Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 10.09.2013; Aktenzeichen 1 LB 235/07) |
Tenor
Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2013 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Der Beklagte rügt eine Divergenz des Berufungsurteils zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1976 – BVerwG 4 C 89.75 – (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 130 S. 39) und dem darin enthaltenen Rechtssatz, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht verletze, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zutraue oder die eigene Sachkunde erkennbar überbewerte und auf dieser Grundlage tatsächliche Feststellungen trotz der mangelnden Sachkunde ohne Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen treffe. Der Beklagte zeigt indes nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht diesem Rechtssatz widersprochen hätte. Er räumt ein, dass das Oberverwaltungsgericht auf den Rechtssatz Bezug genommen hat, meint aber, dass ihm bei der Anwendung des Rechtssatzes ein Zirkelschluss unterlaufen sei. Dabei übersieht er, dass eine Divergenz nicht vorliegt, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, den sie nicht in Frage stellt, im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328).
Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2005 – BVerwG 7 B 16.05 – (NuR 2005, 729) zeigt der Beklagte ebenfalls nicht auf. Er macht nicht geltend, dass das Oberverwaltungsgericht dem Rechtssatz, es sei nicht abstrakt, sondern nach den örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden, ob die Alternative einer Errichtung des Vorhabens in einem Plangebiet bestehe, einen widersprechenden Rechtssatz gegenübergestellt hätte, sondern bemängelt, dass das Oberverwaltungsgericht der Frage, ob die Alternative einer Errichtung des Vorhabens in einem Plangebiet in der Standortgemeinde oder in der Nähe bestehe, nicht nachgegangen sei. Das Aufzeigen einer unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt indes nicht den Anforderungen einer Divergenzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).
Der Beklagte zitiert das Oberverwaltungsgericht mit dem Rechtssatz, die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen sei anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) zu ermitteln und zu bewerten, und sieht darin eine Abweichung von dem Beschluss vom 17. Juli 2003 – BVerwG 4 B 55.03 – (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166 S. 18), in dem der Senat technischen Regelwerken nur die Funktion einer Orientierungshilfe oder eines groben Anhalts für die Einzelfallprüfung zugewiesen habe. Der Beigeladene zu 1 moniert, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob von der beabsichtigten Hundepension des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgehen werden, ausschließlich anhand der Regeln der TA Lärm beantwortet und auf eine einzelfallbezogene Markierung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund einer eigenen Würdigung verzichtet habe. Der rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 – BVerwG 7 C 33.87 – (BVerwGE 79, 254 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 5), vom 19. Januar 1989 – BVerwG 7 C 77.87 – (BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6), vom 20. Oktober 1989 – BVerwG 4 C 12.87 – (BVerwGE 84, 31 = Buchholz 407.4 § 18c FStrG Nr. 2) und vom 19. Februar 2013 – BVerwG 7 B 38.12 – juris, aus denen sich ergebe, dass auch vom Tatrichter zu wertende Elemente wie beispielsweise Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und allgemeine Akzeptanz der Geräuschquelle mitbestimmend seien.
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats kommt der TA Lärm eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert (Urteile vom 29. August 2007 – BVerwG 4 C 2.07 – BVerwGE 129, 209 Rn. 12 und vom 29. November 2012 – BVerwG 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 Rn. 18 sowie Beschluss vom 8. Januar 2013 – BVerwG 4 B 23.12 – BauR 2013, 739 Rn. 5). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet.
Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze unzulässig sei, und deshalb keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Es ist davon ausgegangen, dass eine Hundepension Lärmauswirkungen mit sich bringt, die sich vom Lärm etwa eines Gewerbebetriebs unterscheiden und einer besonderen Prüfung zu unterwerfen sind (UA S. 10). Das entspricht Nr. 3.2.2 der TA Lärm, die vorsieht, dass bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, die bei der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, ergänzend zu prüfen ist, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Die tatrichterliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass mit den – zahlreichen – Zuschlägen u.a. für Impulshaltigkeit und Informationshaltigkeit der Geräusche die besondere Lästigkeit von Hundegebell zureichend erfasst werde (UA S. 11), kann mit der Divergenzrüge nicht angegriffen werden.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerden beimessen.
a) Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 werfen im Kern übereinstimmend die Frage auf, ob zur Klärung des Umfangs der Umwelteinwirkungen durch Geräusche, die eine Hundepension im Außenbereich hervorruft, eine Regelfallprüfung nach der TA Lärm ausreicht oder eine ergänzende Prüfung wegen eines Sonderfalls erforderlich ist, in die u.a. die Aspekte Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und eine Vielzahl weiterer Parameter einzubeziehen sind. Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Rüge des Beklagten genügt bereits nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil in ihr jegliche Darlegung fehlt, aus welchen Gründen die formulierte Frage grundsätzliche Bedeutung haben soll. Dem Beigeladenen zu 1 ist entgegenzuhalten, dass zum einen die Würdigung, ob eine ergänzende Prüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm – u.a. im Hinblick auf besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission – durchzuführen ist, eine Aufgabe der Tatsachengerichte ist (vgl. Urteil vom 29. August 2007 a.a.O. Rn. 31 zur Vergabe eines Impulszuschlags), und zum anderen, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage dergestalt zu Gunsten einer Sonderfallprüfung beantwortet hat, dass er der besonderen Lästigkeit von Hundegebell durch Zuschläge nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm Rechnung getragen hat (UA S. 11 f). Dass der Beigeladene zu 1 das Ergebnis der Prüfung nicht für richtig hält, ist ohne Belang. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht belegen.
