Verfahrensgang
VG Minden (Urteil vom 14.01.2014; Aktenzeichen 10 K 90/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Die Klägerin ist Stabsärztin und Soldatin auf Zeit. Ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin lehnte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit Bescheid vom 25. Juli 2012 ab. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) – jeweils in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG und § 135 Satz 3 VwGO – gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz liegt nur vor, wenn das Ausgangsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung darzulegen. Den Darlegungen der Klägerin lassen sich die Merkmale einer solchen Abweichung nicht entnehmen.
a) Die Klägerin meint (unter 1. a) der Beschwerdebegründung), das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt (die Klägerin verweist auf UA S. 11), es reiche für eine gerichtliche Bestätigung der Ablehnung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus, wenn nicht wahrscheinlich sei, dass eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen worden sei. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 25. Mai 1984 – BVerwG 6 B 40.84 – (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 S. 7) nur, was die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer anbelange, auf den Maßstab der Wahrscheinlichkeit abgestellt und zwar dergestalt, dass ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen müsse. Für eine ablehnende Entscheidung reiche nach den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts eine Wahrscheinlichkeit im Sinne des von dem Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Verständnisses dagegen nicht aus.
Mit diesem Vortrag missversteht die Klägerin sowohl das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts als auch den angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Tatsächlich besteht die gerügte Divergenz nicht.
Sowohl der von der Klägerin zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1984 (a.a.O.) als auch das angefochtene Urteil (UA S. 12) nehmen wegen der Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1972 – BVerwG 8 C 46.72 – (BVerwGE 41, 53 ≪58≫) Bezug. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein voller Beweis dafür, dass der Kriegsdienst aus durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensgründen verweigert werde, lasse sich häufig nicht führen. Deshalb müsse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insoweit ein auf Grund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügen. Könne sich jedoch das Gericht auch bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nicht dazu entschließen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der erforderlichen Gewissensentscheidung abschließend zu bejahen, gehe dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu Lasten des seine Anerkennung begehrenden Kriegsdienstverweigerers.
Der Maßstab des dergestalt umschriebenen hohen Grades von Wahrscheinlichkeit einer Gewissensentscheidung stimmt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit demjenigen der Überzeugung, dass eine solche Entscheidung hinreichend sicher angenommen werden kann, überein (Beschluss vom 25. Mai 1984 a.a.O., Urteil vom 24. Oktober 1984 – BVerwG 6 C 49.84 – BVerwGE 70, 216 ≪220 f.≫ = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 S. 17). Ist dieser letztgenannte Maßstab nicht erfüllt, bestehen wiederum Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers im Sinne des § 5 Nr. 3 KDVG (BTDrucks 15/908 S. 10).
Hiernach gibt es die von der Klägerin behaupteten unterschiedlichen Maßstäbe für die Anerkennung bzw. die Ablehnung eines Rechts zur Kriegsdienstverweigerung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Die Entscheidung richtet sich vielmehr insgesamt danach, ob eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst – jedenfalls – mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. hinreichend sicher bejaht werden kann oder nicht. Nach ebendiesen Vorgaben und nicht nach dem von der Klägerin unterstellten reduzierten Aufklärungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht, wie sich aus dem weiteren Zusammenhang der von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA S. 11 bis 13) ergibt, das Anerkennungsbegehren der Klägerin beurteilt.
b) Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht ferner vor (unter 2. a) der Beschwerdebegründung, auf UA S. 17 verweisend), es habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Rechtssatz aufgestellt, demzufolge der Umstand, dass sich ein Kriegsdienstverweigerer wegen der zu erwartenden, auf § 56 Abs. 4 SG gestützten Forderung des Dienstherrn auf Erstattung von Ausbildungskosten von der Geltendmachung einer Gewissensentscheidung auch nur vorübergehend abhalten lasse, gegen das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung spreche. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Gegensatz hierzu in dem Urteil vom 30. März 2006 – BVerwG 2 C 18.05 – (Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16) davon ausgegangen, dass eine Gewissensentscheidung getroffen worden sein könne und der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gleichwohl aus Gründen der zu erwartenden finanziellen Belastung gar nicht oder erst später gestellt werde.
