Beteiligte
Stadt Rudolstadt, vertreten durch den Bürgermeister |
Verfahrensgang
VG Gera (Aktenzeichen 5 K 1049/96 GE) |
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. März 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 241 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entspricht, ist sie unbegründet.
1. Zu Unrecht meint die Beschwerde, das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensmängeln. Gegen welche Verfahrensvorschriften verstoßen sein soll, legt die Beschwerde nicht ausdrücklich dar. Offenbar will sie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügen, indem sie behauptet, das Gericht sei von einem Sachverhalt ausgegangen, der dem Akteninhalt widerspreche. Dieser Vorwurf trifft, soweit er näher substantiiert wird, nicht zu. Die von den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil abweichenden Behauptungen der Beschwerde über die Meldeverhältnisse von Michael Wolfrum werden von der in den Akten befindlichen Auskunft der Meldebehörde (Bd. I Bl. 215 der Streitakte) nicht gedeckt. Die Auskunft entspricht vielmehr den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde über die Personen, die in der früheren Wohnung der Beigeladenen gemeldet waren, sind für die hier zu entscheidende Frage der unangemessenen Größe der neu zugewiesenen Wohnung ersichtlich nicht von Bedeutung. Entscheidend ist insoweit allein, wer bei Erteilung der Wohnraumzuweisung in die neue Wohnung einziehen sollte.
Im Übrigen laufen die Ausführungen der Beschwerde zu dem vermeintlichen Verfahrensmangel darauf hinaus, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung angegriffen wird. Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung aber dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Februar 1978 – BVerwG 1 B 13.78 – Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 S. 10 und vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 ≪4≫). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫), liegt ersichtlich nicht vor und wird auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht.
2. Die Beschwerde kann auch nicht mit der Begründung Erfolg haben, das Verwaltungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2000 – BVerwG 7 C 39.98 – (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 2) im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen. Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ≪11≫). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr kann das Vorbringen der Beschwerde allenfalls dahin verstanden werden, das Verwaltungsgericht sei gemessen an dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu einem falschen Ergebnis gekommen. Mit der Begründung, das Tatsachengericht habe bestimmte Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht oder fehlerhaft angewandt, kann aber die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden. Dafür ist es nämlich unerheblich, ob die Vorinstanz im konkreten Einzelfall eine den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchweg entsprechende Entscheidung getroffen hat (Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – a.a.O. m.w.N.).
3. Der Rechtssache kommt entgegen der Ansicht der Beschwerde auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet die Beschwerde die Frage, „ob die nach der Überzeugung des Gerichts vorliegende anstößige Manipulation bei der Wohnungsvergabe, die ganz offensichtlich selbst nach der Annahme des Gerichts nicht auf einen Erwerb des Vermögensgegenstandes zielte, plötzlich im Zeitpunkt des Erwerbs herangezogen werden kann bzw. ob eine sittlich anstößige Manipulation im Sinne des § 4 Abs. 3 lit. a VermG, die nicht auf einen Rechtserwerb gerichtet war, einen späteren Erwerb unredlich machen kann”.
Diese Frage könnte sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Rechtserwerb wegen eines Verstoßes gegen die Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 rechtswidrig war, weil die Beigeladenen zu 1 und 2 „im Zeitpunkt der Wohnraumzuweisung und ihres Eigentumserwerbes weder die Voraussetzung der einschlägigen Wohnraumversorgungsvorschriften für eine Wohnraumzuweisung der Wohnung erfüllten noch …. die Wohnung rechtmäßig bewohnten”. Das Verwaltungsgericht hat daher – zu Recht – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs abgestellt und lediglich zur Begründung der insoweit angenommenen Rechtswidrigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung auch auf die Vorgänge im Zusammenhang mit der zwei Jahre zuvor erfolgten Wohnraumzuweisung Bezug genommen. Es ist dabei aber ersichtlich davon ausgegangen, dass die Verhältnisse, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schon zur Rechtswidrigkeit der Wohnraumzuweisung geführt hatten, auch in dem hier allein entscheidenden Zeitpunkt des Eigentumserwerbs unverändert fortbestanden.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Pagenkopf, Golze, Postier
Fundstellen