Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht vor, gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 und 2 VwGO) sowie gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen zu haben. Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines solchen Verfahrensfehlers gehört jedoch über die Aufzählung von angeblichen Unrichtigkeiten und Lücken hinaus die Angabe,
- welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären,
- welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten,
- aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Aufklärung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen,
- welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte,
- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
Die notwendigen Angaben dazu enthält die Beschwerdebegründung nicht; es wird lediglich behauptet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verfolgungszeit des Klägers mit dessen Verurteilung wegen Missbrauchs eines Kindes, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und verbrecherischer Trunkenheit geendet habe, trügen dem Vortrag des Klägers und dem Gesamtinhalt der Verwaltungsakten zum weiteren Werdegang nach 1972 keine Rechnung. Zwar habe das Bezirksgericht L.… seine Rehabilitierung wegen dieser Straftaten mit Beschluss vom 13. Januar 1993 abgelehnt; es sei jedoch fraglich, ob dieser Beschluss für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren Bindungswirkung entfalte und das Verwaltungsgericht diesbezüglich von weiterer Sachaufklärung entbinde. Auch wird gerügt, dass “die Zeugin E.… S.…, welche zur politischen Verfolgung des Klägers und insbesondere der Vereitelung der Position als Versandleiter in den siebziger Jahren aussagen könnte”, nicht nochmals gehört wurde, obwohl sie bereits im Verwaltungsverfahren benannt worden sei. Weiter wird vorgetragen, dass der Kläger “bei seiner Tätigkeit im VEAG Pumpspeicherwerk H.… trotz aller Voraussetzungen aus politischen Gründen nicht als Lagerleiter arbeiten durfte”. Eine dies beweisende Aussage sei vom ehemaligen Direktor, Herrn F.… F.…, unter dem 9. Januar 1997 getätigt worden. Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, inwieweit die nach Meinung des Klägers nicht aufgeklärten Umstände vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung hätten aufgeklärt werden müssen. Nach dieser Rechtsauffassung lagen die Voraussetzungen für die begehrte Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 BerRehaG deswegen nicht vor, weil die Verfolgungszeit des Klägers nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dessen Verurteilung wegen Missbrauchs eines Kindes, Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und verbrecherischer Trunkenheit endete. In Wirklichkeit strebt der Kläger nur eine ihm günstigere Würdigung an. Hierzu ist die Aufklärungsrüge nicht das geeignete Mittel. Auch dazu, dass die Einvernahme der Zeugin E.… S.… im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt worden wäre oder aus welchen Gründen sich eine solche Einvernahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, enthält das Beschwerdevorbringen keine relevanten Angaben.
Es wird allerdings gerügt, dass sich “im Urteil … zum Vorgenannten keinerlei Ausführung (findet)”. Das Verwaltungsgericht hat indessen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), nicht dadurch verletzt, dass es wesentliches Vorbringen bei der Urteilsfindung übergangen hätte. Die Versagung rechtlichen Gehörs umfasst zwar auch den Fall, dass wesentliches Vorbringen eines Beteiligten bei der Urteilsfindung übergangen wird (vgl. Urteil vom 24. Januar 1985 – BVerwG 2 C 4.83 – Buchholz 237.8 § 53 LBG Rheinland-Pfalz Nr. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Nur die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 – 2 BvR 168/94 – NVwZ 1995, 1096 m.w.N.). Gemessen an diesen Kriterien ist eine Gehörsverletzung von der Beschwerde nicht dargetan.
Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht das Vorliegen des von der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angegriffene Entscheidung eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um das i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, muss eine solche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. statt vieler, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG VIII B 78.61 – BVerwGE 13, 90, 91 f.). Diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Davon abgesehen kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 – BVerwG 5 B 49.87 – Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 – BVerwG 10 B 6.94 –). Jedenfalls ein solcher Fall ist hier gegeben.
Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, “ob ein nicht stattgebender Beschluss in einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 2 Abs. 2 BerRehaG im Sinne des Eigenverschuldens des Fortwirkens der beruflichen Benachteiligung haben kann, der zwar rechtskräftig, aber in seinen Gründen offensichtlich unverständlich, in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist”, berechtigt nicht zu einer Revisionszulassung. Die Frage zielt in ihrem allenfalls verallgemeinerungsfähigen Kern auf die rechtliche Anerkennung einer hypothetischen Berufstätigkeit ab, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre. Eine solche hat der Senat im Urteil vom 12. Februar 1998 (BVerwG 3 C 25.97) bereits verneint.
Des Weiteren hält die Beschwerde “die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG bezüglich der einzelnen Alternativen der Eingriffe in die Berufslaufbahn” für eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage. Die Beschwerde meint, insoweit könne es zu einer Ungleichbehandlung zwischen denjenigen kommen, die den Beruf noch nicht ausüben konnten und denen, welche bereits eine Berufslaufbahn begonnen hatten. Letztere würden nämlich, so die Annahme der Beschwerde, lediglich bis zu dem bis zum Eintritt der Schädigung erreichten Status geschützt, wohingegen eine bevorstehende Beförderung unberücksichtigt bleibe. Ferner würden die in den Nachkriegsjahren bereits Verfolgten wegen der meist nicht vorangegangenen geregelten Ausbildung gegenüber den erst in späteren Jahrzehnten Verfolgten benachteiligt. Nach den Regelungen der §§ 1 und 2 BerRehaG beschränkt sich die berufliche Rehabilitierung auf Fälle, bei denen in eine begonnene, tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit eingegriffen oder die Ausübung eines erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung angestrebten Berufs verhindert worden ist. Dieser konkrete Bezugspunkt schließt die Berücksichtigung bloß hypothetischer Möglichkeiten unabhängig davon aus, ob es sich um eine Karrierechance in einem bereits ausgeübten oder einem noch zu erreichenden Beruf handelt. Die Begrenzung der Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes – das nur eine von mehreren Entschädigungsformen für Unrechtsopfer betrifft – ist verfassungsmäßig unbedenklich. Zwar erwächst der staatlichen Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Pflicht, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalhaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Senats zum Lastenausgleichsrecht im Urteil vom 19. Juni 1997 – BVerwG 3 C 20.97 –). Diesem Gebot hat der Gesetzgeber aber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zur Regelung der Unrechtsbereinigung im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ausreichend Rechnung getragen. Die Beschränkung auf Eingriffe in bereits aufgenommene oder wenigstens nach konkreten Kriterien angestrebte Berufstätigkeiten ist schon unter Berücksichtigung der in der Regel leichteren Feststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzung und damit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes sowie der Unsicherheit von hypothetischen Feststellungen über mögliche Berufsentwicklungen nicht sachwidrig (vgl. Beschluss vom 11. November 1998 – BVerwG 3 B 143.98 –). Die Beschwerde enthält keine Gesichtspunkte, die Anlass geben könnten, diese Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen.
Davon abgesehen kann die Revision in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO nicht zugelassen werden, weil sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem erstrebten Revisionsverfahren jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweisen würde. Der Rechtsgedanke des § 144 Abs. 4 VwGO entfaltet insofern bereits Vorwirkungen in dem Beschwerdeverfahren über die Revisionszulassung (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 30. April 1990 – BVerwG 5 ER 616.90 – Buchholz 310 § 125 Nr. 9 und vom 2. November 1990 – BVerwG 5 B 100.90 – Buchholz 310 § 43 Nr. 112). So müssten, um bei weiteren Arbeitsstellen des Klägers eine berufliche Benachteiligung annehmen zu können, hoheitliche Maßnahmen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i.V.m. § 1 VwRehaG vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der staatliche Arbeitgeber insoweit in der Regel nicht mit Mitteln des Verwaltungshandelns, sondern mit arbeitsrechtlichen Mitteln agiert. Um eine staatliche Verfolgung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG feststellen zu können, müsste eine individuelle politische Verfolgung des Arbeitnehmers vorliegen. Angesichts dessen wäre es – um dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen – erforderlich gewesen, die diesbezüglichen Grundlagen in der Beschwerdebegründung herauszuarbeiten. Angaben dieser Art lässt die Beschwerde vermissen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Begründung ihrer Ansicht, das angegriffene Urteil leide an Rechtsfehlern. Das rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).