Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 11.02.2008; Aktenzeichen 2 A 959/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und des Verfahrensfehlers (2.) stützt, hat keinen Erfolg.
1. Die von der Beschwerde im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,
“unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten aus einem Treuhandvermögen als Verbindlichkeit nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG berücksichtigt werden können” (Beschwerdebegründung Seite 1),
und
“ob sich aus § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG ergibt, dass ein Treuhandverhältnis nur dann zu berücksichtigten ist, wenn es schriftlich abgeschlossen worden ist” (Beschwerdebegründung Seite 2),
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Hinsichtlich beider Fragen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit.
Die erste Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen hinreichend geklärt. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2008 – BVerwG 5 C 12.08 – (zur Veröffentlichung vorgesehen) im Einzelnen dargelegt, dass sich die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus einer (offenen und verdeckten) Treuhandabrede bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung danach bestimmt, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treuhandverhältnisse bereits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfallen oder ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers – wie auch vom Oberverwaltungsgericht in dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren angenommen – als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist. An den Nachweis einer wirksamen Treuhandvereinbarung sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen, strenge Anforderungen zu stellen. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Die Beschwerde lässt insoweit keinen neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf erkennen.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung lässt sich auch die zweite von der Beschwerde bezeichnete Frage ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres beantworten. Da Schriftlichkeit keine zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für eine verbindliche Treuhandabrede ist, ist sie auch nicht (zwingend) Voraussetzung für eine Abzugsfähigkeit des aus einem solchen Verhältnis resultierenden Herausgabeanspruchs nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG (vgl. zum Erfordernis der Schriftlichkeit bei Darlehensverträgen Urteil vom 4. September 2008 – BVerwG 5 C 30.07 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Oberverwaltungsgericht hat – entgegen der Annahme der Beschwerde – einen derartigen Rechtssatz auch nicht aufgestellt. Es hat in der fehlenden Schriftlichkeit lediglich ein gewichtiges Indiz dafür gesehen, dass die behauptete Treuhandabrede nicht getroffen wurde (Urteilsabdruck Seite 19 und 20). Hiergegen ist revisionsrechtlich auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung nichts zu erinnern.
Die Revision kann auch nicht im Hinblick auf eine nachträgliche Divergenz zu den erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangenen Urteilen des Senats vom 4. September 2008 zugelassen werden. Denn das angefochtene Urteil weicht in Bezug auf die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen in seinen entscheidungstragenden Rechtssätzen nicht nachträglich von den entscheidungstragenden Rechtssätzen der zitierten Senatsrechtsprechung ab (vgl. zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz Beschlüsse vom 14. Februar 1997 – BVerwG 1 B 3.97 – ≪juris≫, vom 22. Dezember 1997 – BVerwG 1 B 226.97 – Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 8; vom 21. Februar 2000 – BVerwG 9 B 57.00 – ≪juris≫ und vom 17. September 2002 – BVerwG 7 B 67.02 –). Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer ausbildungsrechtlich beachtlichen Treuhandabrede an dem vorstehend dargestellten Maßstab geprüft und aufgrund einer umfassenden Würdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände im Ergebnis verneint. Soweit es das Berufungsgericht für die Annahme bestehender Schulden nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG – abweichend von der zitierten Senatsrechtsprechung – generell für ausreichend, aber auch erforderlich hält, “dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit – insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes – ernstlich rechnen muss” (Urteilsabdruck Seite 14), war dies im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich, sodass das angefochtene Urteil nicht auf dieser Abweichung beruht.
