Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 11.10.2006; Aktenzeichen 1 KN 1/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 650 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgelehnt, weil ihr die erforderliche Antragsbefugnis fehle; unabhängig davon sei der Antrag auch sachlich unbegründet (UA S. 8). Ist ein Urteil auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328). Die Beschwerde richtet sich gegen beide Begründungen. Die gegen die Verneinung der Antragsbefugnis erhobenen Rügen greifen jedoch nicht durch. Ob Gründe für die Zulassung der Revision in Bezug auf die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) gegeben wären, kann deshalb offenbleiben.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1.1 Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob das Interesse eines Eigentümers an einer Überprüfung und an einer Verbesserung des planungsrechtlichen status quo, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans einbezogen werden soll, auch beim Fehlen einer sachgerechten Alternativenprüfung immer als abwägungsunerheblich angesehen werden kann, so dass deshalb eine Antragsbefugnis i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verweigert werden kann.
Diese Frage kann auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.
Der Senat hat mit Urteil vom 30. April 2004 (BVerwG 4 CN 1.03 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 = NVwZ 2004, 1120) entschieden, dass das Interesse, mit einem – bisher nicht bebaubaren – Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang ist, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle vermitteln kann. Das Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises ist eine bloße Erwartung, die nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungsbeachtlich ist. Das gilt nicht nur, wenn der Eigentümer die Einbeziehung seines Grundstücks in einen neu aufgestellten Bebauungsplan begehrt, sondern auch, wenn er – wie hier – aus Anlass der Änderung eines Teilbereichs eines vorhandenen Bebauungsplans eine Änderung auch von Festsetzungen im restlichen Plangebiet beansprucht (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2004 – BVerwG 4 BN 14.04 – NordÖR 2004, 284). Ausdrücklich offengelassen hat der Senat lediglich, ob eine Antragsbefugnis in Betracht kommt, wenn ein Grundstück “willkürlich” nicht in einen Bebauungsplan einbezogen wird (Urteil vom 30. April 2004 und Beschluss vom 15. Juni 2004 jeweils a.a.O.). Von diesem Fall abgesehen fehlt einem Eigentümer, der die Einbeziehung seines Grundstücks in das Plangebiet begehrt, die Antragsbefugnis unabhängig davon, aus welchem Grund er die Nichteinbeziehung seines Grundstücks für objektiv fehlerhaft hält. Das Baugesetzbuch begründet weder einen Anspruch auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB) noch einen “Anspruch auf fehlerfreie Bauleitplanung” (Urteil vom 30. April 2004 a.a.O.). Der Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks kann deshalb nicht verlangen, dass die Gemeinde die Einbeziehung und die Nichteinbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich des (Änderungs-)Bebauungsplans alternativ prüft und die Alternativen sachgerecht gegeneinander abwägt.
1.2 Die Frage,
ob ein planerisches “Unterlassen” eine Antragsbefugnis i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO begründen kann, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das nicht einbezogene Grundstück und seine Nutzung hat, insbesondere durch die Konzeptionslosigkeit der Planung und die verkehrliche Beeinträchtigung,
ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, können abwägungserheblich sein, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (Urteil vom 30. April 2004 a.a.O.). Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht die Abwägungserheblichkeit der nachteiligen Auswirkungen des Änderungsbebauungsplans auf die Grundstücke der Antragstellerin verneint, weil die durch das Sondergebiet entstehende Verkehrszunahme in einem die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin nur unwesentlich berührenden Maße bleiben werde (UA S. 17).
1.3 Die Frage,
ob eine Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht unmöglich ist, wenn ein Grundstück “willkürlich” nicht in einen Bebauungsplan oder dessen Änderung einbezogen wird,
würde sich in dem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Nichteinbeziehung der Grundstücke der Antragstellerin in den Änderungsbebauungsplan nicht willkürlich (UA S. 11 f.). Die Beschwerde kritisiert die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung; eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich aus dieser Kritik nicht.