b) Auch die weiteren Fragen, die der Beklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Der Beklagte will wissen,
- ob es zur Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zugelassen werden soll, ausreichend ist, wenn im Verwaltungsverfahren und/oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren sachverständige Stellungnahmen zu der Frage eingeholt wurden, ob ein Vorhaben an einer konkret bezeichneten Stelle für die Nachbarschaft zumutbar ist,
- ob, falls die vorstehende Frage bejaht wird, gleichwohl eine Prüfung vorzunehmen ist, ob das Vorhaben auf der Grundlage der Aussagen der eingeholten Gutachten innenbereichsverträglich ist mit der Folge, dass es an einer anderen Stelle im Innenbereich zugelassen werden kann und damit im Außenbereich unzulässig ist.
Auf die Fragen lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf: Die Privilegierung eines immissionsträchtigen Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist u.a. davon abhängig, dass es wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Sie scheidet aus, wenn das Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann (Beschluss vom 12. April 2011 – BVerwG 4 B 6.11 – BauR 2011, 1299), wobei es nicht auf die Beschaffenheit von Innenbereichen im Allgemeinen ankommt, sondern auf die Beschaffenheit des Innenbereichs in der jeweiligen Gemeinde (Beschluss vom 27. Juni 1983 – BVerwG 4 B 201.82 – BRS 40 Nr. 74 S. 179). Ist der Privilegierungstatbestand erfüllt, weil es für das Vorhaben keinen Innenbereichsstandort gibt, ist u.a. zu prüfen, ob öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegenstehen, weil das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Ob die Voraussetzungen der Privilegierung oder die Umweltschädlichkeit eines Vorhabens nur mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden können, hängt von der Sachkunde des Gerichts ab (vgl. Urteil vom 10. September 1976 – BVerwG 4 C 89.75 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 130) und beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Zur Frage, welche Anforderungen an die Darlegung eines nachhaltigen Betriebs bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich zugrunde zu legen sind, insbesondere ob es ausreichend ist, wenn überhaupt keine schriftlichen Unterlagen (z.B. Wirtschaftlichkeitsberechnung, Business-Plan etc.) vorgelegt werden, gibt es bereits Rechtsprechung des Senats. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (Urteil vom 11. Oktober 2012 – BVerwG 4 C 9.11 – NVwZ 2013, 155 Rn. 8). Welche Umstände eine Rolle spielen, hat der Senat im Einzelnen dargestellt. Einen Rentabilitätsnachweis anhand konkreter Zahlen hält er nicht stets, sondern allenfalls in Zweifelsfällen für erforderlich (vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2004 – BVerwG 4 C 7.04 – BVerwGE 122, 308 ≪313≫ jeweils zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Beklagte zeigt nicht auf, dass Anlass bestehen könnte, die Senatsrechtsprechung weiter zu entwickeln oder zu korrigieren.
Die Frage, ob es zur Bestimmung der gesicherten Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB genügt, dass die Art der Befestigung eines landwirtschaftlichen Weges nicht näher geprüft wird, wenn anzunehmen ist, dieser entspreche seiner Art nach einem landwirtschaftlichen Weg, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Sie wird dem Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die Angabe des Klägers zu übernehmen, der Zufahrtsweg zu seinem Vorhaben sei nach Art landwirtschaftlicher Wege befestigt (UA S. 14), sondern hat mit bindender Wirkung für den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass es sich bei dem Weg um einen geschotterten Feldweg handelt (UA S. 15).
Die Frage, ob es zulässig ist, ein Verpflichtungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu erlassen, wonach die Behörde verpflichtet wird, auf den Antrag des Antragstellers eine Genehmigung zu erteilen, wenn sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, dass ein Gutachten in Bezug genommen wird, welches nicht Gegenstand des Antrags ist, aus dem sich aber weitere Handlungspflichten (Lärmminderungsmaßnahmen) für den Antragsteller ergeben, ist auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und nicht von fallübergreifender Bedeutung. Sie dient dem Beklagten als Anknüpfungspunkt für den an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Vorwurf, ihn zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet zu haben, obwohl wegen der von dem Beklagten für möglich gehaltenen Notwendigkeit, die Baugenehmigung durch Nebenbestimmungen zur Lärmreduzierung zu beschränken, allenfalls ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) hätte ergehen dürfen (Beschwerdebegründung S. 11). Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht darlegen.
