Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 07.12.2006; Aktenzeichen 4 LC 351/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist weder hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 1998 noch hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar 1999 begründet.
1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Den von der Beschwerde angeführten Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
1.1 Die Frage,
“ob zu erbringende Leistungen als Bemessungsgrundlage für festzusetzende Vergütungen entsprechend des angefochtenen Beschlusses im Nachhinein viele Jahre nach Ablauf der jeweiligen Wirtschaftsperiode bzw. des Vereinbarungszeitraumes durch die Schiedsstelle noch festgesetzt werden können”,
ist bereits durch das Urteil des Senats vom 4. August 2006 – BVerwG 5 C 13.05 – (BVerwGE 126, 295) dahin geklärt, dass Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG F. 1994 rückwirkend abgeschlossen werden können und auch Schiedsstellenentscheidungen Festsetzungen rückwirkend bis zum Tag des Antragseingangs bei der Schiedsstelle treffen können. Als Grenze bestimmt § 93 Abs. 4 Satz 3 BSHG F. 1994 lediglich, dass ein jeweils vor den Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Schiedsstelle rückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Entgelten nicht zulässig ist.
Die Frage,
“ob § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG in den Fassungen 1994 und 1999 die Festsetzung eines Pflegesatzes/einer Vergütung ohne Bestehen einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zulässt oder ob nur beim Bestehen von Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen für den entsprechenden Vereinbarungszeitraum die Festsetzung eines Pflegesatzes/einer Vergütung in Betracht kommt”,
bedarf im Streitfall um die Übernahme des höher vereinbarten Heimentgeltes keiner Klärung, weil es nach derzeitigem Sachstand noch tatsächlich und rechtlich möglich ist, dass bezogen auf die Vereinbarungszeiträume bis 1998 die Parteien Vereinbarungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1994 über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte abschließen bzw. die Schiedsstelle rückwirkend Festsetzungen zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen trifft und bezogen auf die Vereinbarungszeiträume ab 1999 die Parteien Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1999 abschließen. Durch das Urteil vom 4. August 2006 – a.a.O. – ist zudem der Sache nach geklärt, dass sich § 93b Abs. 2 Satz 3 BSHG allein auf die rückwirkende Vereinbarung einer Vergütung bezieht und auch § 93b Abs. 1 Satz 1 BSHG einer rückwirkenden Leistungsvereinbarung nicht entgegen steht (s.a. Senatsbeschluss vom 24. September 2007 – BVerwG 5 B 77.06 –).
Die Frage,
“ob die Festsetzung einer ‘isolierten Vergütung’ ohne gleichzeitiges Bestehen einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung ausreicht, um für die Vereinbarungszeiträume 1995 bis 1998 zur Anwendung der ersten Alternative von § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. BSHG F. 1994 zu kommen und gleichzeitig die 2. Alternative, also den ‘anderen Fall’ auszuschließen”,
bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn zum einen ergibt sich unmittelbar aus § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BSHG F. 1994, dass eine isolierte Entgeltfestsetzung ohne Vereinbarung über oder Festsetzung zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nicht ausreicht, weil diese Norm eine Vereinbarung über bzw. eine vereinbarungsgestaltende Festsetzung zu “Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte” voraussetzt. Zum anderen ist aber durch das Urteil des Senats vom 4. August 2006 – a.a.O. – auch geklärt, dass bereits vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung eine Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung (sog. “anderer Fall” im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG F. 1994) eintritt, die andauert, solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist.
Die Frage,
“ob die vom Senat im Urteil vom 4. August 2006, dem noch die Sach- und Rechtslage des Berufungsurteils des VGH München vom 23. März 2005 zugrunde zu legen war, angenommene Sperrwirkung für die Durchsetzung von Ansprüchen des Hilfeempfängers auf Übernahme der Unterbringungskosten auch dann möglich ist, wenn feststeht, dass es für bestimmte Vereinbarungszeiträume jedenfalls keine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung geben wird”,
bedarf im Streitfall um die Übernahme des höher vereinbarten Heimentgeltes keiner Klärung, weil es nach derzeitigem Sachstand noch tatsächlich und rechtlich möglich ist, dass bezogen auf die Vereinbarungszeiträume bis 1998 die Parteien Vereinbarungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1994 über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte abschließen bzw. die Schiedsstelle rückwirkend Festsetzungen zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen trifft und bezogen auf die Vereinbarungszeiträume ab 1999 die Parteien Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1999 abschließen.
1.2 Die Fragen,
“ob für die Zeit ab 01.01.1999 in der Zeit bis zum 31.12.1998 vereinbarte oder festgesetzte Vergütungen gemäß § 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG F. 1994 bzw. § 93b Abs. 2 Satz 4 BSHG F. 1999 weitergelten können, obgleich der Gesetzgeber durch den neu eingefügten § 93a Abs. 2 BSHG F. 1999 im Gegensatz zu den bis dahin zu vereinbarenden Gesamtpflegesätzen die Bildung differenzierter Vergütungen zumindest in Form von Grundpauschale, Maßnahmepauschale und Investitionskosten zwingend vorgeschrieben hat”,
“ob nach dem 01.01.1999 nur vereinbarte oder festgesetzte Vergütungen nach Ablauf des jeweiligen Vereinbarungszeitraumes weitergelten, die aufgrund der ab 01.01.1999 in Kraft getretenen Gesetzesfassung festgesetzt oder vereinbart waren, oder ob § 93b Abs. 2 Satz 4 BSHG F. 1999 auch für Vergütungen anzuwenden ist, die nach der am 31.12.1998 außer Kraft getretenen Fassung 1994 vereinbart oder festgesetzt worden waren”,
“ob ab 01.01.1999 die Fortgeltung von Vergütungsvereinbarungen/-festsetzungen nur auf der Grundlage von § 93b Abs. 2 Satz 4 BSHG F. 1999 in Betracht kommt oder auch noch auf der Grundlage von § 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG F. 1994 möglich ist”,
“ob die Fortgeltungsregelung in § 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG F. 1994 und § 93b Abs. 2 Satz 4 Fassung 1999 nur für Vergütungen anzuwenden ist oder ob sie auch für das gesamte ‘Vertragssystem’ des § 93 Abs. 2 BSHG F. 1994 und F. 1999 gilt”,
stellten sich in einem Revisionsverfahren nicht. Denn das Berufungsgericht hat die Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung tragend nicht auf die Weiter- bzw. Fortgeltung von Entgeltvereinbarungen oder -festsetzungen aus früheren Vereinbarungszeiträumen, sondern darauf gestützt, dass der Abschluss von Vereinbarungen bzw. vereinbarungsgestaltenden Schiedsstellenfestsetzungen auch in rechtlicher Hinsicht noch möglich ist (BA S. 13/14). Dazu hat es in tatsächlicher Hinsicht von der Beschwerde nicht angegriffen festgestellt, dass auch für die Zeit ab 1. Januar 1999 weder das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben bzw. das seit dem 1. Januar 2005 zuständige Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie noch die Klinikum Wahrendorff GmbH rechtswirksam erklärt haben, vom Abschluss dieser Vereinbarungen endgültig abzusehen, und sie dementsprechend auch die diesbezüglich beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren weiterbetreiben. Die rechtliche Möglichkeit des Abschlusses der einer Vergütungsvereinbarung bzw. einer diese gestaltenden Schiedsstellenfestsetzung vorgelagerten Leistungs- und Prüfungsvereinbarung folgt – wie bereits oben ausgeführt – daraus, dass ein zurückwirkender Abschluss von Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen rechtlich und tatsächlich möglich und insbesondere nicht durch § 93b BSHG ausgeschlossen ist.
