Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwasser. Wasserverband. Wasserverbandsumlage. Direkteinleiter. Indirekteinleiter. nachwirkende Veranlagung. Reduktion der Schadstofffracht
Leitsatz (amtlich)
Die Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter von Abwasser ist weder unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips noch des Gleichbehandlungsgebots noch mit Blick auf die Rahmenregelungen des Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie von Einfluss auf die Höhe einer Wasserverbandsumlage, die ausschließlich für Aufwendungen erhoben wird, die ihren Entstehungsgrund in der Zeit vor der Verringerung der Schadstofffracht haben und vom Indirekteinleiter mitverursacht worden sind.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; AbwAG § 3; Richtlinie 2000/60/EG Art. 9
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 15.01.2014; Aktenzeichen 15 A 838/10) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.03.2010; Aktenzeichen 17 K 6051/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 77 944 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin ist ein gewerbliches Unternehmen und unterhält im Gebiet des beklagten Ruhrverbandes zwei Betriebsstätten. Der Beklagte ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft und nimmt in seinem Verbandsgebiet für seine Mitglieder u.a. Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahr. Hierfür erhebt er von seinen Mitgliedern Verbandsbeiträge. Seit 2006 reduziert die Klägerin ihre Abwassereinleitungen in die Kanalisation nach Menge und Schädlichkeit. Der Beklagte zog sie mit Beitragsbescheid vom 16. Oktober 2006 für das Veranlagungsjahr 2006 zu Verbandsbeiträgen in Höhe von insgesamt 255 398 EUR heran. Darin enthalten war eine auf die reduzierten Abwässer bezogene Summe von 77 944 EUR als sog. nachwirkende Veranlagung. Das Verwaltungsgericht hob den Beitragsbescheid hinsichtlich der nachwirkenden Beiträge auf. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 2
1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Rz. 3
a) Die Beschwerde will geklärt wissen:
„Gebietet das im Abwasserabgabenrecht verankerte Verursacherprinzip (§ 3 Abs. 1 AbwAG), dass die vom Abwassererzeuger bewirkten, nach Menge und Schädlichkeit zu bemessenden Veränderungen der Schadstofffracht seiner Abwässer sich in der Abgabenbelastung des Abwassererzeugers niederschlagen müssen?
Gilt dies insbesondere auch dann, wenn Abwassererzeuger die von ihnen verursachte Schadstofffracht in erheblichem Umfang reduzieren, so dass ihre Abgabenbelastung proportional vermindert werden muss?
Folgt aus dem bundesrechtlichen, im Abwasserabgabenrecht verankerten Verursacherprinzip, dass eine erhebliche Reduzierung der von einem Abwassererzeuger verursachten Schadstofffracht diesem auch dann durch eine Abgabenentlastung zugute kommen muss, wenn er als Mitglied eines Wasserverbandes und Indirekteinleiter seine Abwässer einer Kläranlage des Verbandes zuführt und der Verband als Betreiber der Kläranlage abwasserbeseitigungspflichtiger Direkteinleiter ist?”
Rz. 4
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Rz. 5
Das Oberverwaltungsgericht ist in Auslegung irrevisiblen Landesrechts (§ 25 Abs. 4 Satz 2 Ruhrverbandsgesetz vom 7. Februar 1990, GV. NRW. S. 178, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003, GV. NRW. S. 808, – RuhrVG) zu dem Ergebnis gekommen, Anknüpfungspunkt für die Heranziehung der Klägerin zum nachwirkenden Beitrag seien die Aufwendungen des Beklagten, die durch die Klägerin als (ihre Teilnahme einschränkendes) Mitglied „verursacht” worden seien und die nach der Teilnahmeeinschränkung nicht vermieden werden könnten (UA S. 29). Der nachwirkende Beitrag stelle einen Ersatz für vor der eingeschränkten Teilnahme der Klägerin getätigte Aufwendungen des Beklagten dar, die sich für die Klägerin vorteilhaft darstellten. Die nachwirkende Beitragspflicht sanktioniere keine abwassermindernden Maßnahmen der Klägerin, sondern sei „lediglich” Folge des Umstandes, dass die Klägerin in der Vergangenheit Aufwendungen des Beklagten mitverursacht habe (UA S. 30). Nach dieser die Revisionsinstanz bindenden Auslegung des Landesrechts war für die Höhe der Umlage die Reduktion der Schadstofffracht ohne Bedeutung. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, warum angesichts der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Funktion des nachwirkenden Beitrags als eines Ersatzes für die in der Vergangenheit durch die Klägerin mitverursachten Aufwendungen des Beklagten eine erst in die Zukunft wirkende Reduktion der Schadstofffracht aufgrund des bundesrechtlichen Verursacherprinzips Berücksichtigung hätte finden müssen.
