Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.03.2014; Aktenzeichen 1 B 24.12) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 312 722,67 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Die Klägerin ist ein Wertpapierhandelsunternehmen und wendet sich gegen die Heranziehung zum Jahresbeitrag 2009 für die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW).
Die Beklagte erließ am 2. März 2010 den Jahresbeitragsbescheid für 2009 über 316 527,24 EUR. Dem Widerspruch der Klägerin half die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2011 insoweit ab, als der Jahresbeitragsbescheid einen höheren Betrag als 312 722,67 EUR festgesetzt hatte; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. August 2012 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
II
Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung (Divergenz) von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge ist unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechen und als solche schlüssig sein; das Gericht ist nicht gehalten, sämtlichen Vortrag aus vorangegangenen Verfahren auf etwaige Anhaltspunkte für Zulassungsgründe durchzusehen. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (vgl. Beschluss vom 22. August 2013 – BVerwG 5 B 33.13 – juris Rn. 2 m.w.N.). Ist die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt, gebietet die Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass sich die Beschwerde mit dieser (bekannten) Rechtsprechung substantiiert auseinandersetzt. Daran fehlt es hier.
1.1 Soweit die Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig die Rechtsfrage aufwirft
„Folgt aus einer nicht gegen Art. 12 GG verstoßenden Segmentierungsbefugnis innerhalb einer homogenen Gruppe als solcher bereits Rechtfertigungen betreffend unterschiedlicher Ausgestaltung der Beitragsverordnungen der Segmente und zwar im Hinblick auf § 8 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz EAEG, Art. 3 GG und Art. 12 GG?”,
weist die Klägerin in der Beschwerdebegründung keinen über die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf auf.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April 2004 – BVerwG 6 C 20.03 – BVerwGE 120, 311 ≪319 ff.≫ und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. November 2009 – 2 BvR 1387/04 – BVerfGE 124, 348 ≪367 ff.≫ = juris Rn. 61 ff.) ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt war, im Jahre 1998 im Hinblick auf die zu normierende Anlagensicherungs- und Entschädigungsregelung die Einlagenkreditinstitute einerseits und die Wertpapierhandelsunternehmen andererseits unterschiedlichen Institutsgruppen zuzuordnen. Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Einlagensicherung in Deutschland wie auch der gemeinschaftsrechtlichen Regulierung der Finanzmärkte stellte sich, so das Bundesverfassungsgericht, die Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen im Ansatz als eine sach- und zweckgerechte Lösung dar. Vor dem Hintergrund der spezifisch unterschiedlichen Ausgangssituation der Einlagenkreditinstitute auf der einen Seite und der „anderen” Institute auf der anderen Seite war, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, die Anknüpfung an erprobte organisatorische Strukturen bereits vorhandener Entschädigungseinrichtungen mit der korrespondierenden Bildung unterschiedlicher Institutsgruppen in dieser Situation dem Grunde nach gut vertretbar. Der Gesetzgeber konnte im Hinblick auf die Eignung der Bildung unterschiedlicher Institutsgruppen nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen einen gewissen Einschätzungs- und Prognosespielraum für sich in Anspruch nehmen. Allerdings ist, wie das Bundesverfassungsgericht des Weiteren bereits entschieden hat, die Sachgerechtigkeit des Konzepts der Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen ohne Weiteres nur „im Ansatz” begründet. Angesichts des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und angesichts der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen zwischen dem Wertpapierhandel und dem Einlagenkreditgeschäft kann es allerdings problematisch sein, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen durch eine Ausfallhaftung jeweils für ihre eigenen Gruppenangehörigen mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede aufweist. Es kann dann fraglich sein, ob nicht gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist, und nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann. Daraus kann sich, so das Bundesverfassungsgericht, eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Nachbesserung der Regelungen ergeben.
Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen. Sie hat nur die Feststellbarkeit solcher Niveauunterschiede im maßgeblichen Zeitraum verneint, ohne dass dagegen wirksame Verfahrensrügen erhoben worden wären.