1.3 Auch soweit die Beschwerde Rechtsfragen zur Auslegung des Senatsurteils vom 4. August 2006 – a.a.O. – durch das Berufungsgericht als von grundsätzlicher Bedeutung anführt, kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
Die Frage,
“ob der nach dem BSHG zu deckende Bedarf des Hilfeempfängers im Falle seiner Unterbringung daraus entsteht, dass er mit dem Einrichtungsträger in Befolgung von § 4 Abs. 1 Heimgesetz (a.F.) einen Heimvertrag mit Regelung eines Heimentgeltes abschließt und damit Forderungen des Einrichtungsträgers auf Erfüllung einschließlich der Gefahr einer Kündigung des Heimvertrages ausgesetzt ist”,
lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten. Der Bedarf des Hilfeempfängers entsteht mit der erforderlichen Unterbringung und dem dafür erforderlichen Heimentgelt; sozialhilferechtlich besteht aber ein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen in der streitgegenständlichen Zeit bis Ende 1998 nur nach Maßgabe der §§ 93 f. BSHG F. 1994 und in der streitgegenständlichen Zeit ab Anfang 1999 nur nach Maßgabe der §§ 93 ff. BSHG F. 1999 (siehe dazu § 5 Abs. 6 HeimG in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Durch das Urteil vom 4. August 2006 – a.a.O. – ist geklärt, dass auch bei bestehendem Heimvertrag der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz keinen Leistungsanspruch unabhängig von den in §§ 93 ff. BSHG geregelten Voraussetzungen gewährt und der Hilfeempfänger auch dann, wenn er die erforderliche Versorgung tatsächlich erhalten hat, nicht in jedem Fall beanspruchen kann, das hierfür mit dem Einrichtungsträger vereinbarte Entgelt erstattet zu erhalten; insoweit ergibt sich aus der Begrenzung der Leistungen auf das nach §§ 93 ff. BSHG eröffnete Maß auch, dass gegebenenfalls lediglich ein Teil des vereinbarten Heimentgeltes zu übernehmen ist. Nach den von der Beschwerde nicht bestrittenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat zudem ebenso wie im vorliegenden Fall in keinem der zahlreichen dem Berufungsgericht bekannten Parallelfälle dem Heimbewohner die Kündigung im Hinblick darauf konkret gedroht, dass der Sozialhilfeträger das vom Einrichtungsträger verlangte Heimentgelt nur in Höhe von Abschlagszahlungen übernommen und die Übernahme des darüber hinausgehenden Heimentgeltes vom Ausgang der Verhandlungen zwischen Einrichtungsträger und (überörtlichem) Sozialhilfeträger abhängig gemacht hat (BA S. 15 Abs. 1).
Die Frage,
“wie lange dem Hilfeempfänger/Bewohner wegen Vertragsverhandlungen zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger zugemutet werden kann, auf die Durchsetzung der ihm durch § 39 BSHG gegebenen Ansprüche auf Übernahme der wirksam vereinbarten Unterbringungskosten zu verzichten bzw. wie hoch seine Rückstände auf das vereinbarte Heimentgelt gegenüber dem Einrichtungsträger auflaufen müssen, bevor die Sperrwirkung von Verhandlungen zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger beendet ist”,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn mit ihr könnte keine auch für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden. Denn nach § 5 Abs. 6 HeimG in der ab 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung müssen in Heimverträgen mit Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den aufgrund des Abschnitts 7 des Bundessozialhilfegesetzes getroffenen Vereinbarungen entsprechen und haben Hilfeempfänger dann, wenn Art, Inhalt oder Umfang der Leistungen oder Entgelte nicht den aufgrund der §§ 93 ff. BSHG getroffenen Vereinbarungen entsprechen, einen Anspruch auf entsprechende Anpassung ihres Heimvertrages.
Die Frage,
“ob der vom Senat im Urteil vom 20. Oktober 1994 aufgestellte Grundsatz zur Bedarfsdeckung in Fällen, in denen der Sozialhilfeträger das wirksam vereinbarte Heimentgelt nur teilweise übernimmt, nicht mehr gilt, wonach das, ‘was der Hilfesuchende aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt, ihm zu gewähren ist. Muss zur Behebung der Notlage die Hilfe eines Dritten in Anspruch genommen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen, wobei die tatsächlich entstehenden, notwendigen Kosten maßgeblich sind’”,
bedarf für den Streitfall keiner weiteren revisionsgerichtlichen Klärung. Vielmehr ist mit dem Senatsurteil vom 4. August 2006 – a.a.O. – geklärt, dass nach §§ 93 f. BSHG F. 1994 und §§ 93 ff. BSHG F. 1999 bereits vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung eine Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung eintritt (BVerwGE 126, 295 ≪299≫). Die herangezogenen Grundsätze sind durch die Änderungen der §§ 93 ff. BSHG überholt.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