Rz. 6
Unabhängig davon rechtfertigen die aufgeworfenen Fragen nach der Bedeutung des Verursacherprinzips für Indirekteinleiter im Abwasserabgabenrecht die Zulassung der Revision auch deswegen nicht, weil sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten lassen.
Rz. 7
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Wasserverbandsumlage ein nach näherer Maßgabe der Satzung geschuldeter Solidarbeitrag ist, den die Pflichtigen als Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen. Bei den Verbandslasten handelt es sich nicht um Beiträge im Rechtssinne, sondern um solche Lasten, die der Erfüllung bzw. der Finanzierung einer den Verbandsmitgliedern selbst obliegenden Aufgabe dienen. Ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige haben könnte, wird weder vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch vom Willkürverbot gefordert (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 9 B 15.02 – NVwZ 2002, 1508 und Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 – Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 1 Rn. 40). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass sich zwar die nach dem Abwasserabgabengesetz vom Direkteinleiter zu entrichtende Abgabe in Verwirklichung des Verursacherprinzips grundsätzlich nach der im Rahmen der Inanspruchnahme des Allgemeinguts „Gewässer” objektiv eingetretenen Umweltschädigung richtet (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 8 C 30.96 – BVerwGE 107, 345 ≪347≫). Für den Indirekteinleiter hingegen enthält das Abwasserabgabengesetz keine Anordnung, dass die von ihm zu entrichtende abwasserrechtliche Umlage ebenfalls nach dem Maß seiner Mitverursachung der Schädlichkeit des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers zu bemessen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1987 – 8 C 49.86 – BVerwGE 78, 275 ≪277≫). Dies ist auch mit Blick auf den Gleichbe-handlungsgrundsatz nicht geboten. Selbst wenn aus dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit herzuleiten sein sollte, dass das Verursachungsprinzip des Abwasserabgabengesetzes auch bei der Abwälzung auf die Indirekteinleiter zu berücksichtigen ist, hätte eine Reduktion der Schadstofffracht durch den Indirekteinleiter nicht notwendig Einfluss auf die Höhe einer Umlage, die ausschließlich für Aufwendungen erhoben wird, die ihren Entstehungsgrund in der Zeit vor der Verringerung der Schadstofffracht haben und vom Indirekteinleiter mitverursacht worden sind.
Rz. 8
b) Die Klägerin hält weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„Ist aus dem europarechtlichen Gebot der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Art. 9 Abs. 1 der Wasserrahmenrichtlinie, demzufolge die Mitgliedstaaten dafür sorgen, ‚dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt’, und dass die verschiedenen Wassernutzungen ‚unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Wasserdienstleistungen’, zu folgern, dass Abwassererzeuger bei einer erheblichen Reduzierung von Menge und Schädlichkeit ihrer Abwässer eine proportionale Abgabenentlastung genießen müssen?
Gilt dieses Gebot zugunsten der Abwassererzeuger auch, wenn diese als Mitglieder eines Wasserverbandes und Indirekteinleiter ihre Abwässer einer Kläranlage des Verbandes zuführen und der Verband als Betreiber der Kläranlage abwasserabgabepflichtiger Direkteinleiter ist?”
Rz. 9
Auch mit diesen Fragen vermag die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Zwar kann es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung genügen, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren voraussichtlich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen sein wird (statt vieler BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 – 3 B 43.86 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 S. 26). Indes lässt sich hier eine Vorlagepflicht ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens verneinen.
