Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen 9 N 345/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
I. Ob die Divergenzrüge den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht wird, kann dahinstehen. Jedenfalls greift sie sachlich nicht durch. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich das Normenkontrollgericht mit einem, seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Um dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, müssen die Rechtssätze bezeichnet und einander gegenübergestellt werden.
1. Der Antragsteller entnimmt dem Senatsurteil vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 77.84 – (BVerwGE 77, 317), dass ein Nutzungsausschluss auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO mit Argumenten begründet sein muss, „die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergeben und die geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den gemäß §§ 1 Abs. 2 und Abs. 3, 2 bis 15 BauNVO vorgesehenen Gebietstypen zu tragen”. Er macht indes selbst nicht geltend, dass die Normenkontrollentscheidung in diesem Punkt auf einem hiervon abweichenden rechtlichen Ansatz beruht. Er räumt vielmehr ein, dass sich das Normenkontrollgericht seinerseits ausdrücklich auf die von ihm zitierte Senatsrechtsprechung stützt. Die Abweichung erblickt er darin, dass die Vorinstanz die vom Senat formulierten Maßstäbe „letztlich nicht angelegt bzw. rechtlich umgesetzt” habe. Das läuft auf die Rüge hinaus, dass das Normenkontrollgericht aus dem Urteil vom 22. Mai 1987 nicht die rechtlichen Konsequenzen gezogen hat, die er für geboten hält. Selbst wenn diese Kritik berechtigt wäre, ließe sie sich allenfalls als Beleg dafür werten, dass die Vorinstanz die vom Senat zu § 1 Abs. 5 BauNVO aufgestellten Rechtssätze unrichtig angewendet hat. Eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung kann indes nicht mit einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gleichgesetzt werden.
2. Sollte auch eine Abweichung von den zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Senatsbeschlüssen gerügt werden sollen, so gilt Entsprechendes. Der Antragsteller führt keinen Rechtssatz an, mit dem sich das Normenkontrollgericht in Widerspruch zu den von ihm angeführten Entscheidungen gesetzt haben könnte.
II. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beilegt. Der Antragsteller hält für klärungsbedürftig, „ob die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtfertigung des Ausschlusses von Nutzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO erforderliche Begründung der Festsetzung mit Argumenten, die sich aus der Planungssituation ergeben und die geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den gemäß §§ 1 Abs. 2 und Abs. 3, 2 bis 14 BauNVO vorgesehenen Gebietstypen zu tragen, im Falle des Ausschlusses von Tankstellen, Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Einzelhandelsbetrieben (aller Art), selbständigen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie selbständigen gewerblichen Lagerplätzen allein darin bestehen können, dass abstrakt und ohne weitergehende Erläuterung der örtlichen Gegebenheiten auf die Gefahr verwiesen wird, die ausgeschlossenen Nutzungen könnten das produzierende Gewerbe verdrängen”. Diese Frage nötigt nicht zur Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts und der zu § 1 Abs. 5 BauNVO ergangenen Senatsrechtsprechung beantworten, ohne dass es eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Aus § 1 Abs. 5 BauNVO ergibt sich, dass es grundsätzlich zulässig ist, die vom Antragsteller erwähnten Nutzungsarten durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan auszuschließen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein solcher Ausschluss allerdings nicht im planerischen Belieben der Gemeinde steht, sondern nur dann in Betracht kommt, wenn städtebauliche Gründe ihn rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 77.84 – a.a.O.; Beschluss vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 N 4.86 – BVerwGE 77, 308). Ebenfalls geklärt ist, dass es unter städtebaulichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein kann, in einem Gewerbegebiet das Mittel des Nutzungsausschlusses gezielt zu dem Zweck einzusetzen, das produzierende Gewerbe zu stärken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – BVerwG 4 BN 15.99 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Es entspricht zudem dem Stand der Rechtsprechung, dass die Gemeinde mit Festsetzungen, die ihr nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung zu Gebote stehen, nicht zuwarten muss, bis planerische Aktivitäten zur Bewältigung einer Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – BVerwG 8 C 46.91 – BVerwGE 92, 8). Vielmehr kann es das mit einem Nutzungsausschluss zulässigerweise verfolgte Planungsziel sein, im Vorgriff auf künftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1999 – BVerwG 4 BN 14.99 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 106). Unwirksam ist eine solche Angebotsplanung nur, wenn sie auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet oder ihr unüberwindliche rechtliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 – BVerwG 4 CN 4.98 – BVerwGE 109, 246; Beschluss vom 25. August 1997 – BVerwG 4 NB 12.97 – Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7). Ob es sich aus städtebaulicher Sicht rechtfertigen lässt, das Instrumentarium des § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung eines Bedarfs einzusetzen, der lediglich als künftige Möglichkeit zu Buche schlägt, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 77.84 – a.a.O.).