2. Ebenso wenig rechtfertigen die erhobenen Verfahrensrügen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
2.1 Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) und ein darin begründeter Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Die Beschwerde bemängelt, dass das Berufungsgericht auf die in seinen Entscheidungsgründen angeführten, seiner Auffassung nach gegen den Bestand des behaupteten Treuhandverhältnisses sprechenden Umstände nicht hingewiesen habe. Im Einzelnen vermisst die Beschwerde einen Hinweis darauf, dass der Erwerb der Bundesschatzbriefe durch die Lebensgefährtin des Vaters der Klägerin und deren Übertragung an die Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht belegt sei. Des Weiteren fehle ein Hinweis darauf, dass das Berufungsgericht den Rückfluss der Verkaufserlöse an die Lebensgefährtin des Vaters der Klägerin als nicht nachgewiesen ansehe und insbesondere nicht angedeutet habe, dass die Klägerin den Rückfluss lückenlos durch Dokumente nachweisen müsse. Ferner bemängelt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht vor seiner Entscheidung nicht zu erkennen gegeben habe, die nicht nachgewiesene Versteuerung der Kapitalerträge durch die Lebensgefährtin des Vaters der Klägerin als Indiz gegen den Bestand eines Treuhandverhältnisses zu werten. Außerdem rügt die Beschwerde das Fehlen eines Hinweises darauf, dass das Berufungsgericht der Annahme sei, der Bundesschatzbrief B 1992/16, der einen Nennwert von 3 000 DM gehabt habe, könne nicht erklären, weshalb für dessen Veräußerung ein Erlös von 9 930 DM erzielt worden sei. Hätte das Berufungsgericht entsprechende Hinweise erteilt, hätte die Klägerin ergänzend vortragen und dadurch die Zweifel des Berufungsgerichts am Bestand des behaupteten Treuhandverhältnisses ausräumen können. Die Beschwerde legt hierzu nicht – wie erforderlich – dar, was die Klägerin im Einzelnen auf entsprechende Hinweise noch vorgetragen hätte und inwiefern dies – einschließlich angebotener Beweise durch Zeugenaussagen und Vorlage von Urkunden (wie die mit der Beschwerdebegründung eingereichten Unterlagen) – zu einer anderen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte führen können. Die mit der Beschwerdebegründung aufgestellten Behauptungen, die Klägerin hätte zu den einzelnen Punkten näher vortragen und gegebenenfalls auch Zeugen benennen bzw. Dokumente vorlegen können, genügen hierfür nicht. Im Kern wendet sich die Beschwerde mit ihren Ausführungen gegen die Entscheidung in der Sache und die Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht, die sie für fehlerhaft hält. Eine Verletzung der Hinweispflicht und des rechtlichen Gehörs kann damit nicht begründet werden.
Die Verfahrensrüge der Verletzung der Hinweispflicht und eines darin begründeten Verstoßes gegen das rechtliche Gehör greift im Übrigen auch in der Sache nicht durch. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offen zu legen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1999 – BVerwG 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom 25. August 2004 – BVerwG 9 BN 2.04 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 167). Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪144 f.≫; 108, 341 ≪345 f.≫). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Im gesamten Verfahren wurde darüber gestritten, ob eine wirksame Treuhandvereinbarung vorliegt und der daraus resultierende Herausgabeanspruch bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu Gunsten der Klägerin vermögensmindernd zu berücksichtigen ist. Dass diese Frage auch für das Berufungsgericht entscheidungserheblich war, konnte die Klägerin daher nicht überraschen. Wie das Berufungsgericht diese Frage voraussichtlich beantworten wird, musste es den Beteiligten nicht mitteilen.
2.2 Der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist bereits deshalb nicht schlüssig im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, weil die Beschwerde nicht die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde legt. Denn sie geht von der unzutreffenden Annahme aus, das Berufungsgericht vertrete die Ansicht, nur schriftlich vereinbarte Treuhandverhältnisse seien bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu berücksichtigen.
Im Übrigen greift die Beschwerde mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Sachverhalt durch Zeugenvernehmungen zu überprüfen und nicht mitgeteilt, welche Dokumente aus seiner Sicht zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich seien sowie die entsprechenden Dokumente nicht bei der Bundesschuldenverwaltung bzw. der Bank eingeholt, der Sache nach die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz an. Sie wendet sich im Ergebnis dagegen, dass das Berufungsgericht die behauptete Treuhandvereinbarung aufgrund der in den Entscheidungsgründen im Einzelnen aufgeführten objektiven Umstände als widerlegt ansieht. Damit lässt sich aber ein Aufklärungsmangel nicht darlegen. Auch soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang noch rügt, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts laufe darauf hinaus, dass Verfahren im Hinblick auf Treuhandabreden “in der Form eines Urkundenprozesses geführt” werden müssten, zeigt sie einen Verfahrensmangel nicht auf. Insbesondere legt sie nicht schlüssig dar, inwiefern das Unterlassen des Berufungsgerichts, “den Sachverhalt durch Zeugenvernehmungen zu überprüfen”, Verfahrensrecht verletzen soll. Die Beschwerde wendet sich auch nicht etwa ausdrücklich gegen die allerdings missverständlichen Ausführungen im Berufungsurteil dazu, dass “der Beweisantritt durch das Zeugnis von Familienangehörigen” fehlende objektive Beweisanzeichen nicht zu ersetzen oder die Beweiskraft gewichtiger Gegenindizien nicht zu erschüttern vermag.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Hund, Dr. Brunn, Stengelhofen
Fundstellen