Auch die derart begründete Abweichung besteht bei zutreffendem Verständnis der in Rede stehenden Entscheidungen nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Klägerin benannten Urteil vom 30. März 2006 (a.a.O. Rn. 13 ff.) dargelegt, dass die in § 56 Abs. 4 SG statuierte Erstattungspflicht mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar sei, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel darstelle, das die betroffenen Soldaten von der Grundrechtsausübung abhalte, sondern als Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs eingesetzt werde. Dies sei über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sicherzustellen, die den Dienstherrn ermächtige, auf die Erstattung ganz oder teilweise zu verzichten, wenn diese für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeute. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersehe, sei als besondere Härte im Sinne der Vorschrift zu werten. Denn der Betroffene befinde sich in einer Zwanglage, der er sich nicht entziehen könne, weil er zwar der Erstattungsverpflichtung dadurch entgehen könnte, dass er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stelle und so im Wehrdienstverhältnis verbleibe, damit aber seinem Gewissen zuwider handeln müsste. Die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG fordere deshalb, dass der Dienstherr sich im Rahmen des von ihm nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auszuübenden Ermessens für eine Reduzierung der Erstattungsforderung auf denjenigen Betrag entscheide, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart habe, dass der Dienstherr ihm den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die im weiteren Berufsleben von Nutzen seien, finanziert habe. Durch diese Abschöpfung nur des erst durch die Ausbildung erworbenen finanziellen Vorteils werde sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme werde, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschrecke.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht davon ausgegangen ist, dass ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer trotz getroffener Gewissensentscheidung wegen zu erwartender finanzieller Nachteile nicht oder mit zeitlicher Verzögerung gestellt wird. Die Gründe des in Rede stehenden Urteils zielen im Gegenteil darauf, eine durch das Zurückhalten eines Anerkennungsantrags verursachte Grundrechtsbeeinträchtigung dadurch auszuschließen, dass tatsächliche finanzielle Einbußen der betroffenen Soldaten vermieden werden.
Hinzu kommt, dass auch das Verwaltungsgericht sein angefochtenes Urteil nicht tragend auf einen Erfahrungssatz mit dem von der Klägerin bezeichneten Inhalt gestützt hat. Es hat vielmehr den Gesichtspunkt der Pflicht zur Erstattung von Ausbildungskosten nur als einen von mehreren Aspekten im Hinblick auf den langen Zeitraum von dem Eintritt der Klägerin in die Bundeswehr bis zu ihrem Entlassungsbegehren gewürdigt. Dabei stellt dieser Zeitraum seinerseits nur eines von mehreren von dem Verwaltungsgericht (UA S. 13 ff.) bezeichneten Indizien gegen den von der Klägerin geltend gemachten Wandlungsprozess zu einer Entscheidung gegen jegliches Töten im Krieg dar.
c) Erfolglos bleibt auch die dritte von der Klägerin erhobene Divergenzrüge. Mit ihrem Vortrag (unter 7. der Beschwerdebegründung), das Verwaltungsgericht habe die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Maxime einer wohlwollenden Beurteilung der Bekundungen eines Kriegsdienstverweigerers nicht beachtet, bezeichnet die Klägerin keine divergierenden Rechtssätze im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sie rügt vielmehr einen ihrer Ansicht nach vorliegenden, für den Zulassungsgrund der Divergenz jedoch von vornherein irrelevanten Rechtsanwendungsfehler.
2. Die Revision ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Klägerin in der Begründung ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
a) Die Klägerin hält (nach 1. b) der Beschwerdebegründung) die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
„(ob) es für die Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin aus(reicht), wenn festgestellt wird, dass das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht wahrscheinlich sei.”
Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig ist.
Die Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich, wie sich aus den obigen Ausführungen (unter 1. a) ergibt, dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat und dementsprechend nicht Grundlage der angefochtenen Entscheidung geworden ist (vgl. zu dieser Konstellation zuletzt: Beschluss vom 21. Mai 2014 – BVerwG 6 B 24.14 – juris Rn. 17). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es der Frage, weil die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in der oben bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind.
b) Eine grundsätzliche Bedeutung misst die Klägerin (nach 2. b) der Beschwerdebegründung) ferner der Frage bei,
„(ob) die Inkaufnahme einer drohenden Rückzahlungsverpflichtung gem. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG ein Indiz für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung (ist).”
Die Klägerin knüpft hieran als ihrer Ansicht nach grundsätzlich bedeutsam die weiteren Fragen,
„(ob) die Bereitschaft, auf Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu verzichten und Rückzahlungsverpflichtungen in erheblicher Höhe in Kauf zu nehmen, als ‚tragendes Indiz’ für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung zu betrachten (ist)”
und
„(ob) die Tatsache, dass ein seine (Anerkennung als) Kriegsdienstverweigerer begehrender Soldat im Hinblick auf mit der Anerkennung verbundene finanzielle Einbußen und Rückzahlungsverpflichtungen seinen Kriegsdienstverweigerungsantrag hinauszögert, Zweifel an (der) Wahrheit (seiner Angaben) i.S.v. § 5 Nr. 3 KDVG (begründet).”