Rz. 10
Mit der Beschwerde ist davon auszugehen, dass Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 S. 1) auch vor dem Jahr 2010 und damit für den hier relevanten Veranlagungszeitraum die Mitgliedstaaten und alle ihre Träger öffentlicher Gewalt jedenfalls dazu verpflichtete, jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet waren, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (EuGH, Urteil vom 11. September 2012 – C-43/10 [ECLI:EU:C:2012:560], Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a. – Rn. 57). Die Vorschrift verpflichtet dazu, unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III der Richtlinie und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten zu berücksichtigen (Abs. 1 Unterabs. 1). Die Mitgliedstaaten haben bis zum Jahr 2010 dafür zu sorgen, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt (Abs. 1 Unterabs. 2 Spiegelstrich 1). Dabei kann den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung getragen werden (Abs. 1 Unterabs. 3). Aus diesen Rahmenregelungen ergibt sich keine Anordnung, dass indirekteinleitende Wasserverbandsmitglieder bei der Reduzierung der von ihnen in das Abwassersystem des direkteinleitenden und damit allein abgabepflichtigen Verbandes eingebrachten Abwässer (nach Menge und Schädlichkeit) niedrigere Verbandsbeiträge auch dann zu tragen haben, wenn diese für Aufwendungen hinsichtlich solcher Investitionen erhoben werden, die in einem Zeitpunkt getätigt wurden, in dem die Schadstofffracht noch nicht verringert war. Dies liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Vorlageverfahren.
Rz. 11
Wasserpreise im Sinne von Art. 9 der Richtlinie haben zwar durch ihre Gestaltung eine hinreichende Anreizwirkung zu geben, zu einer ressourcenschonenden Verwendung des Umweltmediums Wasser beizutragen. Dieser Lenkungsfunktion entspricht es, Bemühungen des Wassernutzers um Reduzierung der Schadstofffracht kostenentlastend zu berücksichtigen (vgl. statt vieler Hansjürgens/Messner, in: Rumm/von Keitz/Schmalholz (Hrsg.), Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie, 2. Aufl. 2006, S. 414; Köck, in: Durner (Hrsg.), Wasserrechtlicher Reformbedarf in Bund und Ländern, 2011, S. 77; Ga-wel/Unnerstall, DVBl 2014, 963 ≪967≫; Gawel, NuR 2014, 77 ≪79≫). Diesem Anliegen trägt § 3 Abs. 1 AbwAG durch eine Ausrichtung der Abwasserabgabenlast des beitragspflichtigen Direkteinleiters an der Schädlichkeit des Abwassers Rechnung. Der Wasserverband, der, sei es durch Modernisierung seiner eigenen wasserwirtschaftlich-technischen Anlagen, sei es durch die Kumulation einzelner derartiger Maßnahmen von Seiten seiner Mitglieder, Wasserressourcen effizienter nutzt, wird entsprechend beitragsmäßig besser gestellt. Weitergehende Forderungen gerade auf die konkrete Umsetzung dieses Gebots im verbandsinternen Umlagegeflecht ergeben sich aber aus Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie ersichtlich nicht. Die Beschwerde verkennt, dass die Richtlinie 2000/60/EG eine auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (jetzt Art. 192 AEUV) erlassene Rahmenrichtlinie ist. Sie legt gemeinsame Grundsätze und einen allgemeinen Handlungsrahmen für den Gewässerschutz fest und stellt die Koordinierung, die Integration und die langfristige Weiterentwicklung der grundlegenden Prinzipien und Strukturen für den Schutz und einen ökologisch nachhaltigen Gebrauch von Wasser in der Europäischen Union sicher. Die gemeinsamen Grundsätze und der allgemeine Handlungsrahmen, die von ihr vorgegeben werden, sollen später von den Mitgliedstaaten weiterentwickelt werden, die eine Reihe besonderer Maßnahmen innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Fristen erlassen müssen. Der Unionsgesetzgeber hat sich jedoch einer vollständigen Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten gerade enthalten (EuGH, Urteil vom 11. September 2014 – C-525/12 [ECLI:EU:C:2014:2202], Kommission/Deutschland – NVwZ 2014, 1442 Rn. 50). Dies deckt sich mit der insoweit einhelligen Auffassung des maßgeblichen Schrifttums, das den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie durch die Methoden- wie Instrumentenoffenheit von Art. 9 weite Be-wertungs- und Ermessensspielräume zugesteht (Hansjürgens/Messner, a.a.O. S. 423 f.; Köck, a.a.O. S. 69, 74 f.; Gawel, VerwArch 2014, 99 ≪107, 122 f.≫; derselbe, DÖV 2014, 330 ≪338≫).
