Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 08.05.2003; Aktenzeichen 2 S 699/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 154,15 € festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Begründung der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass der Rechtssache die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO ≪n.F.≫ Nr. 26 = NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Dem trägt die Beschwerde nicht ausreichend Rechnung.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen betreffen die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (Baden-WürttGBl S. 773) in der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem Grundgesetz. Bei den Bestimmungen des Rundfundgebührenstaatsvertrages handelt es sich um nichtrevisibles Landesrecht, weil die Länder von der nach Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, Landesrecht für revisibel zu erklären, insoweit keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998 – BVerwG 6 C 13.97 – BVerwGE 108, 108 ≪110≫). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/ oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 177.89 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 – BVerwG 11 B 24.92 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwer-debegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 = NVwZ 1997, 61). Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung – insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts – beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 – BVerwG 6 B 16.99 –). Daran gemessen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Klägerin hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, “ob die Abgabenerhebung für den Besitz von Rundfunkempfangsgeräten nicht gegen Art. 105 Abs. 2 und Abs. 2a GG verstößt, wonach den Ländern nur die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zugewiesen wird”. Dieser Frage liegt die Erwägung zugrunde, dass die Erhebung von Rundfunkgebühren auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 RGebStV in der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs allein an den Besitz des Rundfunkgerätes anknüpfe, so dass es sich bei der “Rundfunkgebühr” in der Sache um eine Realsteuer handele, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Damit ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung des revisiblen Rechts nicht dargetan. Die Frage bezieht sich auf die Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landesrechts in der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs, nicht auf eine im Zusammenhang mit der Auslegung von Bundesverfassungsrecht klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Aus Sicht der Klägerin ist von grundsätzlicher Bedeutung auch die Frage, “ob eine Rundfunkgebührenpflicht, die auf den schlichten Besitz des Gerätes abstellt, mit dem aus Artikel 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten vereinbar ist”. Die Klägerin konkretisiert diese Frage dahin, dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, denjenigen, der ein Rundfunkgerät ausschließlich zum Verkauf bereithalte, hinsichtlich der Gebührenpflicht demjenigen gleichzustellen, der ein Gerät zum Empfang bereithalte. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes folgt aus Sicht der Klägerin auch daraus, dass die Auslegung des § 1 Abs. 2 RGebStV zu einer Fiktion der Rundfunkteilnehmerschaft führe, der Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine solche Fiktion aber nur für Rundfunkempfangsgeräte in Kraftfahrzeugen vorsehe (§ 1 Abs. 3 RGebStV). Die so konkretisierte Frage betrifft nicht die Auslegung des bundesverfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatzes, sondern die Vereinbarkeit des irrevisiblen Landesrechts in der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs mit Art. 3 Abs. 1 GG. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Frage grundsätzlicher Bedeutung ist deshalb nicht dargelegt. Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen von denjenigen, die keine Rundfunkgebühren zu entrichten haben, auf sachlichen Gründen beruhen muss, um vor Art. 3 Abs. 1 GG standzuhalten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., S. 112 ff.). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 – BVerfGE 90, 60 ≪106≫). Der Rechtsprechung des Senats ist ferner zu entnehmen, dass die Bestimmung der Gebührenpflichtigen aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung auch typisierend vorgenommen werden darf (vgl. Beschluss vom 20. November 1995 – BVerwG 6 B 73.95 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 77).
Die Zulassung der Revision kommt auch nicht mit Blick auf die Frage in Betracht, “inwieweit die Heranziehung zu einer Händlergebühr für den Verkauf von original verpackten, nicht vorgeführten Rundfunkempfangsgeräten eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung mit denjenigen Unternehmen bedeutet, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen und entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereithalten”. Auch diese Frage betrifft die Vereinbarkeit des irrevisiblen Landesrechts in der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Eine sich bei der Auslegung des allgemeinen Gleichheitssatzes stellende Frage von grundsätzlicher Bedeutung wird auch nun diesem Zusammenhang nicht dargetan.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Hahn, Graulich, Vormeier
Fundstellen