Verfahrensgang
VG Magdeburg (Aktenzeichen 5 A 252/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 7. September 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) genügt den prozessordnungsgemäßen Darlegungserfordernissen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht.
Die Beschwerde vermisst die Beiziehung bestimmter Stasi-Unterlagen über den Vater der Klägerin. Sie übersieht jedoch, dass darin nur dann ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läge, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung von Amts wegen – denn die anwaltlich vertretene Klägerin hatte im Verhandlungstermin keinen förmlichen Beweisantrag gestellt – zu dieser Ermittlungsmaßnahme verpflichtet gewesen wäre. Darauf ist die Beschwerde indes mit keinem Wort eingegangen. Unabhängig davon war die Aktenbeiziehung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber auch entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht – im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – in der Nichtbeteiligung der Westeigentümer am Enteignungsverfahren angesichts der DDR-Rechtslage keine Manipulation zum Zwecke des Eigentumserwerbs gesehen hat und deshalb darauf bezogenen Beweisanregungen nicht nachkommen musste.
2. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die Beschwerde beschränkt sich insoweit – ohne Formulierung einer konkreten klärungsbedürftigen Rechtsfrage – darauf, auf eine vermeintliche Diskrepanz des mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden angefochtenen Urteils zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2000 – V ZR 189/99 – (BGHZ 145, 383 ff.) zur Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR bei fehlender Bekanntgabe gegenüber einem Westeigentümer hinzuweisen.
Die Beschwerde vernachlässigt jedoch, dass der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung für den hier allein interessierenden Bereich des Vermögensgesetzes selbst die Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts feststellt und insoweit ebenfalls davon ausgeht, dass „die – auch zielgerichtete – Nichtbeteiligung des in der Bundesrepublik wohnhaften Eigentümers am Enteignungsverfahren … den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht (begründet)” (BGH, Urteil vom 3. November 2000, a.a.O., S. 387). Lediglich „außerhalb” des Vermögensgesetzes – d.h. für den nach Ansicht des Bundesgerichtshofs offenbar bei Verneinung des Anspruchs aus § 1 Abs. 3 VermG eröffneten Zivilrechtsweg – hat die unterbliebene Bekanntgabe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Unwirksamkeit der Enteignung zur Folge (a.a.O., S. 388 f.). Ob damit dem abschließenden Charakter des Vermögensgesetzes für die Regelung der in ihm angesprochenen Lebenssachverhalte zutreffend Rechnung getragen wird, ist keine für das verwaltungsgerichtliche Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz streitentscheidende und damit auch keine im vorliegenden Fall grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage; sie würde sich vielmehr nur in einem zivilgerichtlichen Verfahren stellen, das trotz Verneinung einer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz von einem Beteiligten in die Wege geleitet wird.
b) Soweit die Beschwerde abschließend auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Wirksamkeit der Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR auf eine Gesetzeslücke wegen der dann nach DDR-Recht gebotenen, hier aber unterbliebenen Entschädigung verweist, zeigt sie ebenfalls keinen in dem vorliegenden Restitutionsverfahren zu befriedigenden Klärungsbedarf auf. Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, dass daraus auf der Grundlage des Vermögensgesetzes in seiner derzeitigen Fassung ein Anspruch auf Rückübertragung begründet werden könnte. Vielmehr geht es auch nach Ansicht der Beschwerde insoweit allenfalls darum, ob das Ausgleichs- und Entschädigungsrecht – sei es im Wege der Auslegung, sei es gegebenenfalls durch Gesetzesänderung – für derartige Fälle Ersatz für die Nichtzahlung der Entschädigung zu leisten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Sailer, Golze
Fundstellen