Tenor

I.

1. Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2001 gegen den Beschluss vom 1. November 2001 wird zurückgewiesen.

2. Die „sofortige Beschwerde” der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 1. November 2001 wird verworfen.

3. Die „außerordentliche Beschwerde” der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 1. November 2001 wird verworfen.

4. Der „Widerspruch” der Beschwerdeführerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 1. November 2001 wird verworfen.

II.

Kosten dieses Verfahrens bleiben – soweit entstanden – außer Ansatz.

 

Gründe

I. Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2001 gegen den Beschluss vom 1. November 2001 – soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist – bleibt ohne Erfolg.

1. Eine Gegenvorstellung – ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt – bedarf insoweit der anwaltlichen Vertretung, als sie die Änderung einer Entscheidung begehrt, die ihrerseits in einem Verfahren mit Anwaltszwang ergangen ist. Das folgt aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach muss sich jeder Beteiligter, soweit er vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Das gilt auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die mit dieser Regelung verfolgten Ziele des Gesetzgebers gelten für eine Gegenvorstellung in gleicher Weise. Die Beschwerdeführerin hat ihre Gegenvorstellung ohne anwaltliche Vertretung eingelegt.

2. Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin ist auch in der Sache unbegründet.

2.1 Die Annahme der Beschwerdeführerin, der von ihr angegriffene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2001 sei ein „Scheinbeschluss”, da er keine handschriftlichen Unterschriften enthalte, trifft nicht zu. Der Originalbeschluss trägt die Unterschriften der beteiligten Richter. Dieser verbleibt bei den Gerichtsakten. Die Beteiligten erhalten lediglich eine Ausfertigung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der damit bestätigt, dass der Beschluss unterzeichnet wurde (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 317 Abs. 3 ZPO).

2.2 Für den Antrag der Beschwerdeführerin, die Verhandlungsniederschrift des Berufungsgerichts vom 20. Juni 2001 zu ergänzen, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Auch für den Antrag der Beschwerdeführerin, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. Mai 1995 abzuändern und zu ergänzen, ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Dessen Zuständigkeit ist im Streitfall auf die Prüfung beschränkt, ob hinsichtlich des angegriffenen Berufungsurteils die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sind. Das hierauf bezogene Verfahren ist durch den Beschluss vom 1. November 2001 abgeschlossen worden. Demgemäß ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für den Antrag der Beschwerdeführerin gegeben, die Entscheidungen des Berufungsgerichts vom 8. September 1998, vom 5. März 2001 und vom 20. Juni 2001 aufzuheben.

2.3 Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gibt dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Grundlage, seine mit dem Beschluss vom 1. November 2001 getroffene Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision zu ändern. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird hierzu nur insoweit geprüft, als es für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde selbst von Bedeutung sein könnte. Die Entscheidungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich hierzu – wie bereits dargelegt – ausschließlich anhand der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe. Eine weitere Sachprüfung findet nicht statt.

Die Gegenvorstellung als ein gesetzlich nicht geregelter formloser Rechtsbehelf soll das Gericht, das entschieden hat, veranlassen, ausnahmsweise seine rechtskräftige Entscheidung im Wege der Selbstkorrektur bei bestimmten schwerwiegenden Mängeln insbesondere verfahrensrechtlicher Art zu beseitigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 – BVerwG 5 B 65.00 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 58 m.w.N.). Der Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht ein Vorbringen, das mit der anwaltlich eingelegten Beschwerde bereits vorgebracht wurde, nicht erkannt oder sonst einen Rechtsfehler begangen hätte, bei dem eine Selbstkorrektur in Betracht kommen könnte. Dass die Beschwerdeführerin die rechtliche Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts nicht teilt, ist kein Grund der Gegenvorstellung zu folgen. Dieser Rechtsbehelf ist, wie dargelegt, kein Instrument, mit dem ein im letztinstanzlichen Verfahren Unterlegener eine erneute umfassende Überprüfung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erreichen könnte.

II. Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2001 gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss vom 1. November 2001 ist zulässig, jedoch unbegründet. Die getroffene Festsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei einer gegen mehrere Beklagte gerichteten Klage liegt ein Fall der Klagenhäufung vor. In diesem Falle werden in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 5 ZPO die Streitwerte zusammengerechnet. Das wirkt sich angesichts der Degression der Gebührentabelle für die klagende Partei günstig aus.

III. Die „sofortige Beschwerde” der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 1. November 2001 ist unzulässig. Den von der Beschwerdeführerin angenommenen Rechtsbehelf der „sofortigen Beschwerde” gibt es gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

IV. Die „außerordentliche Beschwerde” der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 1. November 2001 ist ebenfalls unzulässig.

Es kann dahinstehen, ob und in welcher Weise gegen eine rechtskräftige Entscheidung eine „außerordentliche Beschwerde” bei sog. handgreiflicher Gesetzwidrigkeit gegeben ist. Dieser Rechtsbehelf richtet sich – wenn überhaupt – nur gegen eine vorinstanzliche Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1994 – BVerwG 8 B 200.94 – Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 29. Januar 1998 – BVerwG 8 B 2.98 – Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 = NVwZ-RR 1998, 685; Beschluss vom 4. Dezember 1998 – BVerwG 8 B 187.98 – Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1 = NVwZ-RR 2000, 257; BVerwG, Beschluss vom 31. August 1995 – BVerwG 4 B 195.95 – NVwZ-RR 1996, 422). Eine derartige Sachlage liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin begehrt die Änderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts selbst. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil wenden kann, bedarf es des Rechtsbehelfs der „außerordentlichen Beschwerde” auch nicht, da der Beschwerdeführerin das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2, § 133 VwGO zur Verfügung stand.

V. Der „Widerspruch” der Beschwerdeführerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 1. November 2001 wird verworfen. Die dort getroffene Kostenentscheidung folgt zwingend aus § 154 Abs. 2 VwGO.

VI. Etwaige Gerichtskosten des Verfahrens der Gegenvorstellung und damit in Zusammenhang stehender Anträge bleiben – sollten sie entstanden sein – außer Ansatz.

 

Unterschriften

Paetow, Berkemann, Jannasch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI675237

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