Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die als Revisionszulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird durch das Beschwerdevorbringen nicht belegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage in erster Linie mit der Begründung abgewiesen, die von der Klägerin beanspruchten Grundstücke seien an den maßgeblichen Stichtagen nicht für kommunale Zwecke genutzt worden. Es hat gegen Ende seines Urteils hinzugefügt, dass die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn eine (gewisse) hoheitliche Nutzung zu bejahen sein sollte, weil die Grundstücke jedenfalls überwiegend für andere Zwecke verwendet worden seien.
Ist – wie im vorliegenden Fall – die angefochtene Entscheidung auf mehr als eine den Entscheidungsausspruch tragende Begründung gestützt, so kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Das ist hier nicht der Fall. Zwar wendet sich die Beschwerde gegen beide Begründungsstränge des Urteils, jedoch greift jedenfalls der Vorwurf nicht durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht dem „Umfang der Nutzung zu Verwaltungszwecken” entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Der insoweit aufgeworfenen Frage fehlt es an der für eine Revisionszulassung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, weil sie höchstrichterlich bereits entschieden ist.
In seinem Urteil vom 13. September 2001 (– BVerwG 3 C 31.00 –) hat der Senat ausführlich dargelegt, dass es im Fall einer gemischten Nutzung des umstrittenen Vermögensgegenstandes für die Zuordnung generell darauf ankomme, welche Nutzung die überwiegende war. Diese Entscheidung muss sich die Beschwerde vor allem auch deshalb entgegen halten lassen, weil sie einen ganz ähnlich gelagerten Fall wie den vorliegenden zum Gegenstand hatte. Auch dort ging es nämlich um die Abgrenzung kommunaler und gewerblicher Zwecke bei einem gemischt genutzten Gaststättenanwesen.
Da die Beschwerde die Annahme, die Grundstücke seien überwiegend für nicht-kommunale Zwecke genutzt worden, nicht substantiiert angegriffen hat, kommt es auf die von der Beschwerde darüber hinaus aufgeworfenen Fragen nicht mehr an.
Auch die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Bereits die Prämisse, ihr würden durch die Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil zwei werthaltige Grundstücke „entzogen”, trifft nicht zu. Diese Grundstücke haben der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) offensichtlich nie gehört, denn sonst hätte sie ihren Anspruch auch auf Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV gestützt. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, inwiefern die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden oder deren Eigentumsrechte durch solche Regelungen des Einigungsvertrages verletzt sein könnten, durch die den Kommunen (nur) dasjenige volkseigene Vermögen zugebilligt worden ist, das von ihnen für gemeindliche Aufgaben im Sinne des Grundgesetzes genutzt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Dr. Brunn
Fundstellen