Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2014 – BVerwG 7 B 22.13 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof und der beschließende Senat hätten ihren jeweiligen Verfahren seinen wesentlichen Vortrag zur Bedeutung des Plans vom 26. Februar 2009 („Überschwemmungsgrenzen Vergleich”) für die rechtliche Bewertung des planfestgestellten Vorhabens nicht berücksichtigt.
Soweit der Kläger (erneut) einen Gehörsverstoß durch den Verwaltungsgerichtshof rügt, ist das im Rahmen der Anhörungsrüge unbeachtlich. Denn zum einen dient dieses Verfahren nicht dazu, eine vorinstanzliche Entscheidung nochmals auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Zum anderen kann die Anhörungsrüge nicht darauf gestützt werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz in Anwendung der rechtlichen Prüfungsmaßstäbe ein Fehler unterlaufen sei. Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, soweit sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht richtet, sondern lediglich einen Verfahrensfehler in der Vorinstanz geltend macht. Auch wenn der Kläger aus einem behaupteten Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichtshofs folgern will, dass damit (notwendig) auch der erkennende Senat mangels Abhilfe im Beschwerdeverfahren einen solchen begangen habe, geht das fehl. Die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels gegen einen behaupteten Gehörsverstoß der Vorinstanz begründet für sich genommen keine neue Gehörsverletzung durch das Rechtsmittelgericht (Beschluss vom 28. November 2008 – BVerwG 7 BN 5.08 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6).
Ein eigenständiger Gehörsverstoß durch den Senat ist weder in einer den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dargetan noch sonst erkennbar. Vielmehr hat der Senat auch das der Begründung des geltend gemachten Verfahrensmangels unter Ziffer 3.4 und 3.5, Seiten 18 bis 29 der Beschwerdebegründung dienende wesentliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen und damit den Anforderungen aus der Garantie des rechtlichen Gehörs genügt.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Vorgehens des Senats beanstandet der Kläger – auf der Grundlage einer Zuordnung der Ausführungen des Senats zu einer vermeintlich „formellen” und einer vermeintlich „inhaltlichen” Seite –, dass die Ausführungen des Senats am Kern seines Vortrags vorbeigingen (S. 19 der Anhörungsrüge), der Senat seinen Vortrag folglich inhaltlich nicht zutreffend erfasst habe. Dem ist nicht zu folgen.
Die auf Randnummer 42 des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs bezogenen Ausführungen in Randnummer 17 des Beschlusses knüpfen sehr wohl an das Beschwerdevorbringen des Klägers an und gehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht an der Sache vorbei. Auf Seite 24 (siehe auch S. 22 letzter Absatz) der Beschwerdebegründung schließt der Kläger aus der Erwähnung eines Plans zu den Wasserspiegellagen bei einem 100-jährlichen Hochwasser, dass der Verwaltungsgerichtshof den Inhalt des auf ein 50-jährliches Hochwasser bezogenen Plans von 2009 verkenne. Der Senat legt dar, dass er diese Einschätzung, die nach Ansicht des Klägers eine unzutreffende Erfassung des Kerns seines Vortrags zu belegen geeignet sei, nicht teilt.
Die Erwägungen des Senats in Randnummer 18 des Beschlusses befassen sich mit der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Präklusion des Vorbringens des Klägers zur Null-Variante (siehe hierzu Ziffern 3.5, 3.5.3; S. 26 ff. der Beschwerdebegründung). Allein auf diese Rechtsausführungen bezieht sich der Hinweis, dass der Kläger die tatsächliche und rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch den Verwaltungsgerichtshof angreife. Insoweit kommt es auf das in der Sache als Kern des Vortrags bezeichnete Vorbringen nicht an.
Ein Gehörsverstoß ist schließlich auch nicht mit dem Vortrag dargetan, dass sich der Senat mit dem Vorbringen des Klägers, das sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in den Randnummern 58 und 59 des angefochtenen Urteils beziehe, nicht ausdrücklich auseinander gesetzt habe (S. 13 der Anhörungsrüge). Der Senat hat, wie oben ausgeführt, in Randnummer 17 seines Beschlusses dargelegt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verwaltungsgerichtshof den von ihm an mehreren Stellen im Zusammenhang mit einem Ausbau zum Schutz vor einem 50-jährlichen Hochwasser erwähnten Plan in seinem Inhalt verkannt habe. Die Ausführungen insbesondere in Randnummer 58 des Urteils sind dann nicht geeignet, die generell geltende Vermutung zu erschüttern, der Verwaltungsgerichtshof sei seiner Pflicht zur inhaltlichen Verarbeitung des Vortrags nicht nachgekommen. Denn diese Ausführungen stellen sich als mögliches Ergebnis einer Bewertung – auch – dieses Plans dar. Darauf musste der Senat in seinem Beschluss nicht ausdrücklich eingehen. Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn aus dem Plan zu entnehmen wäre, dass das Planvorhaben keinerlei positive Auswirkungen hätte. Davon ist indessen nicht auszugehen.
Letztlich wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge in Wirklichkeit gegen das Ergebnis der Prüfung des Senats, die Revision wegen des mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zuzulassen. Er setzt der seiner Ansicht nach fehlerhaften Bewertung des Senats seine eigene abweichende Würdigung entgegen und versucht auf diese Weise, eine erneute Überprüfung der vom Senat getroffenen (negativen) Entscheidung zu erreichen. Das aber ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Nolte, Krauß, Brandt
Fundstellen