Unabhängig davon würde sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren so nicht stellen, weil das Oberverwaltungsgericht nicht angenommen hat, aus der Segmentierungsbefugnis folge bereits die Rechtfertigung der unterschiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen Beitragsbemessung. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass die zulässige Segmentierung zwar grundsätzlich eine Anknüpfung der Beitragsbemessung an segmentspezifische Beitragsgrößen erlaubt, die konkrete Ausgestaltung der Beitragsregelungen aber den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (UA S. 22 ff.) sowie der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Vertrauensschutzes (UA S. 42 ff.), dem Verbot „erdrosselnder Wirkung” (UA S. 43 f.) und der verfassungsrechtlichen Pflicht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 377 f. = juris Rn. 79 ff.) zur Überprüfung der Regelungen im Lichte neuer Erkenntnisse genügen müssen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht vorsorglich auch die Anforderungen des Artikels 3 Abs. 1 GG (dazu UA S. 31 ff.) geprüft.
1.2 Die weitere von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage
„ob Art. 3 GG im Rahmen des Art. 12 in seiner sonderabgabenrechtlichen Ausprägung überhaupt eine eigenständige Rolle spielt” (Seite 9 der Beschwerdebegründung)
wäre ebenfalls nicht erheblich, weil das Berufungsgericht diese Frage offen gelassen hat.
Bezüglich der Fragen
„ob die Prüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderabgaben erst ‚nach Ablauf eine ihm bei komplexen Sachverhalten zuzubilligenden Erfahrungs- und Anpassungsspielraumes’ entsprechend der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 GG bzw. erst nach Feststellung eines Gesamtbelastungsniveaus oder ‚stets’ im Hinblick auf eine ‚fortdauernde Legitimation’ entsprechend der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 GG in der sonderabgabenrechtlichen Ausprägung zu überprüfen hat” (Seite 11 der Beschwerdebegründung),
„ob der Beurteilungsmaßstab für die gerichtliche Prüfung der Erfüllung dieser gesetzgeberischen Prüfungspflicht sich anhand der sonderabgabenrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 (besonders strenge Rechtfertigungsnotwendigkeit auch betreffend Niveauunterschieden zwischen den Segmenten der Gesamtgruppe) oder in diesem Rahmen nur die Einhaltung der Grundsätze zu Handlungspflichten des Gesetzgebers nach Art. 3 GG überprüft werden (Niveauunterschiede zwischen den Segmenten nur bei Evidenz relevant)” (Seite 11 der Beschwerdebegründung),
„ob für den Fall der Relevanz ausschließlich von Art. 3 GG dem Verordnungsgeber der gleiche weite Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist wie einem Gesetzgeber” (Seite 11 der Beschwerdebegründung)
genügt die Beschwerdebegründung durchweg schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie beschränkt sich auf die Formulierung dieser Rechtsfragen, ohne insbesondere deren Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren substantiiert darzulegen.
Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Überprüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion geklärt, dass der Gesetzgeber deren fortbestehende sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 366 = juris Rn. 57 m.w.N.); er hat insbesondere zu kontrollieren, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe” aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist. In welchen Zeitabständen die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer Sonderabgabe vom Gesetzgeber zu überprüfen ist, lässt sich, wie das Bundesverfassungsgericht ebenfalls bereits entschieden hat, „nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zu Grunde liegenden Verhältnissen bemessen” (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 – BVerfGE 108, 186 ≪231≫). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht, weil dem allgemeinen Gleichheitssatz gegenüber den Rechtfertigungsanforderungen an die Jahresbeiträge als Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion keine strengeren Maßstäbe zu entnehmen sind (Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 383 = juris Rn. 98). Ein darüber hinausgehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf wird in der Beschwerdebegründung nicht dargetan.
1.3 Hinsichtlich der von der Klägerin des Weiteren als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage
„ob fehlende Erkenntnisse zu einem ‚Gesamtbelastungsniveau’ den Vergleich der Jahresbeiträge zu den verschiedenen Anlegerentschädigungseinrichtungen ausschließt (offenbar gemeint: ausschließen)” (Seite 14 der Beschwerdebegründung)
genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Das Oberverwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil davon ausgegangen, dass sich für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nur Jahresbeiträge und gegebenenfalls einmalige Zahlungen für die Institute der Beklagten im Sinne einer (wenig aussagekräftigen) „Zwischenbelastung” hätten ermitteln lassen. Denn die Erhebung von Sonderbeiträgen zur Beschaffung der Mittel zur Anlegerentschädigung sei durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2008 – 1 A 74.08 – damals für rechtswidrig erklärt worden; Sonderzahlungsbescheide habe die Beklagte erstmals im August 2010 erlassen, um den zwischenzeitlich vom Bund aufgenommenen ersten Kredit zu refinanzieren; das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. K. GmbH sei zudem damals noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass mögliche kraft Gesetzes übergegangene Ansprüche noch nicht in die Prüfung hätten einbezogen werden können. Für das Streitjahr 2009 habe es mithin zu diesem Zeitpunkt noch an verlässlichen Erkenntnissen zum endgültigen Gesamtbelastungsniveau der Wertpapierhandelsunternehmen im Vergleich zu demjenigen der privaten und öffentlich-rechtlichen Einlagenkreditinstitute gefehlt. Deshalb hätten sich auch keine mittel- und langfristigen Niveauunterschiede zeigen können, die den Gesetzgeber zum Handeln hätten veranlassen können oder sogar müssen.
Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, inwiefern diese Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig sein soll. Soweit die Klägerin beanstandet dass die Vorinstanz in den Niveauvergleich neben den Jahresbeiträgen auch die Sonderbeiträge und -zahlungen einbezieht, setzt sie sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere dem Beschluss vom 24. November 2009 auseinander. Daraus ergibt sich, dass das Bundesverfassungsgericht gerade nicht auf einen Vergleich der streitgegenständlichen Jahresbeiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001, sondern darauf abgestellt hat, ob „die Kostenbelastung” für die von den unterschiedlichen Unternehmensgruppen aufzubringenden Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt „insgesamt” fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist. Es hat damit erkennbar die gesamte („insgesamt”) Kostenbelastung im Sinne eines Gesamtbelastungsniveaus in den Blick genommen. Wenn aber für die Prüfung einer fairen und verhältnismäßig gleichen Kostenbelastung auf das Gesamtbelastungsniveau der verschiedenen Unternehmensgruppen abzustellen ist, kann sich eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur „Nachbesserung” der Einstufungs- und Beitragsregelungen erst dann ergeben, wenn nicht nur die für die Festsetzung der Jahresbeiträge relevanten Daten zur Verfügung stehen, sondern gesicherte Daten zur Ermittlung des Gesamtbelastungsniveaus vorliegen. Mit der Beschwerdebegründung wird kein darüber hinausgehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.
1.4 Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung im Rahmen der von ihr erhobenen Grundsatzrügen unter der Überschrift „Entscheidungserheblicher Zeitpunkt und nachfolgende Erkenntnisse/innerer Widerspruch” (Seite 14 ff. der Beschwerdebegründung) Kritik am angegriffenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts äußert, bezeichnet sie weder eine konkrete Rechtsfrage noch genügt ihr Vorbringen auch im Übrigen den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1.5 Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung unter der Überschrift „Gesamtbelastungsniveau und Sittenwidrigkeitsurteil des BGH” (Seite 16 ff. der Beschwerdebegründung) sowie für ihr Vorbringen unter der Überschrift „Rechtliche Identität von ex-ante und ex-post Finanzierung” (Seite 18 ff. der Beschwerdebegründung). Insoweit fehlt es bereits an einer als klärungsbedürftig bezeichneten konkreten Rechtsfrage sowie an der Erfüllung der weiteren Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren. Die nicht auf einzelne Rechtsfragen bezogene „Gesamtwürdigung” genügt dazu nicht.
1.6 Auch hinsichtlich der von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage
„ob die von den bankaufsichtsrechtlichen Richtlinien der EU eingeräumte Wahlfreiheit des nationalen Gesetzgebers, eine Betriebsart von Wertpapierdienstleistungen von der KWG-Aufsicht auszunehmen, ein für die unter dem Licht der verfassungsrechtlich gebotenen Abgrenzung der homogenen Gruppe relevanter Gesichtspunkt ist” (Seite 20 der Beschwerdebegründung)
erfüllt ihr Beschwerdevorbringen nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass die obligatorische Zugehörigkeit zu einer der Entschädigungseinrichtungen Bestandteil des für den Zugang der betroffenen Institute zu den Finanzmärkten bestehenden Zulassungssystems (§ 32 Abs. 3 und 3a, § 35 Abs. 1 Satz 2 KWG) ist. Ferner ist geklärt, dass die Homogenität der Gruppe derjenigen Institute, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EAEG der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen zugeordnet sind, im Wesentlichen gemeinschaftsrechtlich vorstrukturiert ist, dass in dieser Gruppe alle Unternehmen erfasst sind, die keine Einlagenkreditinstitute sind, aber aufgrund ihrer Erlaubnis Wertpapierdienstleistungen erbringen und dass die gemeinschaftsrechtlich vorstrukturierte Gruppe der Wertpapierhandelsunternehmen gerade im Hinblick auf die finanzverfassungsrechtliche entscheidende Sachnähe und Finanzierung Verantwortung für die mit der Abgabenerhebung verfolgten Ziele homogen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 366 ff. = juris Rn. 59, 61, 62 ff.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für die Homogenität der Gruppe entscheidend ist, ob die Gruppe der abgabepflichtigen Institute durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung und in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht auf.
