Verfahrensgang

VG Leipzig (Aktenzeichen 7 K 1373/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 433 200 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Kläger begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Inanspruchnahme des Grundstücks nach § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR ein von dieser Vorschrift gedeckter, nicht nur vorgeschobener Enteignungszweck zugrunde gelegen habe und eine Enteignung gegen Entschädigung nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass die festgesetzte Entschädigung mit anderen Forderungen verrechnet worden ist.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger bleibt ohne Erfolg.

1. Die Kläger haben nicht dargelegt, aus welchem Grund der Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie haben keine konkrete über den Einzelfall hinaus weisende Rechtsfrage formuliert, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden soll. Ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil erschöpft sich in Angriffen gegen die auf den Einzelfall bezogene Tatsachenwürdigung.

2. Die des Weiteren behaupteten Verfahrensfehler sind nicht ausreichend im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.

Konkret rügen die Kläger nur, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt. Es fehlt insoweit an jedem Hinweis, aus welchem Grunde das Verwaltungsgericht auf dem Boden seiner das angefochtene Urteil tragenden Rechtsauffassung sich mit der Frage hätte beschäftigen müssen, in welchem Umfang die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte zum Zeitpunkt der Enteignung noch valutierten. Hätten die Verbindlichkeiten, die mit der festgesetzten Entschädigung verrechnet worden sind, im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht mehr bestanden, hätte nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gleichwohl keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vorgelegen. Sollte – wie die Kläger mit ihrer Rüge unterstellen – den früheren Eigentümern die geschuldete und auch festgesetzte Enteignungsentschädigung dadurch in manipulativer Weise vorenthalten worden sein, dass die Entschädigung mit nicht mehr bestehenden anderen Verbindlichkeiten verrechnet worden ist, so beträfe diese Schädigung allein die Entschädigungsforderung; zu einer Rückgabe des Grundstücks wegen entschädigungsloser Enteignung könnte sie dagegen nicht führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Mai 1996 – BVerwG 7 B 74.96 – Buchholz 428 § 28 VermG Nr. 4).

Die Kläger haben ferner nicht dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sein sollte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Angemessenheit der Wertermittlung aus dem Jahre 1981 überprüfen zu lassen. Sie haben hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Die Beschwerde enthält keine Hinweise, dass sich dem Verwaltungsgericht auch ohne einen solchen Antrag Zweifel dahingehend hätten aufdrängen müssen, ob das Wertgutachten auf einer Manipulation beruhen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG; sie entspricht den auf die Kläger entfallenden Erbanteilen an dem Grundstück (vgl. Beschluss vom 2. August 1999 – BVerwG 8 KSt 12.99 – Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 105).

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Herbert, Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI653679

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