Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 20 B 99.1020) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2000 – BVerwG 3 C 4.00 – (Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 6) ab. Das erstrebte Revisionsverfahren erbrächte auch keine rechtsgrundsätzliche Klärung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die über den Ertrag des angeführten Urteils hinausginge.
Mit dem vorgenannten Urteil vom 15. Juni 2000 hat der Senat entschieden, dass die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bestehende gesetzliche Verpflichtung, „Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen” den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, jedenfalls dann nicht eingreift, wenn im Einzelfall ein zulässigerweise entstandenes Abfallgemisch aus einzelnen beweglichen Sachen vorliegt, die überwiegend sowohl verwertbar sind als auch der Verwertung zugeführt werden. Wegen der dem gesetzlichen Entsorgungsmodell immanenten Missbrauchsmöglichkeit hat der Senat weiterhin entschieden, dass anderes in Betracht zu ziehen sei, wenn die im Einzelfall konkret gewählte Entsorgungsstrategie entweder nicht im Einklang mit dem Grundsatz des § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG steht oder ihr der Vorwurf zu machen ist, sie betreibe „Etikettenschwindel”; das kann dann der Fall sein, wenn der quantitative oder substantielle Anteil an verwertungsfähigem Abfall bei einem Abfallgemisch so gering ist, dass angenommen werden muss, die gewählte Entsorgungsweise diene vor allem dem Zweck, der Überlassungspflicht entgehen zu können (a.a.O. S. 30).
Von diesen Maßstäben weicht das angefochtene Urteil weder erklärtermaßen noch der Sache nach ab, so dass sich äußerstenfalls die Frage einer unrichtigen Anwendung der Maßstäbe im Einzelfall stellen könnte, was indessen weder zur Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung noch der Divergenz führen würde (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 m.w.N.). Namentlich die Urteilsgründe unter I. (erledigter Teil) belegen, dass das Berufungsgericht sich die vorbezeichneten abstrakten Maßstäbe zur Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG zu Eigen machen wollte und auch zu Eigen gemacht hat.
Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Auslegung des Begriffs „Hauptzweck der Maßnahme” in § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG. Sie stellt damit die Annahme des Berufungsgerichts in Frage, dass dieses Kriterium als erfüllt anzusehen sei bei Baustellen-Abfallgemischen, deren Komponenten weder nach Wert noch nach Umweltbelastung wesentliche Differenzierungen erlauben, wenn der gewichtsmäßige Anteil zu verwertender und verwerteter Materialien größer ist als der Anteil zu beseitigender Stoffe. Die aufgeworfene Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Richtigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Urteils des beschließenden Senats vom 15. Juni 2000 vertretenen Position evident ist.
Da das Berufungsgericht seine entscheidungstragende Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG auf spezielle Abfallgemische beschränkt hat, haben für die Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der gestellten Frage solche Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben, die sich auf andere Gemische oder auf Abfälle im Allgemeinen beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat es aus guten Gründen vermieden, den Versuch zu unternehmen, den Begriff „Hauptzweck der Maßnahme” bzw. die sog. Überwiegensklausel in einer alle denkbaren Fälle abdeckenden Weise zu definieren oder auszulegen. Damit ist auch die Möglichkeit offen gelassen worden, bei anderer Fallgestaltung die Aufteilung nach zu verwertenden oder zu beseitigenden Stoffen von anderen als gewichtsmäßigen Kriterien abhängig zu machen. Selbst für den vorliegenden Fall behauptet das Berufungsgericht nicht, das Abstellen auf die Gewichtsanteile sei der einzig richtige Maßstab, sondern bezeichnet ihn lediglich als „im Regelfall sachgerecht”. Diese Bewertung trifft für die hier in Rede stehenden Baustellen-Abfallgemische nach Ansicht des beschließenden Senats unzweifelhaft zu, zumal auch die Beschwerde keinen anderen vergleichsweise praktikablen Maßstab zu benennen weiß. Hiernach bleibt es im Übrigen den betroffenen Unternehmen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass bei ihnen die für den Regelfall typischen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat dem Berufungsgericht.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Dr. Brunn
Fundstellen
Haufe-Index 653620 |
NVwZ-RR 2002, 182 |