Auch diesen Fragen kommt mangels Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Ausweislich der obigen Ausführungen (unter 1. b) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Dienstherr auf § 56 Abs. 4 SG gestützte Ansprüche auf Erstattung von Ausbildungskosten derart auszugestalten hat, dass sich Beeinträchtigungen des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht ergeben. Aus den bisherigen Darlegungen ergibt sich ferner, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen dem Verwaltungsgericht zum einen nicht gestellt haben und dieses zum anderen den Gesichtspunkt der Pflicht zur Erstattung von Ausbildungskosten nur als einen der zahlreichen für den zu beurteilenden Einzelfall relevanten Umstände in den Blick genommen hat, so dass es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen gibt.
c) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin (unter 6. der Beschwerdebegründung) weiter darin,
„(ob) die vom Bundesverwaltungsgericht für die Kriegsdienstverweigerung von Reservisten, die den vollen Grundwehrdienst geleistet haben, entwickelten Kriterien auf die Fälle von weiblichen Zeitsoldaten anzuwenden (sind), die den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigern.”
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie anhand der Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zu den von der Frage berührten Sachverhaltskomplexen bereits entwickelt hat, ohne Weiteres mit dem Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.) bejahend beantwortet werden kann.
So hat das Bundesverwaltungsgericht unter der uneingeschränkten Geltung der Wehrpflicht entschieden, dass die für den Nachweis einer Gewissensentscheidung eines Reservisten gegen den Kriegsdienst anerkannten Grundsätze in Bezug auf eine Umkehr hinsichtlich der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst (zusammenfassend etwa: Urteil vom 2. März 1989 – BVerwG 6 C 10.87 – BVerwGE 81, 294 ≪295 f.≫ = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 33 S. 57 f.) auch dann gelten, wenn der Grundwehrdienst in einer Sanitätseinheit geleistet wurde (Urteil vom 11. März 1981 – BVerwG 6 C 73.80 – Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120 S. 4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner geklärt, dass die genannten Grundsätze ebenfalls Anwendung finden, wenn ein Zeitsoldat, der längere Zeit freiwillig Wehrdienst mit der Waffe geleistet hat, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellt (Beschluss vom 29. April 1991 – BVerwG 6 B 9.91 – Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 44 S. 77 f.). Nicht mehr zweifelhaft ist schließlich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die Behandlung des Begehrens von Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, im Vergleich mit Anerkennungsanträgen von – vormals – anderen Wehrpflichtigen und von anderen Soldaten der Bundeswehr keine Besonderheiten bestehen (Urteil vom 22. Februar 2012 – BVerwG 6 C 11.11 – BVerwGE 142, 48 = Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 7 Rn. 31).
d) In einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und daher ohne Grundsatzbedeutung sind schließlich alle übrigen von der Klägerin (unter 3. bis 5. der Beschwerdebegründung) bezeichneten Fragestellungen. Die Fragen, ob
„die Begründung eines Kriegsdienstverweigerungsantragstellers, blauäugig und naiv eine Verpflichtung als Zeitsoldat eingegangen zu sein, Glaubwürdigkeitszweifel i.S.d. § 5 Nr. 3 KDVG (begründet), wenn ansonsten gute Schulleistungen vorliegen und schwierige Lebensverhältnisse gemeistert wurden”,
ob
„das Vorbringen einer KDV-Antragstellerin Zweifel i.S.d. § 5 Nr. 3 KDVG (begründet), wenn sie vorträgt, sich im Alter von 18 oder 19 Jahren noch nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit mit den Aufgaben der Bundeswehr befasst zu haben”,
ob
„im Falle der Kriegsdienstverweigerung einer Zeitsoldatin ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren zwischen Dienstantritt und Antragstellung maßgeblich gegen das Vorliegen einer geltend gemachten Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (spricht)”,
und ob
„der Umstand, dass eine Antragstellerin vorträgt, nach der Geburt ihres Kindes und der Schwangerschaft mit einem weiteren Kind und dessen Geburt für einen längeren Zeitraum so in Anspruch genommen gewesen zu sein, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe für ihre Kriegsdienstverweigerung schriftlich niederzulegen, Zweifel an der Wahrheit ihrer Angaben (begründet)”,
beziehen sich handgreiflich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und sind einer fallübergreifenden allgemeinen Klärung nicht zugänglich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Neumann, Dr. Möller, Hahn
Fundstellen