Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 7. März 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch leidet das angefochtene Urteil unter den gerügten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
a) Soweit sich die Beschwerde zunächst (S. 1 – 11 des Schriftsatzes vom 30. Mai 2000) im Einzelnen gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils und der diesem zugrunde liegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wendet, genügt sie nicht den Anforderungen an die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage des Bundesrechts (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die von ihr behauptete Vernachlässigung der Ziffer 19 b der Proklamation Nr. 2 der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte vom 20. September 1945 bei der Beurteilung eines Enteignungsverbots für „Doppelstaatler” trifft im Übrigen nicht zu. Im Urteil vom 13. Februar 1997 – BVerwG 7 C 50.95 – (BVerwGE 104, 84 ≪92≫) hat das Bundesverwaltungsgericht sich ausdrücklich mit dieser Proklamation befaßt und ausgeführt, sie sei, „bezogen auf den speziellen Fall der Staatsangehörigen von Ländern, die seinerzeit den Vereinten Nationen angehörten, in der Frage der ‚Doppelstaatler’ ebensowenig eindeutig wie die grundlegende Regelung in Abschnitt III Nr. 9 über den Schutz des Eigentums ‚nichtdeutscher Bürger’”. Damit begründet auch dieser Umstand keinen Klärungsbedarf, zumal die Proklamation Nr. 2 – ein entsprechendes eindeutiges Enteignungsverbot unterstellt – allein nicht geeignet wäre, den Zurechnungszusammenhang zur sowjetischen Besatzungsmacht zu unterbrechen; denn maßgeblich sind insoweit allein Willensäußerungen der sowjetischen Behörden selbst und ihre Praxis (vgl. Urteil vom 24. Mai 2000 – BVerwG 7 C 15.99 – Abdruck S. 8).
b) Dementsprechend ist auch die anschließend aufgeworfene Frage,
ob sich das sowjetische Verbot der Enteignung ausländischer Vermögenswerte auch auf Staatsangehörige der vier Sieger- und Besatzungsmächte bzw. auf Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Vereinten Nationen bezog, wenn diese zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit hatten,
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einschlägigen Verlautbarungen der Alliierten mehrfach umfassend gewürdigt und hat ihnen mit der gebotenen Eindeutigkeit kein Enteignungsverbot entnehmen können, das sich auf deutsche Staatsangehörige erstreckte, soweit sie zusätzlich eine – gleich welche – ausländische Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. Urteile vom 13. Februar 1997, a.a.O., und vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 41.95 – BVerwGE 101, 150 ≪155 f.≫; zur Nichterfassung Staatenloser vgl. Urteil vom 24. Mai 2000, a.a.O., Abdruck S. 7 f.).
Das Enteignungsverbot galt danach nur für solche Personen, „die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen” (Beschlüsse vom 3. August 1999 – BVerwG 7 B 70.99 – Abdruck S. 5, und vom 13. Juni 2000 – BVerwG 8 B 128.00 –, Abdruck S. 3).
2. Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 108 Abs. 2 VwGO), insbesondere nicht wesentliche Teile des Klagevortrages übergangen. Der Vorwurf, es habe sich mit den Ausführungen zur Bedeutung der Ziffer 19 b der Proklamation Nr. 2 nicht erkennbar auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Auf S. 29 seines durchweg sehr sorgfältigen und ins Einzelne gehenden Urteils befasst sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich mit der Bedeutung dieser Proklamation, der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der gegenteiligen Ansicht des Klägers. Mehr gebietet der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht.
Das Gleiche gilt für den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 26. Mai 1999 „zur Entstehungsgeschichte der DDR-Vorschriften zum Schutz ausländischen Eigentums” nicht gewürdigt (vgl. hier UA S. 29 unten). Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, in den Entscheidungsgründen im Einzelnen auf die seiner Ansicht nach unerheblichen und unergiebigen Dokumente einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 und 3, § 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Sailer, Krauß
Fundstellen
VIZ 2000, 591 |
NJ 2000, 470 |