Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 28.09.2004; Aktenzeichen 2 A 1752/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde ist der Meinung, der angegriffene Beschluss werfe “die grundsätzlich verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage auf, ob die Versagung der Erteilung eines Einbeziehungsbescheides wegen der Vorausreise und Aufenthaltnahme der Bezugsperson im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes (schon) dann eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeutet, wenn der Antrag des Einzubeziehenden nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der bis zum 31.12.2004 gültigen bzw. der Antrag der Bezugsperson auf Einbeziehung nach § 27 Abs. (2) Satz 2 BVFG in der ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung vor Ausreise der Bezugsperson beim Bundesverwaltungsamt eingeht und bis zur Ausreise der Bezugsperson nicht beschieden wird, ohne dass andere Härtegründe hinzutreten.” Die Beschwerde strebt hiermit eine “Klärung” an, ob mit der ”– ständigen – Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Problematik der verfahrensbedingten Härte, die … Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts” zu dieser Thematik (Urteil vom 12. April 2001 – BVerwG 5 C 19.00 – Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 4) “richtig ausgelegt wurde”. Die Beschwerde erstrebt hierbei eine Klärung, “(w)elche konkreten Anforderungen an die ‘verfahrensbedingte Härte’ zu stellen sind, bzw. ob der Eingang des Aufnahmeantrages des Einzubeziehenden vor der Ausreise der im Besitz eines Aufnahmebescheides befindlichen Bezugsperson und dessen Nichtbescheidung vor Ausreise der Bezugsperson für sich alleine genommen überhaupt geeignet sind, einem materiellrechtlichen Anspruch in Form der nachträglichen Einbeziehung zu begründen”; diese Fragen seien “bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt”. Eine solche Klärung würde jedoch nur ausgelaufenes Recht betreffen; denn dem Eintritt “verfahrensbedingter Härten” auf Grund eines Sachverhalts, wie ihn das Berufungsgericht zu beurteilen hatte, ist infolge Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch Art. 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950, 1999) der Boden entzogen.
Nach der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG werden der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmlinge einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) “zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt”. Dementsprechend kommt, wenn die Einbeziehung nicht von der Bezugsperson beantragt worden ist, auch keine nachträgliche Einbeziehung auf der Grundlage von § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht, weil es dafür jedenfalls an den “sonstigen Voraussetzungen” des Absatzes 1 fehlen würde. Folglich kann es jetzt auch nicht mehr zu einer “verfahrensbedingten Härte” als einem Unterfall der “besonderen Härte” im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden kommen, die kennzeichnet, dass geltend gemacht wird, die Beklagte habe nach Lage der Dinge die Möglichkeit und Veranlassung gehabt, einen aus eigenem Recht gestellten Aufnahmeantrag (des Ehegatten bzw. Angehörigen der Bezugsperson) auch unter dem Gesichtspunkt eines Antrags auf Einbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid der Bezugsperson zu prüfen und zu bescheiden, bevor diese, von ihrem Aufnahmebescheid Gebrauch machend, das Herkunftsgebiet verlassen hat. Eine nachträgliche Einbeziehung auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 BVFG könnte also für eine solche Fallkonstellation weder – worauf das Berufungsgericht maßgeblich abstellt – allein schon wegen der Entscheidungsreife eines nicht auch als Einbeziehungsbegehren gewerteten Aufnahmeantrages der Abkömmlinge bzw. des Ehegatten während einer zeitlichen Überschneidung mit dem Aufenthalt der Bezugsperson im Herkunftsgebiet noch selbst bei Hinzutreten weiterer Umstände wie z.B. der Unzumutbarkeit für die Bezugsperson, den Verfahrensabschluss ihres Ehegatten bzw. Abkömmlings abzuwarten, vorgenommen werden, wie dies die Beklagte für erforderlich hält.
Der Beschwerde ist allerdings einzuräumen, dass die Härteklausel des § 27 Abs. 2 BVFG selbst in ihrem Wortlaut von der Gesetzesänderung nicht betroffen ist. Das ändert aber nichts daran, dass sich durch die Änderung des Absatzes 1 sachlich der Anwendungsbereich der Regelung verändert hat. Die Fallkonstellation, über deren Beurteilung als “besondere Härte” im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG hier gestritten wird, kommt – wie ausgeführt – seit In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2005 als Härtegrund von vornherein nicht mehr in Betracht. Die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann deshalb ihre Aufgabe, eine für die Zukunft geltende Klärung der Rechtslage herbeizuführen, hier nicht erfüllen. Aus eben diesem Grund haben Fragen ausgelaufenen Rechts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (stRspr, s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712 m.w.N.).
Allerdings kommt es in Betracht, ausnahmsweise von einer revisionsgerichtlichen Klärungsbedürftigkeit auch einer Rechtsfrage auszugehen, die sich unter der Geltung ausgelaufenen Rechts gestellt hat, sofern diese Frage noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener Altfälle hat oder ihre Klärung jedenfalls noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Hierzu trägt die Beschwerde zwar vor, es gebe noch eine “Vielzahl (bereits anhängiger) Aufnahmeverfahren in verschiedenen Verfahrensstadien, in denen die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen vor Ausreise der Bezugsperson beantragt, aber nicht abschließend beschieden wurde” (S. 2 unten der Beschwerdebegründung). Dieses Vorbringen wird indes nicht näher ausgeführt oder quantifiziert, obwohl die Beklagte als die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Behörde einen umfassenden Überblick über die Zahl derzeit noch anhängiger Verwaltungs- oder Verwaltungsstreitverfahren, in denen die zur grundsätzlichen Klärung gestellten Rechtsfragen erheblich werden könnten, gewinnen oder doch Annäherungswerte mitteilen könnte.
2. Die Revision kann auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden.
Eine Zulassung wegen Divergenz scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil die Beschwerde keinen abstrakten Rechtssatz benannt hat, den das Oberverwaltungsgericht, seine Entscheidung tragend, zu den Anforderungen an das Vorliegen einer “verfahrensbedingten Härte” aufgestellt hat, der von einem ebenfalls abstrakten Rechtssatz abwiche, wie er in dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthalten ist. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bedeutet stets Divergenz im abstrakten Rechtssatz. Eine Abweichung im abstrakten Rechtssatz liegt nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung, ob “die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann”, nur der Frage nachgegangen ist, welche Bearbeitungsfrist der Behörde nach den “jeweiligen Umständen des Einzelfalles” als angemessen zuzubilligen ist, dabei aber nicht auch Umstände anderer Art (z.B. ein hohes Alter der Bezugsperson) in den Blick genommen hat. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Beschwerde herangezogenen Urteil vom 12. April 2001 (a.a.O.) einen abstrakten, divergenzfähigen Rechtssatz dahin nicht aufgestellt, dass als Voraussetzung einer verfahrensbedingten Härte zur Überschreitung einer angemessenen Bearbeitungszeit auch noch weitere Gesichtspunkte hinzutreten müssen, und zwar auch nicht mit auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen, wonach es der Bezugsperson “nicht zumutbar (gewesen sei), weiter im Aussiedlungsgebiet … zu warten”. Vielmehr ist die Frage, ob bzw. welche zusätzlichen Umstände hinzuzutreten haben, um eine verfahrensbedingte Härte annehmen zu können, durch dieses Urteil – wie die Beklagte bei dem Vorbringen zur Grundsatzrüge auch zutreffend ausgeführt hat – gerade nicht abschließend geklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Rothkegel, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen