Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 19. Mai 2008 – BVerwG 8 B 109.07 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dar. Sie beinhaltet vielmehr nur ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten in nicht ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Davon kann nach der Begründung der eingelegten Anhörungsrüge nicht die Rede sein. Sie stellt im Wesentlichen vielmehr nur eine Wiederholung des Vorbringens der Klägerin im ursprünglichen Verfahren auf Zulassung der Revision dar. Der Kläger versucht im Gewand einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft anzugreifen und auf diese Weise eine erneute Überprüfung der vom Senat für unbegründet gehaltenen Nichtzulassungsbeschwerde zu erreichen. Das geht insbesondere aus den Seiten 19 ff. der Rügeschrift vom 9. Juni 2008 hervor.
Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in keiner Weise verletzt. Er hat vielmehr die Ausführungen des Klägers vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist das Gericht aber nicht verpflichtet, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsanwendung eines Verfahrensbeteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2008 – BVerwG 5 B 17.08 –; Beschluss vom 2. November 2006 – BVerwG 7 C 10.06 –). Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Argumentation des Klägers nicht überzeugt und dass er an der bisherigen Rechtsprechung festhält.
Auch der Versuch des Klägers nunmehr im Wege einer Anhörungsrüge einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend zu machen (vgl. S. 17 f. der Rügeschrift), schlägt von vornherein fehl. Ein solcher Verstoß, der die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats und damit die Verletzung materiellen Rechts betrifft, kann nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein.
Im Übrigen verkennt die Rügeschrift, dass keineswegs ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs vorliegen kann, wenn dem Rechtsstandpunkt des Klägers nicht gefolgt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Dr. Hauser
Fundstellen