1.7 Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage
„des konfiskatorischen und erdrosselnden Charakters des streitgegenständlichen Jahresbeitragsbescheids vom 2. März 2010 über 316 527,24 EUR im Verbund mit dem am 30. August 2010 ergangenen Sonderzahlungsbescheids über 1 157 251,51 EUR” (Seite 21 der Beschwerdebegründung)
formuliert keine abstrakte Rechtsfrage, sondern beanstandet die Subsumtion im konkreten Fall, überdies in Bezug – auch – auf den nicht streitgegenständlichen Sonderzahlungsbescheid vom 30. August 2010.
Soweit die Klägerin ungeachtet der gewählten Formulierung damit sinngemäß die Frage aufgeworfen haben sollte
ob öffentlich-rechtliche Abgaben in Höhe über 50% des Gewinns nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen,
wird mit der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsfähig wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat eine erdrosselnde Wirkung der Jahresbeitragsbelastung verneint; zur Verfassungsmäßigkeit der nicht verfahrensgegenständlichen, um ein Vielfaches höheren Sonderbeitragsbelastung und der Steuerlast hat es sich nicht geäußert.
2. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Grundsatzrügen auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (Seite 13 f. der Beschwerdebegründung), erfüllt ihr Vorbringen jedenfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit ihrem Vorbringen zum „Gesamtbelastungsniveau” auseinandergesetzt. Die Klägerin kann im Hinblick auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangen, dass sich das Gericht ihrer rechtlichen Beurteilung anschließt.
3. Auch die Divergenzrügen der Klägerin haben keinen Erfolg.
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers divergierenden abstrakten Rechtssätze des revisiblen Rechts müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712, vom 17. Dezember 2010 – BVerwG 8 B 38.10 – ZOV 2011, 45 = juris Rn. 15 und vom 15. Mai 2014 – BVerwG 9 B 57.13 – NVwZ-RR 2014, 657). Das Aufzeigen einer im angegriffenen Urteil erfolgten fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
3.1 Soweit die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche mit dem darin aufgestellten Rechtssatz
„Wenn der Gesetzgeber – wie soeben dargestellt – befugt ist, das System der Ausfallhaftung zu segmentieren, geht hiermit auch die Berechtigung einher, anknüpfend an die Sachgesetzlichkeiten in den jeweiligen Gruppen unterschiedliche Beitragsbemessungsfaktoren – etwa die Bemessungsgrundlage und auch die Höhe des Beitragssatzes – festzulegen.”
von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, das den Rechtssatz aufgestellt habe
„Der in den Jahren 1998 – 2001 aufgrund regulatorischen Neulands gegebene Prognose- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers gestattete eine Segmentierung gemäß der Gliederung der freiwilligen Einlagensicherungseinrichtungen und gibt für sich noch keine Belastungsunterschiede vor oder rechtfertigt diese, denn es hat ‚mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen’ zu kommen.” (Seite 26 der Beschwerdebegründung),
ergibt sich daraus keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Der angeführte Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, dem ein vermeintlicher Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil entgegengestellt wird, wird bereits keiner konkret angegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu derselben Rechtsvorschrift des revisiblen Rechts zugeordnet.
Soweit die Klägerin dabei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 – 2 BvR 1387/04 – Bezug genommen haben sollte, ist festzustellen, dass sich die in der Beschwerdebegründung von der Klägerin wiedergegebenen Formulierungen jedenfalls in dieser Fassung dort weder im Wortlaut noch sinngemäß finden lassen. Dort wird vielmehr ausdrücklich offen gelassen, „ob nicht gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist.” Für den Fall, dass „man von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt”, war es zum Ergebnis gelangt, dass die Verfassungsmäßigkeit der seinerzeit angegriffenen Jahresbeiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 hiervon nicht berührt werde.