1.4 Die Fragen,
ob ein Antragsteller, um eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Rechtsverletzung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darzulegen, konkrete und hinreichend substantiierte Ansatzpunkte dafür benennen und im Rahmen des ihm Zumutbaren auch erläutern muss, aus denen sich eine Fehlerhaftigkeit der dem Plan zugrundeliegenden Untersuchungen bzw. der darin enthaltenen Prognosen ergeben kann,
und
ob sich die Anforderungen hinsichtlich einer hinreichenden Darlegung einer die Antragsbefugnis begründenden möglichen Rechtsverletzung erhöhen, wenn eine durchgeführte Untersuchung bzw. die darin enthaltenen Prognosen ausführlich, methodisch und rechnerisch hinreichend substantiiert dargelegt sind,
lassen sich, soweit sie durch die Rechtsprechung des Senats nicht bereits geklärt sind, nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (Urteile vom 24. September 1998 – BVerwG 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215, vom 11. Dezember 2003 – BVerwG 4 CN 10.02 – BVerwGE 119, 312 ≪313 f.≫ und vom 30. April 2004 a.a.O.). Unter welchen Voraussetzungen die von einem Antragsteller vorgetragenen Tatsachen so substantiiert sind, dass eine Verletzung seiner Rechte als möglich erscheint, und welche Bedeutung insoweit einer im Planaufstellungsverfahren durchgeführten Untersuchung der Verkehrsauswirkungen der Planung zukommt, hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
2.1 Die Beschwerde meint, dass das Oberverwaltungsgericht durch die Verneinung der Antragsbefugnis von den Urteilen des Senats vom 24. September 1998 und vom 11. Dezember 2003 (jeweils a.a.O.) abgewichen sei. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt.
Eine Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).
Die Beschwerde entnimmt dem angefochtenen Urteil den Rechtssatz, dass es – entgegen der genannten Rechtsprechung des Senats – nicht ausreichend sei, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortrage, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt werde, wenn im Planaufstellungsverfahren eine durchgeführte Untersuchung bzw. die darin enthaltenen Prognosen ausführlich, methodisch und rechnerisch transparent seien. Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt. Als subjektives Recht, das eine Antragsbefugnis begründen könnte, kam hier nur das Recht auf gerechte Abwägung der eigenen privaten Belange in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nicht jeder private Belang in der Abwägung zu berücksichtigen. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige Interessen und solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. Urteile vom 24. September 1998 und vom 30. April 2004, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 20. September 2005 – BVerwG 4 BN 46.05 – BRS 69 Nr. 52). Es obliegt dem Normenkontrollgericht, unter Würdigung der tatsächlichen Umstände im Einzelfall das Gewicht eines geltend gemachten Belangs zu beurteilen. Hier ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein privater abwägungserheblicher Belang nicht bereits aus einer Verkehrszunahme abzuleiten sei, weil die Lärmwirkungen für Grundstücke in einem Gewerbe- bzw. Sondergebiet nicht im Vordergrund stünden (UA S. 13 f.). Vorliegend gehe es vielmehr um die Frage, ob der Änderungsbebauungsplan zu Verkehrsüberlastungen führe, die die Grundstücke der Antragstellerin gleichsam “abschnüren” (UA S. 14). Die im Planaufstellungsverfahren eingeholte “Verkehrstechnische Untersuchung” war zu dem Ergebnis gelangt, dass das Prognoseverkehrsaufkommen mit einem zweispurigen Kreisverkehrsplatz auch in der Hauptverkehrszeit mit guter Verkehrsqualität abgewickelt werden könne und der Bebauungsplan alle hierfür erforderlichen Flächen vorsehe (UA S. 14). In dieser Situation hat das Oberverwaltungsgericht von der Antragstellerin verlangt, konkrete und realistische Anhaltspunkte zu benennen und im Rahmen des ihr Zumutbaren zu erläutern, aus denen sich eine Fehlerhaftigkeit der “Verkehrstechnischen Untersuchung” bzw. der in ihr enthaltenen Prognosen ergeben könne (UA S. 15). Ohne derartige Anhaltspunkte erschien es nach seiner tatrichterlichen Einschätzung nicht als möglich, dass die durch die Planänderung verursachte Verkehrszunahme die Erschließung der Grundstücke der Antragstellerin mehr als nur geringfügig und damit abwägungserheblich beeinträchtigt.
