Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge der Mitglieder der Erbengemeinschaft nach B… O….
…
– vertreten durch Rechtsanwälte …,
gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 – BVerwG 8 C 5.08 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Rz. 1
Der Antrag, das Verfahren fortzuführen (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Rz. 2
Der Senat hat in dem Beschluss vom 21. April 2009 den Antrag der Antragsteller, zum Revisionsverfahren beigeladen zu werden, abgelehnt. Er hat dies damit begründet, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) nicht erfüllt sind, weil die Antragsteller nicht fristgemäß vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Entzugs einer Beteiligung an der O… & K… AG angemeldet haben.
Rz. 3
Eine Verletzung des Anspruchs der Antragsteller auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat ihre Argumentation berücksichtigt, dass sie Ansprüche auf Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer Unternehmensbeteiligung, die der Gesetzgeber erst 1997 begründet habe, nicht bis zum 31. Dezember 1992 (vgl. § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG) hätten anmelden können. In dem angegriffenen Beschluss ist nicht darauf abgestellt worden, dass die Antragsteller bis zum Ablauf der Anmeldefrist keine Ansprüche auf Bruchteilsrestitution angemeldet hatten, sondern allein darauf, dass sie vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Entziehung einer Unternehmensbeteiligung hätten anmelden müssen. Die Beteiligung an einem Unternehmen war bereits im Vermögensgesetz in der Fassung des Einigungsvertrages ein eigenständiger, der Wiedergutmachung zugänglicher Vermögenswert (§ 2 Abs. 2 VermG), der im Fall vermögensrechtlicher Ansprüche wegen der Entziehung der Anmeldung nach § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG bedurfte. Ansprüche auf Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG sind dagegen erst im Jahre 1997 durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) neu geregelt worden (Urteile vom 7. März 2007 – BVerwG 8 C 26.05 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 66 und vom 28. August 1997 – BVerwG 7 C 36.96 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19 S. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 – 1 BvR 2275/07 – juris).
Rz. 4
Für die Wahrung der Anmeldefrist ist zwischen der Wiedergutmachung für die Entziehung einer Unternehmensbeteiligung, die das Vermögensgesetz – wie dargelegt – bereits in der Fassung des Einigungsvertrags vorsah, also dem Grundanspruch, und der im Jahr 1997 vorgenommenen Ergänzung dieses Grundanspruchs um eine Bruchteilsrestitution an Vermögenswerten des Unternehmens zu unterscheiden. Durch die Neuregelung im Jahr 1997 sollte die Wiedergutmachung für den Entzug einer Unternehmensbeteiligung durch die Singularrestitution von Bruchteilseigentum ergänzt werden, um den Betroffenen die “wirtschaftliche Eigentümerstellung”, wie sie zum Zeitpunkt der Entziehung der Unternehmensbeteiligung bestand, möglichst wieder einzuräumen (Urteil vom 2. April 2008 – BVerwG 8 C 7.07 – BVerwGE 131, 79 ≪82≫ = Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 69 Rn. 26). Im Hinblick wohl auf den Regelungszweck, die Wiedergutmachung für die Entziehung einer Unternehmensbeteiligung (lediglich) zu ergänzen, um den wirtschaftlichen Verlust besser auszugleichen, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine neue Anmeldefrist für die Ansprüche auf Bruchteilsrestitution zu eröffnen. Der Charakter des § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG als ergänzende Singularrestitution – hier: zur Wiedergutmachung für den Entzug einer Unternehmensbeteiligung – rechtfertigt es, auch für die Ansprüche auf Restitution von Bruchteilseigentum darauf abzustellen, dass innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG Ansprüche auf Wiedergutmachung des Entzugs der Unternehmensbeteiligung – also nicht auf Bruchteilsrestitution – angemeldet worden sind.
Rz. 5
Die Antragsteller haben mit ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 2009 und damit außerhalb der Rügefrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht, dass eine frühere Anmeldemöglichkeit bei Entziehung einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets nicht bestanden habe. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 152a VwGO, sich mit einer abweichenden materiellrechtlichen Auffassung der Antragsteller auseinanderzusetzen. Der Senat kann sich deshalb auf folgende Hinweise beschränken: Auch wenn man die Auffassung der Antragsteller unterstellen würde, müssten sie sich damit auseinandersetzen, ob die Möglichkeit einer Anmeldung und die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche nicht bereits verwirkt waren. Wie sie in ihrem Schriftsatz vom 14. April 2009 (S. 4) ausgeführt haben, haben sie erstmals mit Schreiben vom selben Tag, also mehr als 11 ½ Jahre nach Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823, 1828), vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet. Sie haben durch ihr Zuwarten über einen so langen Zeitraum bei den anderen Beteiligten, insbesondere den Beigeladenen des Verfahrens BVerwG 8 C 5.08, den Eindruck hervorgerufen, dass sie selbst keine vermögensrechtlichen Ansprüche geltend machen. Das Zuwarten der Antragsteller erklärt sich nach den Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 14. April 2009 (S. 11) dadurch, dass sie ihre Interessen und Rechte bei einem Prozesserfolg der JCC durch das zu ihren Gunsten durchzuführende “Goodwill-Verfahren” als ausreichend gewahrt ansahen. Damit haben sie deutlich gemacht, dass sie von der Geltendmachung eigener Ansprüche Abstand nehmen wollten. Wenn sie dann zeitgleich mit ihrem – erst nach der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz gestellten – Beiladungsantrag vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet haben, kann hierin mit Blick auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ein widersprüchliches Verhalten gesehen werden. Auch das öffentliche Interesse an baldiger Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auf dem Gebiet der offenen Vermögensfragen kann die Anmeldung der Ansprüche nach einem so langen Zuwarten der Antragsteller als unzulässig erscheinen lassen. Denn sie setzten sich damit in Widerspruch zu dem Ziel des Vermögensgesetzes, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse so bald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind (Urteil vom 23. Oktober 2003 – BVerwG 7 C 62.02 – Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 30 S. 41 f. m.w.N. = BVerwGE 119, 145).
Rz. 6
Die Auffassung der Antragsteller, dass eine Versäumung der Anmeldefrist deshalb unbeachtlich wäre, weil die Nichteinhaltung der Frist jedenfalls nicht von den Antragstellern zu vertreten wäre, sondern “auf staatliches Fehlverhalten” zurückgehen würde, kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht überzeugen.
Rz. 7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Dr. von Heimburg
Fundstellen