Der Antragsteller zeigt nicht auf, in welcher Richtung diese Rechtsprechung fortentwicklungsbedürftig sein sollte. Die Vorinstanz räumt ein, dass von Seiten des produzierenden Gewerbes kein spürbarer Nachfragedruck besteht. Gleichwohl geht sie davon aus, dass die im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsausschlüsse der städtebaulichen Rechtfertigung nicht entbehren. Unter Hinweis darauf, dass das Plangebiet zu den wenigen Bauflächen im Stadtgebiet gehört, die sich hierfür eignen, erkennt sie es als berechtigtes Anliegen der Antragsgegnerin an, dem produzierenden Gewerbe ein gewisses Maß an Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern. Der Antragsteller lässt es damit bewenden, dieser Wertung seine eigene abweichende Würdigung der Verhältnisse entgegenzusetzen. Dies reicht nicht aus, um der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.
III. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
1. Das Normenkontrollurteil beruht nicht auf Feststellungen, die in Widerspruch zum unstreitigen Akteninhalt stehen. Das Normenkontrollgericht hat nicht verkannt, dass sich in der Begründung zu den Festsetzungen im Plangebietsteil 3 keine Angaben finden, die darauf hindeuten, dass die Antragsgegnerin sich beim Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Betrieben des Beherbergungsgewerbes und selbständigen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden auch von der Erwägung hat leiten lassen, das produzierende Gewerbe vor einer Verdrängung zu bewahren. Es hat indes aus dem „Gesamtzusammenhang” der Planbegründung gefolgert, dass die Antragsgegnerin diesen Gesichtspunkt, auf den sie an anderer Stelle der Aufstellungsunterlagen ausdrücklich abgestellt hat, auch im Plangebietsteil 3 hat zur Geltung bringen wollen. Ob dieses Argument stichhaltig ist, lässt sich nicht unter dem Blickwinkel aktenwidriger Feststellungen problematisieren, sondern stellt sich als eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung dar. Das sieht der Antragsteller letztlich selber nicht anders. Denn er hält dem Normenkontrollgericht lediglich vor, die Behördenunterlagen aktenwidrig ausgewertet zu haben. Selbst wenn dies zuträfe, läge hierin kein Verfahrensmangel im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Auch für die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs bietet das Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte.
a) Wie aus der Niederschrift vom 19. Dezember 2001 zu ersehen ist, wurde in der mündlichen Verhandlung „die Rechtmäßigkeit der getroffenen textlichen Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 der BauNVO erörtert”. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass ihm im Rahmen dieser Erörterung keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Nutzungsausschlüsse im Plangebiet durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt werden. Das Normenkontrollgericht war nach § 278 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO nicht gehalten, in dem mit den Beteiligten geführten Rechtsgespräch von sich aus zur Sprache zu bringen, dass in der Planbegründung für den Plangebietsteil 3 nicht auch auf den Gesichtspunkt des Verdrängungsschutzes abgestellt wird. In der Begründung, die dem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 Satz 1 BauGB beizufügen ist, muss die Gemeinde nicht auf jede einzelne Festsetzung gesondert eingehen. Das Begründungserfordernis dient vor allem dem Zweck, die Überprüfung der Abwägung zu erleichtern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1986 – BVerwG 4 N 1.85 – BVerwGE 74, 47). Die Gemeinde darf sich damit begnügen, auf die zentralen Regelungen des Bebauungsplans einzugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 1992 – BVerwG 4 NB 28.92 – Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 57). Ist ihre Begründung zu Detailfragen unergiebig, so lässt sich dies allein nicht als Beleg dafür werten, dass sie insoweit keine Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 – BVerwG 4 NB 22.90 – Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 6). Es reicht aus, wenn sich aus anderen Umständen ergibt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen.
b) Das Normenkontrollgericht hat das rechtliche Gehör nicht dadurch verkürzt, dass es das Plangebiet als eine der wenigen Bauflächen im Stadtgebiet qualifiziert hat, die eine produzierende gewerbliche Tätigkeit ermöglichen. Diese Feststellung kam nicht überraschend. Der Antragsteller musste sie nach dem Gang des Verfahrens ins Kalkül ziehen. Er stellt nicht in Abrede, dass sich das Normenkontrollgericht in diesem Punkt die Auffassung zu Eigen gemacht hat, die die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren unter Berufung auf eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer vom 22. Dezember 1995 durchgängig vertreten hat. Der Antragsteller hat diese Situationsbeschreibung nach den Angaben im Normenkontrollurteil nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, was ihn daran gehindert haben könnte, der Darstellung der Antragsgegnerin entgegenzutreten. Um sich zu diesem Komplex Gehör zu verschaffen, bedurfte es nicht eigens eines gerichtlichen Hinweises. Teilte der Antragsteller den Standpunkt der Gegenseite nicht, so war es seine Sache, dies von sich aus zum Ausdruck zu bringen.