2.2 Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend, das Oberverwaltungsgericht sei, indem es die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zwischen der Antragsgegnerin, der KWL GmbH und der Beigeladenen vom 15. Oktober 2001 eine “subjektive Abwägungssperre” entstanden sei, im Rahmen der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO als nicht entscheidungserheblich angesehen habe (UA S. 17), von dem Urteil des Senats vom 5. Juli 1974 (BVerwG 4 C 50.72 – BVerwGE 45, 309) abgewichen. Insoweit kann eine Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht vorliegen, weil das Urteil vom 5. Juli 1974 weder einen abstrakten Rechtssatz zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO noch zu der Frage enthält, unter welchen Voraussetzungen das Abwägungsgebot drittschützend ist.
3. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
3.1 Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es trotz gestellten Antrags auf Terminsverlegung in Abwesenheit des Bevollmächtigten Herrn Prof. Dr. H… verhandelt und entschieden habe, geht fehl.
Ein Grund, der gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO zur Vertagung hätte führen müssen, lag hier schon deshalb nicht vor, weil Rechtsanwälte O… & Partner, deren Prozessvollmacht die Antragstellerin nicht widerrufen hatte, nicht gehindert waren, den Termin wahrzunehmen. Im Übrigen kann die Antragstellerin eine Verletzung des § 227 Abs. 1 ZPO nicht mehr rügen, nachdem sich ihre Prozessbevollmächtigten in Kenntnis der Ablehnung des Vertagungsantrags auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006 rügelos eingelassen haben (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO). Auf die Befolgung des § 227 Abs. 1 ZPO kann eine Partei – wie auf die mündliche Verhandlung insgesamt (§ 101 Abs. 2 VwGO) – wirksam verzichten.
3.2 Auch die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens die Auswirkungen der im Bereich des Änderungsbebauungsplans zugelassenen Nutzungen auf die Verkehrserschließung der Grundstücke der Antragstellerin weiter aufklären müssen. Sie legt jedoch nicht – wie dies erforderlich wäre – dar, warum sich dem Oberverwaltungsgericht dies hätte aufdrängen müssen, obwohl die Antragstellerin die Einholung eines solchen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt hatte. Die Beschwerde meint, dass die verkehrlichen Auswirkungen des Änderungsbebauungsplans in der “Verkehrstechnischen Untersuchung” nicht richtig prognostiziert worden seien. Die Verkehrsbelastung, die ohne den Plan, allein auf der Grundlage des “alten” Bebauungsplans eingetreten wäre, sei nicht separat abgeschichtet worden; damit seien nicht alle prognostizierten Verkehrszahlen als planbedingt anzusehen. Darauf habe das Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen selbst hingewiesen (UA S. 14). Inwiefern die Einbeziehung auch des Verkehrs, der auf der Grundlage des “alten” Bebauungsplans eingetreten wäre, zu einer Unterschätzung des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Erschließung der Grundstücke der Antragstellerin geführt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Die von der Antragstellerin vorgelegte “Verkehrliche Stellungnahme”, die zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verkehrserzeugung infolge des im Änderungsbebauungsplan zugelassenen großflächigen Einzelhandels um ein “Vielfaches” höher liege, hat das Oberverwaltungsgericht nicht als geeignet angesehen, die “Verkehrstechnische Untersuchung” in Frage zu stellen, weil sie ihrerseits durchgreifenden sachlichen und methodischen Einwänden ausgesetzt sei (UA S. 15 f.). Die Beschwerde setzt sich mit den in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Einwänden nicht auseinander. Soweit sie einwendet, die “Verkehrstechnische Untersuchung” sei nur auf das D…-Vorhaben zugeschnitten, legt sie nicht dar, welche anderen Verkehre nach ihrer Auffassung hätten berücksichtigt werden müssen und aufgrund welcher Umstände sich dies dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Dr. Philipp
Fundstellen
Haufe-Index 1779429 |
BauR 2007, 1711 |
BauR 2008, 657 |
ZfBR 2007, 685 |
FuBW 2008, 508 |
FuNds 2009, 237 |