Rz. 12
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner revisionsgerichtlichen Klärung, dass sich die (bundes- oder unions-)umweltrechtliche Pflicht zur Abwasserminimie-rung gegenüber der aus der Binnenstruktur der Wasserverbände folgenden Veranlagung zu nachwirkenden Beiträgen neutral verhält. Auf Grundlage der in Auslegung des Landesrechts gewonnenen Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts kann hieran jedenfalls deshalb kein Zweifel bestehen, weil die nachwirkende Beitragspflicht gerade an vor der Teilnahmeeinschränkung bzw. Reduzierung der Abwässer durch die Klägerin verursachte Aufwendungen des Beklagten anknüpft. Dies gilt umso mehr, als das Oberverwaltungsgericht auch darauf abgestellt hat (UA S. 29 f.), dass der Umfang der Heranziehung zum nachwirkenden Beitrag in jedem Veranlagungsjahr nach der Einschränkung der Teilnahme nach § 28a Abs. 2 Satz 2 Ruhrverbandssatzung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert am 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), – RuhrVS – jeweils um 1/15 sinkt (sog. Remanenzfaktor). Dies ist nach der berufungsgerichtlichen Auslegung des Landesrechts dem Umstand geschuldet, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass über den Nachveranlagungszeitraum hinweg der Aufwand des Beklagten, den das ausgeschiedene Mitglied über die zuvor durch den Beklagten getätigten Investitionen nach wie vor verursacht, kontinuierlich abnehme. Ferner ende gemäß § 28a Abs. 2 Satz 3 RuhrVS die nachwirkende Beitragspflicht, wenn durch das die Teilnahme einschränkende Mitglied keine Aufwendungen mehr verursacht würden. Dass diese Regelung des Binnenverhältnisses zwischen Wasserverband und Verbandsmitglied den unionsrechtlich gezogenen Rahmen verletzt, kann ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ausgeschlossen werden.
Rz. 13
c) Die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
„Fordert das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass in einem öffentlich-rechtlichen Wasserverband, dem öffentliche und private (gewerbliche) Mitglieder angehören, alle Abwassererzeuger unabhängig von ihrer Rechtsform zu gleich berechneten Verbandsbeiträgen nach Maßgabe von Menge und Schädlichkeit ihrer Abwässer veranlagt werden?
Schließt das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG in einem öffentlich-rechtlichen Wasserverband, dem öffentliche und private (gewerbliche) Mitglieder angehören, bei der Erhebung und Bemessung von Verbandsbeiträgen Differenzierungen aus, die darauf gerichtet sind, eine Mitgliedergruppe gewerblicher Abwassererzeuger wegen ihrer herausragenden Abwassermini-mierungserfolge oder ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft besonders und überproportional zu belasten, so dass die übrigen Abwassererzeuger, insbesondere die öffentlichen Verbandsmitglieder, entsprechend entlastet werden?”
bedürfen ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie betreffen die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundes(verfassungs)recht, ohne dass ein bundesrechtlicher Klärungsbedarf erkennbar wäre.
Rz. 14
Die Klägerin wendet sich sowohl gegen die alleinige Heranziehung der gewerblichen Verbandsmitglieder zu nachwirkenden Beiträgen als auch dagegen, dass der Beklagte bei Verbandsbeiträgen mit dem Ziel der Umverteilung differenziere, um gewerbliche Abwassererzeuger besonders und überproportional zu belasten, während die übrigen (vor allem kommunalen) Abwassererzeuger entsprechend entlastet würden. Ferner sei auch innerhalb der Gruppe der gewerblichen Verbandsmitglieder der Beitragsmaßstab aufgrund der Relevanzschwelle von 20 % (vgl. § 28a Abs. 2 Satz 1 RuhrVS) sachwidrig und objektiv willkürlich.