Sollte die Frage mit einer anderslautenden Formulierung verallgemeinerungsfähig sein, wäre auf sie mit der Rechtsprechung des Senats zu antworten, dass ein Bescheidungsurteil dann in Betracht kommt, wenn individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich sind, ob einer Baugenehmigung diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung beizufügen ist (Beschluss vom 25. November 1997 – BVerwG 4 B 179.97 – NVwZ-RR 1999, 74). Ob die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts die Behörde hindert, dem Verwaltungsakt belastende Nebenbestimmungen beizufügen, lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich beantworten, sondern hängt von der Reichweite der Rechtskraft des Urteils im Einzelfall ab (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Januar 1991 – 8 S 2901/90 – NVwZ 1991, 1197).
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Die Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328; stRspr).
Die Beschwerdeführer beanstanden übereinstimmend, dass das Oberverwaltungsgericht darauf verzichtet habe, sich vom Kläger Unterlagen zur Wirtschaftlichkeit des umstrittenen Vorhabens vorlegen zu lassen. Sie legen jedoch nicht dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auf der Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung bestanden hätten. Der Beklagte zeigt auch nicht auf, dass sich dem Oberverwaltungsgericht diese Art der Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Der Beigeladene zu 1 macht das zwar geltend, beschränkt sich aber auf eine Kritik an der Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Aus seinem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, welche Erkenntnisse eine Wirtschaftlichkeitsberechnung voraussichtlich vermittelt und inwieweit das unterstellte Ergebnis der Berechnung zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Die Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe den Zustand des die Erschließung des Vorhabens angeblich sichernden landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges nicht aufgeklärt, entspricht ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Der Beklagte vermisst die Prüfung, ob in absehbarer Zeit unwirtschaftliche Aufwendungen zur Erhaltung des Weges auf den Baulastpflichtigen zukommen. Er zeigt aber nicht auf, welche für geeignet und erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen das Oberverwaltungsgericht hätte durchführen sollen und welches mutmaßliche Ergebnis sie erbracht hätten.
Der Beklagte wirft dem Oberverwaltungsgericht einen Zirkelschluss vor: Die Annahme der Vorinstanz, bereits die Notwendigkeit einer gutachterlichen Klärung, ob von einem Vorhaben mit einer Entfernung von 400 m zur bebauten Ortslage noch ein für die Ortslage unzumutbarer Lärm ausgehe, zeige, dass das Vorhaben innerhalb der Ortslage selbst nicht ohne nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung errichtet werden könne (UA S. 10), sei denkgesetzwidrig. Da die Gutachten gerade zur Klärung der Frage der Innenbereichsverträglichkeit beitragen sollten, könne die Frage nicht schon aufgrund der Tatsache verneinend beantwortet werden, dass Gutachten eingeholt worden seien. Die Kritik des Beklagten verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Der Senat unterstellt zu Gunsten des Beklagten, dass der reklamierte Verstoß gegen Denkgesetze vorliegend nicht ein Fehler bei der Anwendung sachlichen Rechts, sondern ein Verfahrensfehler ist (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫). Der Verstoß liegt indes nicht vor. Die Argumentation des Beklagten beruht auf der unzutreffenden Prämisse, dass die vom Oberverwaltungsgericht ausgewerteten Gutachten dazu beitragen sollten, die Innenbereichsverträglichkeit des klägerischen Vorhabens, also die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, zu klären. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, sind die Gutachten eingeholt worden, um zu ermitteln, ob auch bei einer Entfernung von mehr als 400 m zwischen dem Vorhaben und der bebauten Ortslage von dem Vorhaben Lärm ausgehe, der für die Bewohner der Ortslage unzumutbar sei (UA S. 10), mithin mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Entgegen der Darstellung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht nicht aus der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens bereits das Ergebnis des Gutachtens abgeleitet, sondern einen Erst-Recht-Schluss des Inhalts gezogen, dass das Vorhaben des Klägers nicht innenbereichsverträglich sei, wenn es schon der Hilfe von Gutachtern bedürfe, um zu meinen, ob an dem gewählten Standort im Außenbereich der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegenstehe. Ob dieser Schluss überzeugend ist, ist ohne Belang. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze setzt voraus, dass das Gericht einen unmöglichen Schluss gezogen hat, indem es Voraussetzungen und Folgerung in einer Weise verknüpft hat, dass die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann (Beschluss vom 19. Oktober 1999 – BVerwG 9 B 407.99 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 S. 11). Das ist hier nicht geschehen.
Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte die Frage, ob das klägerische Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann, nicht allein anhand der TA Lärm beurteilen dürfen, macht der Beklagte keinen Verfahrensfehler geltend, sondern einen Fehler bei der Anwendung sachlichen Rechts. Gleiches gilt für die Rüge, dass das Oberverwaltungsgericht statt eines Verpflichtungsurteils ein Bescheidungsurteil hätte erlassen müssen. Verkennt ein Gericht das Prüfprogramm des § 113 Abs. 5 VwGO, liegt darin ein inhaltlicher Mangel des Urteils (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 45).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Külpmann
Fundstellen
Haufe-Index 6718681 |
BauR 2014, 1129 |
UPR 2014, 313 |
BBB 2014, 60 |