2.1 Zutreffend gibt die Beschwerde den angegriffenen Berufungsbeschluss dahin wieder, dass die Schiedsstelle nach rechtskräftiger Aufhebung der Schiedssprüche für die Jahre 1995 bis 1998 gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG F. 1994 verpflichtet ist, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte für die Jahre 1995 bis 1998 erneut festzusetzen. Zu Unrecht meint die Beschwerde aber, dieser Aussage zur Verpflichtung der Schiedsstelle liege ein Verfahrensfehler zugrunde. Denn selbst wenn diese Aussage fehlerhaft wäre, läge schon kein Verfahrensfehler vor, sondern ein die Revisionszulassung nicht rechtfertigender Fehler im Auslegungs- oder Anwendungsbereich des materiellen Rechts. Zudem hält die Beschwerde der Aussage des Berufungsgerichts zur Verpflichtung der Schiedsstelle zu Unrecht entgegen, den die Schiedssprüche für die Jahre 1995 bis 1998 aufhebenden Urteilen des Verwaltungsgerichts und den diese Urteile bestätigenden Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, dass die Schiedsstelle verpflichtet ist, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte neu festzusetzen. Diese Begründung der Beschwerde verkennt, dass das Berufungsgericht die bezeichnete Verpflichtung der Schiedsstelle nicht den Urteilen des Verwaltungsgerichts und den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts zu den Aufhebungen der Schiedssprüche für die Jahre 1995 bis 1998 entnommen hat, sondern als Folge der rechtskräftigen Aufhebungen (BA S. 10 Abs. 3 letzter Satz: “Daher”) unmittelbar auf das Gesetz (BA a.a.O.: “nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994”) gestützt hat. Auch ist weder von der Beschwerde aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass der Berufungsbeschluss auf dieser Aussage zur Verpflichtung der Schiedsstelle beruhen kann. Im Übrigen geht das Beschwerdevorbringen von der für die Beurteilung der Verfahrensrüge unerheblichen, weil von der vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsauffassung aus, dass es bereits für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 einer gesonderten, von der Vergütungsvereinbarung zu trennenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung bedürfte, und dass eine Schiedsstelle, die für diese Zeiträume (erstmals oder erneut) über eine Vergütungsvereinbarung zu befinden hat, in der Entscheidungsformel verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen dazu verurteilt worden sein muss, neben der Vergütung auch gesonderte Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen festzusetzen. Diese Rechtsauffassung ist aber, was für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 unmittelbar aus dem Gesetz folgt (s.o. 1.), unzutreffend. Über welche Gegenstände und Entscheidungsdimensionen die Schiedsstelle – als Entscheidungsgegenstand oder Vorfrage – zu befinden hat, folgt unmittelbar aus § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG (in der für diese Zeiträume anzuwendenden Fassung).
2.2 Zu Unrecht sieht die Beschwerde einen Verstoß gegen die allgemein gültigen Denkgesetze darin, dass das Berufungsgericht der Schiedsstelle die Kompetenz einräumt, im Nachhinein Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen für Zeiträume festzusetzen, die schon längst vorbei sind. Unter Berufung auf Rechtsprechung, unter anderem auch auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2006 – 4 LC 238/04 –, führt die Beschwerde dazu aus, es sei denkgesetzlich nicht möglich, im Nachhinein Festsetzungen von zu erbringenden Leistungen für vergangene Zeiträume zu treffen, weil nach der Art der Leistung diese nachträglich nicht mehr verändert erbracht werden könne. Zwar trifft es zu, dass es ausgeschlossen ist, nachträglich das Ausmaß der zu erbringenden Leistungen auf ein Niveau über das Erbrachte hinaus anzuheben, denn eine solche weitergehende Leistungspflicht wäre auf Unmögliches gerichtet. Aber die Parteien können nachträglich das Ausmaß der zu erbringenden Leistungen nach Inhalt, Umfang und Qualität auf das Niveau des Erbrachten oder ein Niveau darunter festsetzen (Senatsbeschluss vom 24. September 2007 – BVerwG 5 B 77.06 –). Dementsprechend haben, wie die Beschwerde selbst anführt (Beschwerdebegründung S. 6/7), die Parteien eines früheren Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 5 C 17.97) in der Revisionsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Anregung zu Protokoll erklärt, dass hinsichtlich des Leistungsumfangs in dem streitigen Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 1994 in tatsächlicher Hinsicht die von der (dortigen) Klägerin erbrachten Leistungen maßgeblich sein sollen.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Hund, Schmidt, Dr. Brunn
Fundstellen