Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.11.2009; Aktenzeichen 2 A 16.07) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
Rz. 3
Die Beschwerde wirft die Frage auf:
Kann die Anstoßfunktion durch die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB für den Fall, dass der Name des Bebauungsplans nicht auf geografisch geläufige Begriffe Bezug nimmt, durch textliche Umschreibung in der Bekanntmachung und/oder den Abdruck einer Karte des Plangebiets bewirkt werden?
Rz. 4
Diese Frage würde sich in der formulierten Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren jedoch nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass es sich bei dem vorliegend von dem Antragsgegner verwendeten Namen “Kavelwiesen” weder um einen geläufigen Gebietsnamen noch eine ortsübliche geografische Bezeichnung handelt (UA S. 10). Es lässt ausdrücklich dahinstehen, ob der mit der Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplans erstrebten so genannten Anstoßwirkung nur durch eine textliche Beschreibung oder auch allein oder ergänzend durch den Abdruck einer Karte mit dem Plangebiet genügt werden kann (UA S. 11). Es stützt seine Entscheidung auch nicht auf die Frage, ob eine Konkretisierung einer textlichen Kennzeichnung oder die alleinige Verwendung einer verkleinerten Planzeichnung den gesetzlichen Anforderungen an die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügen würde (UA S. 12).
Rz. 5
Vielmehr sieht das Oberverwaltungsgericht bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung im Hinblick auf den Gebrauch eines völlig unbekannten Wortes als erste Beschreibung des Plangebiets das Risiko, dass Bürger sich allein aufgrund dieses Umstandes uninteressiert abwenden, ohne die nachfolgenden in der Bekanntmachung enthaltenen Angaben oder Informationen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen (UA S. 12). Das in dem verwendeten Begriff enthaltene Wort “Wiesen” sei sogar geeignet, eine gewisse Verwirrung hervorzurufen, da es sich bei dem zu beplanenden Gebiet nicht etwa um eine Gras- oder Wiesenfläche handele, sondern um einen bereits in großem Umfang bebauten, durch eine städtebauliche Siedlungsstruktur geprägten Bereich der Gemeinde (UA S. 11). Das in dieser Form umschriebene Risiko von Missverständnissen ist Ergebnis seiner tatrichterlichen Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls und kann daher nicht mit einer Grundsatzrüge angegriffen werden. Im Übrigen besteht auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteile vom 6. Juli 1984 – BVerwG 4 C 22.80 – BVerwGE 69, 344 und vom 17. Dezember 2002 – BVerwG 4 C 15.01 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 355 S. 76 f.) kein Zweifel daran, dass die beabsichtigte Anstoßwirkung verfehlt wird, wenn die Verwendung einer unbekannten Bezeichnung geeignet ist, beim Leser den Eindruck zu erwecken, die Bekanntmachung könne sich auf einen ihn nicht interessierenden Straßenverlauf oder sonstigen Bereich beziehen.
Rz. 6
Auch der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Juni 2009 – 3 S 1108/07 – (BauR 2010, 118; Volltext in juris) zeigt keinen Klärungsbedarf auf. In der von der Beschwerde wiedergegebenen Passage gibt dieses Gericht lediglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wieder. Im Übrigen gelangt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass die in seinem Verfahren gewählte Bezeichnung des Bebauungsplanentwurfs den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen hat. Somit hat er offensichtlich keine tragenden Rechtsgrundsätze aufgestellt, die mit denjenigen in der hier angegriffenen Entscheidung im Widerspruch stehen und damit eventuell einen grundsätzlichen Klärungsbedarf begründen könnten.
Rz. 7
2. Auch die Divergenzrüge greift nicht durch. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr).
Rz. 8
Die Beschwerde verweist auf die Ausführungen im Urteil vom 17. Dezember 2002 – BVerwG 4 C 15.01 – (a.a.O.):
Damit die Bekanntmachung diese Anstoßfunktion erfüllen kann, müssen die Angaben in einem hinreichenden Umfang Aufschluss über das Planungsvorhaben geben. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen.
Rz. 9
Sie legt jedoch nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht, das sich ausdrücklich auf dieses Urteil bezieht (UA S. 11), seine Entscheidung auf einen davon abweichenden Rechtssatz gestützt hätte. Es geht vielmehr für den hier vorliegenden Fall davon aus, dass der Bürger gerade nicht in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen.
Rz. 10
Auch zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 6. Juli 1984 – BVerwG 4 C 22.80 – (a.a.O.), die das Oberverwaltungsgericht selbst wiedergibt (UA S. 8 – 10), wird eine Divergenz nicht dargelegt. Vielmehr hebt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervor, dass auch dann, wenn die Gemeinde dem Plangebiet erstmals einen Namen geben muss, die Umschreibung wiederum an geläufige Gebietsnamen oder geographische Bezeichnungen anzuknüpfen hat.
Rz. 11
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Rz. 12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Jannasch, Dr. Bumke
Fundstellen
Haufe-Index 2379460 |
IBR 2010, 714 |
DVBl. 2010, 1319 |