Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 22.05.2007; Aktenzeichen 13 S 705/07) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, “ob das Ermessen zur Rücknahme einer gemeinschaftswidrig erlassenen Regel-Ausweisung im Rahmen des Art. 8 EMRK auf Null zur Rücknahme gebunden ist”. Diese Frage bedarf keiner (weiteren) Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass ein von einer rechtswidrigen Ausweisung betroffener Kläger über das subjektiv-öffentliche Recht auf (fehlerfreie) Ausübung des behördlichen Rücknahmeermessens hinaus grundsätzlich keinen Anspruch auf Rücknahme der Ausweisung hat. Das Rücknahmeermessen ist regelmäßig nicht derart verdichtet, dass nur die Rücknahme der Ausweisung ermessensfehlerfrei wäre. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht aber ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme einer rechtswidrigen bestandskräftigen Ausweisungsverfügung, wenn deren Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der maßgeblichen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit der Verfügung begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich Voraussetzung für die behördliche Ermessensentscheidung ist. Der Senat hat ferner erkannt, dass diese Grundsätze durch Gemeinschaftsrecht nicht modifiziert werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007 – BVerwG 1 C 10.07 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass hierzu anlässlich des vorliegenden Falles weiterer Klärungsbedarf besteht.
Die von der Beschwerde darüber hinaus behauptete Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und liegt im Übrigen auch nicht vor. Die Beschwerde macht sinngemäß geltend, das Berufungsurteil stehe hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung und der Befristung ihrer gesetzlichen Folgen im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dies gelte insbesondere für die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Befristung nicht von Amts wegen zu erfolgen habe. Demgegenüber hätten sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht dahin erkannt, dass eine Ausweisung, die nicht von vornherein befristet werde, unverhältnismäßig sein könne. Mit ihrem Vorbringen benennt die Beschwerde nicht – wie erforderlich – einen bestimmten abstrakten Rechtssatz aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung, der dem von der Beschwerde angeführten Rechtssatz aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Solch einen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. In Übereinstimmung mit der von der Beschwerde zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Ausweisung unverhältnismäßig sein kann, wenn sie nicht schon im Ausweisungszeitpunkt befristet wird (UA S. 23). Die von der Beschwerde in Bezug genommenen Erwägungen des Berufungsgerichts beziehen sich erkennbar auf Fallkonstellationen, bei denen die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung auch ohne eine zugleich verfügte Befristung gewahrt ist (zum Trennungsprinzip zwischen Ausweisung und Befristung ihrer Folgen zuletzt Urteil des Senats vom 23. Oktober 2007 – BVerwG 1 C 10.07 – Rn. 18; zur Veröffentlichung in der Amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt). Zudem macht die Beschwerde nicht ersichtlich, dass die Berufungsentscheidung auf der behaupteten Divergenz beruht. Das Berufungsgericht ist aus anderen Gründen als der fehlenden Befristung dazu gekommen, dass die Ausweisung des Klägers rechtswidrig war und die Ausländerbehörde deshalb über deren Rücknahme (nach Ermessen) zu entscheiden hat. Die Beschwerde will mit ihren nicht immer ganz eindeutigen Ausführungen offenbar sagen, das Berufungsgericht hätte, falls es die Rechtswidrigkeit der Ausweisung zusätzlich auf die fehlende Befristung gestützt hätte, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass über die Rücknahme der Ausweisung nicht nach Ermessen zu entscheiden ist, sondern der Kläger hierauf einen strikten Rechtsanspruch hat. Die Beschwerde zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, aus welchen Gründen die Aufrechterhaltung der Ausweisung des Klägers “schlechthin unerträglich” erscheinen und der Kläger deshalb ausnahmsweise einen strikten Anspruch auf deren Rücknahme haben soll (vgl. zu dieser Ausnahmekonstellation nochmals Urteil des Senats vom 23. Oktober 2007 – BVerwG 1 C 10.07 – Rn. 32 f.).
Entsprechendes gilt für die weitere Divergenzrüge. Die Beschwerde macht sinngemäß geltend, das Berufungsgericht habe die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts “nicht beachtet”, nach der die Ausweisung eines faktischen Inländers nur zulässig sei, wenn die für die Ausweisung sprechenden Gründe “überragendes Gewicht” hätten. Unabhängig davon, dass nicht dargelegt ist, welcher Rechtssatz des Berufungsgerichts dem entgegenstünde, macht die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung der Ausweisung des Klägers “schlechthin unerträglich” erscheint und die Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb auf der behaupteten Divergenz beruhen kann.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Richter, Fricke
Fundstellen