung der Auskunftsersuchen des Klägers vorbereitet und Erwägungen zu der Ermessensentscheidung nach § 13 Abs. 2 NVerfSchG dargelegt werden. Der Beklagte beruft sich insoweit auf den Schutz der Informationsquellen. Dieser Weigerungsgrund kann aber soweit ersichtlich die vollständige Zurückhaltung dieser Schriftstücke nicht rechtfertigen. Soweit in diesen Vermerken auf die Tatsache des Auskunftsersuchen hingewiesen und rechtliche Vorgaben des § 13 NVerfSchG referiert werden, ist für ein Geheimhaltungsbedürfnis nichts dargetan. Danach erschließt sich nicht, weshalb diese Aktenseiten vollständig zurückgehalten werden müssten und berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Quellenschutzes nicht durch eine Teilschwärzung genügt werden könnte.
Rz. 10
Blatt 499-509, 530-542, 577-608, 660-671 und 795-808 der Beiakte E enthalten jeweils Ausdrucke einer öffentlich zugänglichen Internet-Seite. Nach Ansicht der Beklagten sind diese Unterlagen im Interesse der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes geheim zu halten. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass bei einer Offenlegung dieser Schriftstücke ein nachrichtendienstliches Erkenntnisinteresse enthüllt würde, das angesichts der politischen Aktivitäten des Klägers und des Umfelds, in dem er sich insoweit bewegt, nicht ohnehin offen zu Tage tritt. Es ist auch nichts dafür dargetan, dass die Offenlegung der Unterlagen Rückschlüsse auf spezifische nachrichtendienstliche Arbeitsmethoden zuließe. Dann ist durch eine Teilschwärzung gegebenenfalls allein sicherzustellen, dass schützenswerte Kommunikationsdaten nicht offen gelegt werden.
Rz. 11
Die Schwärzung auf Blatt 626 der Beiakte E kann jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil das ungeschwärzte Schreiben im Original und in einer weiteren Kopie als Blatt 44 und 48 der Beiakte A vorgelegt worden ist.
Rz. 12
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorlage der Aktenseiten 733, 734 und 737 der Beiakte E vollständig verweigert werden kann. Diese Unterlagen betreffen Berichte über eine Versammlung, als deren Anmelder der Kläger erwähnt wird. Jedenfalls in Bezug auf diese Tatsache ist, auch angesichts der offengelegten Informationen auf Aktenseite 739, ein Geheimhaltungsbedürfnis nicht ersichtlich, so dass der Beklagte gehalten ist, gegebenenfalls das erforderliche Ausmaß von Schwärzungen zu prüfen.
Rz. 13
b) aa) Im Übrigen bestätigt die Durchsicht der dem Senat im Original vorliegenden Unterlagen, dass der Beklagte das Vorliegen von Weigerungsgründen jeweils zu Recht angenommen hat.
Rz. 14
Dabei ist unschädlich, dass im Zuordnungsvermerk Blatt 56 der Beiakte C und Blatt 687 der Beiakte E nicht aufgeführt werden. Denn der jeweils einschlägige Weigerungsgrund „Schutz der Persönlichkeitsrechte und sonstiger Belange Dritter”) erschließt sich ohne weiteres.
Rz. 15
Dahinstehen kann, ob bei allen Aktenseiten der von dem Beklagten insoweit allein in Anspruch genommene Geheimhaltungsgrund des Schutzes der Persönlichkeitsrechte und sonstiger Belange Dritter die Vorlageverweigerung bzw. eine Schwärzung rechtfertigen kann. Denn jedenfalls wäre insoweit auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes zu verweisen.
Rz. 16
Des Weiteren ist festzuhalten, dass weitere Teilschwärzungen – über die dem Verwaltungsgericht bereits vorgelegten Aktenteile hinaus – nicht in Betracht kommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein vollständiges Zurückhalten von Aktenseiten auch gerechtfertigt ist, wenn Teilschwärzungen zu einem letztlich inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 – 20 F 11.12 – juris Rn. 18 und vom 5. April 2013 – 20 F 7.12 – juris Rn. 10).
Rz. 17
Hinsichtlich der so genannten Verlaufsberichte, über die der Beklagte nach Auffassung des Klägers verfügen soll, verweist der Senat auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss; danach finden sich in den offen gelegten Teilen der Akten Auszüge aus Verlaufsberichten zu Veranstaltungen vom 8. März 2010, vom 16. März 2012 und vom 17. September 2012. Ob der Beklagte mit den in der Sperrerklärung nebst Zuordnungsvermerk erwähnten und dem Fachsenat im Original vorgelegten Unterlagen der Aktenanforderung des Verwaltungsgerichts in ihrem sachlichen Umfang vollauf entsprochen hat, hat der Fachsenat nicht zu überprüfen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Fachsenat ist allein die Rechtmäßigkeit der abgegebenen Sperrerklärung.
Rz. 18
bb) Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Vorlageverweigerung erfüllt sind, ist auch die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte in seiner Sperrerklärung eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten im Prozess beruhende Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen genügt.
Rz. 19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Unterschriften
Neumann, Brandt, Dr. Fleuß
Fundstellen