Das Oberverwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil für den Fall, dass man in diesem Sinne von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, entscheidungstragend angenommen, die Verfassungsmäßigkeit des vorliegend angegriffenen Jahresbeitrags für das Jahr 2009 werde hiervon nicht berührt und hat dies im Einzelnen näher begründet (UA S. 22 ff.).
Mit der Beschwerdebegründung wird jedenfalls nicht herausgearbeitet, inwiefern das Oberverwaltungsgericht damit entscheidungstragend von dem vom Bundesverfassungsgericht in der Hilfsbegründung aufgestellten abstrakten Rechtssatz (für den Fall, dass „man von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt”) abgewichen sein soll. Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes gerügt haben sollte, reicht dies zur Begründung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht aus.
3.2 Soweit die Klägerin ferner geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt
„Das Belastungsniveau kann nicht durch einen Vergleich allein der Jahresbeiträge der Institute zu ihren jeweiligen Entschädigungseinrichtungen ermittelt werden.”
und sei damit von dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz abgewichen,
„dass es … sich bei den Jahresbeiträgen und den Sonderbeiträgen nicht um einen einheitlichen Belastungstatbestand (handelt), der durch die Beschwerde allein gegen die Jahresbeiträge zu einem einheitlichen Verfahrensgegenstand geworden wäre, und dass Jahresbeiträge und Sonderbeiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unterschiedlichen Voraussetzungen (unterliegen)” und „verfahrensrechtliche, sondern auch materiellrechtliche Selbstständigkeit gegenüber den Jahresbeiträgen” gegeben ist.
Der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Rechtssatz laute mithin: „Jahresbeiträge zu verschiedenen Anlegerentschädigungseinrichtungen können miteinander auch bei einem laufenden Entschädigungsverfahren verglichen werden.”
übersieht sie, dass sich beide von ihr angeführten Rechtssätze nicht auf dieselbe Vorschrift des revisiblen Rechts beziehen, so dass schon deshalb keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht kommt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich allein zu der Frage verhalten, ob die gegen die seinerzeit nur Jahresbeiträge betreffende Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde zulässigerweise und fristwahrend (§ 90 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 3 BVerfGG) auch auf die Regelungen zur Erhebung von Sonderbeiträgen erstreckt werden konnte. Es ist dabei der Auffassung der damaligen Beschwerdeführerin entgegengetreten, dass es sich um einen „einheitlichen Gesamtbetrag” handele und dass „bei der verfassungsrechtlichen Bewertung nicht zwischen den Jahresbeiträgen und den Sonderbeiträgen zu unterscheiden” sei.
Der in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bezieht sich auf eine gänzlich andere Fragestellung – die Ermittlung der Kostenbelastung für den Niveauvergleich – und damit auf Art. 12 Abs. 1 GG und die an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.
3.3 Auch soweit die Klägerin geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe
„den Rechtssatz der Unerheblichkeit nach maßgeblichen Entscheidungszeitraum eingetretener Umstände für die Auslegung von § 8 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz EAEG und einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung”
aufgestellt und sei damit von dem „zur rechtlichen Beurteilung der Nutzung eines Prognose- und Beurteilungsspielraumes und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe” vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz
„Die Tatsachengerichte dürfen jedoch Erkenntnismittel auswerten, die nach Erlass des Widerspruchsbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides getroffenen Einschätzung der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr entnommen werden können.”
abgewichen, in dem es ausgeführt habe
„Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage lief die Entschädigung der der P. K. GmbH nach der Kreditaufnahme der Beklagten beim Bund erst richtig an, so dass sich die auf die Institute der Beklagten zukommende Risikoaufteilung im Sinne einer endgültigen Gesamtbelastung, auf die es im vorliegenden Zusammenhang ankommt, nicht absehen ließ.”,
lässt dies eine Divergenz im dargelegten Sinne nicht erkennen. Die geltend gemachte Abweichung wird nicht konkret herausgearbeitet, sondern lediglich behauptet. Dabei verkennt die Klägerin zudem, dass sich die jeweils angeführten Rechtssätze auf verschiedene Normen des revisiblen Rechts beziehen, so dass schon deshalb eine Divergenz fehlt. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen Regelungen, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Ausweisungsverfügung maßgeblich sind. Demgegenüber bezieht sich der angeführte Rechtssatz aus dem angegriffenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf Regelungen, die den entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des nach der EdW-Beitragsverordnung erhobenen Jahresbeitrags mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion betreffen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Deiseroth, Dr. Hauser, Dr. Held-Daab
Fundstellen