c) Ein Gehörsverstoß ergibt sich nicht daraus, dass die Vorinstanz sich über das Vorbringen des Antragstellers hinweggesetzt hat, wonach nicht nur in der Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung die Rede davon ist, dass im Plangebiet „das produzierende Gewerbe weiterhin Vorrang haben (soll), was auch den Vorgaben der übergeordneten Planung entspricht”, sondern auch in der Begründung des Bebauungsplans darauf abgehoben wird, dass das Gelände „entsprechend den Vorgaben der übergeordneten Planung” hauptsächlich dem produzierenden Gewerbe zur Verfügung stehen soll. Das Normenkontrollgericht hat diese Darlegungen zur Kenntnis genommen, hat sie aber, anders als der Antragsteller, nicht als Anzeichen dafür gewertet, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen sein könnte, sie sei aufgrund von übergeordneten Planungen gezwungen gewesen, das Gebiet für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Es hat die Aussage, dass der angegriffene Bebauungsplan den Vorgaben der übergeordneten Planung entspreche, vielmehr so verstanden, dass die Festsetzungen mit den Anforderungen, die sich aus dem Planungsrecht ergeben, in Einklang stehen. Der Wortlaut der vom Antragsteller zitierten Textstellen lässt eine solche Deutung ohne weiteres zu. Die Gesamtumstände lassen dieses Verständnis nach der Einschätzung des Normenkontrollgerichts überdies als nahe liegend erscheinen. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verlangt, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, es nötigt das Gericht aber nicht dazu, sich der vorgetragenen Rechtsauffassung anzuschließen.
3. Fehl geht schließlich die Rüge, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Vorinstanz hatte keinen Anlass, durch Sachverständigengutachten klären zu lassen, ob der für den Plangebietsteil 2 bestimmte flächenbezogene Schallleistungspegel je qm Grundstücksfläche von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zur Folge hat, dass nördlich der Mühlheimer Straße der für ein Mischgebiet maßgebliche Lärmrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht bloß eingehalten, sondern, ohne dass dies rechtlich geboten wäre, deutlich unterschritten wird. Das Normenkontrollgericht sieht sich in seiner Annahme, dass die Lärmschutzfestsetzungen den immissionsschutzrechtlichen Wertungen gerecht werden, durch die Stellungnahme des Planungsbüros für Städtebau vom 22. August 2001 und die im Sitzungstermin mündlich erläuterte sachverständige Äußerung des Diplom-Physikers F. vom 31. August 2001 bestätigt. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, bei seiner Entscheidung Gutachten zu berücksichtigen, die nicht von ihm, sondern von einem der Verfahrensbeteiligten eingeholt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 – BVerwG 4 C 1.79 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120; Beschluss vom 18. Januar 1982 – BVerwG 7 B 254.81 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 137; vgl. auch Beschluss vom 23. Februar 1994 – BVerwG 4 B 35.94 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 97). Ob es ein ihm vorgelegtes Gutachten als „Interessenten”-Vortrag bloß zur Kenntnis nimmt oder sich als eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage zu Eigen macht, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung der gutachterlichen Stellungnahme, die nicht allein deshalb geringeres Gewicht als ein gerichtlich veranlasstes Gutachten beansprucht, weil sie von einem Beteiligten in Auftrag gegeben wurde, der an einem bestimmten Verfahrensausgang interessiert ist. Je unzweifelhafter ein Gutachten als Ausdruck der Sachkundigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher eignet es sich als Entscheidungsgrundlage. Ob das Gericht es mit dem Gutachtenmaterial bewenden lassen darf, das ihm vorliegt, oder verpflichtet ist, noch einen weiteren Sachverständigen einzuschalten, hängt von der Überzeugungskraft der gutachterlichen Äußerung ab. Die Notwendigkeit, einen gutachterlich aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, muss sich grundsätzlich nur dann aufdrängen, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 – BVerwG 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38 und vom 15. Oktober 1985 – BVerwG 9 C 3.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38; Beschluss vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1-11.92 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Der Antragsteller legt nicht dar, weshalb das Normenkontrollgericht Veranlassung hatte, zur Lärmschutzproblematik Sachverständigenbeweis zu erheben. Er bemängelt, dass der Schallgutachter F. sich darauf beschränkt hat, mit Erfahrungswerten zu argumentieren, anstatt konkrete Berechnungen anzustellen. Er macht indes selbst nicht geltend, Grund zu der Annahme zu haben, dass durch das Lärmschutzkonzept der Antragsgegnerin Probleme aufgeworfen werden, die sich allein mit Hilfe von Erfahrungswissen nicht lösen lassen. Im Übrigen lässt er unberücksichtigt, dass im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zaunwerten im Vorgängerbebauungsplan Berechnungen vorgenommen worden sind, die sich nach den Angaben in der Stellungnahme des Planungsbüros für Städtebau vom 22. August 2001 für „eine Transformation … in einen flächenbezogenen Schallleistungspegel” ohne weiteres eignen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Paetow, Halama, Gatz
Fundstellen