Rz. 15
Das Oberverwaltungsgericht hat die alleinige Heranziehung der gewerblichen Abwasserableiter in der satzungsrechtlichen Beitragsregelung (§ 28a Abs. 2 Satz 1 RuhrVS) an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verneint, da sich der Beklagte als Satzungsgeber auf eine Prognoseentscheidung gestützt und diese von sich aus der Beobachtung unterworfen habe. Die Relevanzschwelle von 20 %, mit der die satzungsrechtliche Beitragsregelung die maßgebliche Schwelle für das Einsetzen nachwirkender Beitragspflichten normiere, sei ihrerseits ohne Verstoß gegen das Willkürverbot vom Gestaltungsspielraum gedeckt, der dem Beklagten bei der Festlegung des Beitragsmaßstabs zukomme (UA S. 36 ff.).
Rz. 16
Mit ihren Angriffen gegen die Wertung des Oberverwaltungsgerichts greift die Beschwerde die rechtsfehlerfreie Anwendung des Grundgesetzes durch das Berufungsgericht an. Diese ist jedoch im Verfahrensstadium der Zulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Zu entscheiden ist vielmehr auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein, ob Anlass zu der Annahme besteht, in einer bestimmten Frage sei die Auslegung des Grundgesetzes einschließlich der bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ausreichend, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Ausgangsfall zu gewährleisten. Ob das Berufungsgericht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen im Einzelnen gerecht geworden ist, ist indes keine Frage der weiteren Klärung dieser Grundsätze, sondern deren korrekter Anwendung im Einzelfall. Dies zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Zulassungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 – 4 B 266.94 – NVwZ 1995, 601). Höchstgerichtlichen Klärungsbedarf zu Inhalt und Reichweite von Art. 3 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerde damit nicht auf. Ein solcher liegt auch nicht vor.
Rz. 17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Lassen sich dagegen mehrere Regelungen denken, die sich im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes halten, so ist es nicht Angelegenheit der Gerichte, sondern der rechtsetzenden Organe, die zweckmäßigste Lösung auszuwählen (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 BvR 1656/09 – BVerfGE 135, 126 Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – 4 C 21.70 – BVerwGE 42, 210 ≪216≫). Dass der Satzungsgeber bei einem notwendigen Ausgleich beteiligter Interessen dabei in wertender Entscheidung auf eine mögliche andere als die getroffene Regelung der Lastenverteilung verzichtet, genügt daher nicht, um einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darzutun (BVerwG, Urteil vom 16. November 1984 – 4 C 3.81 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 55 S. 45).
Rz. 18
Gemessen hieran wirft die satzungsmäßige Festlegung des Verbandsbeitragsmaßstabs, wozu die auf der gesetzlichen Grundlage des § 25 Abs. 4 RuhrVG basierende nähere Ausgestaltung nachwirkender Beiträge gehört, keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Da die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter hat und daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedarf, ist dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab darf nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein (BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 – 6 C 2.06 – Buchholz 445.1 Allgemeines Wasserrecht Nr. 11 Rn. 13, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 10 B 72.04 – Buchholz 445.1 Allgemeines Wasserrecht Nr. 9 S. 14 f.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern der Gleichheitssatz über diese Grundsätze hinaus noch klärungsbedürftig ist. Dass die Kriterien der Vorteilsgerechtigkeit unter den oben genannten Vorzeichen einzuhalten sind, wird vom Oberverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Zwar rügt die Beschwerde eine sachgrundlose Umverteilung im Verhältnis der verschiedenen Verbandsmitgliedergruppen und bezweifelt damit die Einhaltung des Gestaltungsspielraums durch den Beklagten. Doch führt dies über Fragen der konkreten Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht nicht hinaus und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Rz. 19
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Prof. Dr. Korbmacher, Steinkühler
Fundstellen
DÖV 2015, 625 |
JZ 2015, 307 |
JZ 2015, 335 |
VR 2015, 324 |
UPR 2015, 535 |