Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung (BVerwG 1 WB 14.19) und die ihr vorausgehende Vororientierung (BVerwG 1 WB 13.19).
Rz. 2
...
Rz. 3
Im Rahmen der Auswahlkonferenz für die Übernahme als Berufsoffizier wurde mit dem Antragsteller im November 2017 ein Personalentwicklungsgespräch geführt, in dem er über die Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, ihn ab 2019 als Staffelchef einer Flugabwehrraketengruppe zu verwenden; mit dieser Planung erklärte sich der Antragsteller einverstanden. Nach Abschluss des Basislehrgangs für Stabsoffiziere wurde mit dem Antragsteller im Juli 2018 ein weiteres Personalentwicklungsgespräch geführt, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass er ab 1. April 2019 als Staffelchef einer Flugabwehrraketengruppe eingesetzt werden solle; damit erklärte sich der Antragsteller nicht einverstanden, weil dies weder seinen dienstlichen Vorstellungen entspreche noch mit seiner familiären Situation vereinbar sei.
Rz. 4
Mit Vororientierung vom 13. September 2018 wurde der Antragsteller förmlich über die Absicht informiert, ihn zum 1. April 2019 als Staffelchef zur Stabs-/Versorgungsstaffel der Flugabwehrraketengruppe... in A zu versetzen. Der Antragsteller beantragte die Aufhebung der Vororientierung und erhob, nachdem dies abgelehnt wurde, unter dem 26. September 2018 Beschwerde. Mit Verfügung Nr.... vom 24. September 2018, eröffnet am 2. Oktober 2018, versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Wirkung vom und Dienstantritt am 1. April 2019 auf den nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewerteten Dienstposten eines Staffelchefs bei der Stabs-/Versorgungsstaffel der Flugabwehrraketengruppe... in A. Hiergegen erhob der Antragsteller (mit einem undatierten Schreiben) ebenfalls Beschwerde.
Rz. 5
Zur Begründung machte er vor allem geltend, dass die beabsichtigte Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit seiner Ehefrau als Flugbegleiterin... die Verwendung an einem Standort in der Nähe eines Großflughafens erfordere; auch sei bei einer Versetzung nach A die Betreuung der beiden Kinder nicht gewährleistet. Seine ursprüngliche Zustimmung zur geplanten Versetzung sei in Unkenntnis des Umstands erfolgt, dass dies seine Zurückstellung bei der Auswahl zum Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National (LGAN), bei der er im Bereich der Luftwaffe 2019 als Nummer 1 platziert gewesen sei, zur Folge habe.
Rz. 6
Mit Bescheid vom 4. Februar 2019 wies das Bundesministerium der Verteidigung die von ihm zusammengefasste Beschwerde gegen die Vororientierung und gegen die Versetzungsverfügung zurück. Es bestehe ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung, weil der Staffelchef-Dienstposten in A vakant sei und Gründe des Verwendungsaufbaus und der Förderung die Versetzung des Antragstellers erforderten. Die geltend gemachten persönlichen und familiären Gesichtspunkte seien nachvollziehbar, stellten jedoch keine schwerwiegenden persönlichen Gründe dar und seien auch sonst nicht mit den dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen. Der Antragsteller sei frühzeitig über seine Verwendungsplanung informiert gewesen und habe sich darauf einstellen können.
Rz. 7
Mit 1. Korrektur vom 7. Februar 2019 änderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr das in der Verfügung Nr.... vorgesehene Dienstantrittsdatum im Hinblick auf die sechsmonatige Schutzfrist vom 1. April auf den 3. April 2019.
Rz. 8
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. März 2019 und mit eigenem Schreiben vom 7. März 2019 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2019 dem Senat vorgelegt.
Rz. 9
Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Die Versetzung sei rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft sei und die Fürsorgepflicht verletze. Er sei zwar zum Flugabwehrraketenoffizier ausgebildet, in diesem Bereich jedoch seit Jahren nicht mehr verwendet worden. Bereits wegen seiner mangelnden Erfahrung könne sein Einsatz auf dem Dienstposten in A nicht gewinnbringend sein. Er habe schon bei dem Personalentwicklungsgespräch im Juli 2018 klargestellt, dass er für eine Verwendung als Staffelchef einer Flugabwehrraketengruppe nicht zur Verfügung stehe; eine solche Einplanung habe er in dem früheren Personalentwicklungsgespräch nicht ablehnen können, weil er sonst möglicherweise nicht als Berufssoldat übernommen worden wäre. Es gebe einen anderen Soldaten am Standort A, der diese Aufgabe wahrnehmen könne und dies auch wolle. Die lange Vakanz des Dienstpostens in A zeige zudem, dass die Besetzung nicht dringlich sei. Die Verwendung als Staffelchef sei für ihn auch lediglich in formaler Hinsicht förderlich. Tatsächlich habe die angefochtene Versetzung dazu geführt, dass er für den LGAN nicht ausgewählt, sondern zurückgestellt worden sei. Eine Teilnahme am LGAN im Dienstgrad Hauptmann sei jedoch auch ohne vorherige Verwendung als Einheitsführer möglich. Eine Einheitsführerverwendung könne auch nach dem LGAN stattfinden; hierfür gebe es jeweils als Beispiele und Zeugen drei weitere Soldaten.
Er habe nicht ausreichend Zeit gehabt, seine privaten Belange zu planen, da er nicht habe wissen können, an welchen der vier Standorte der Flugabwehrraketengruppen er versetzt würde. Seine Ehefrau sei wegen der beabsichtigten Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit als Flugbegleiterin an den Standort B gebunden. Sein jüngster Sohn benötige Kindertagesbetreuung, welche in ländlichen Gegenden schwer zu organisieren sei. Die verschiedenen ihm von der Personalführung angebotenen Ausgestaltungen der Versetzung auf einen Einheitsführerdienstposten hätten sich allesamt als nicht praktikabel erwiesen. Die Teilnahme am LGAN (Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg) lasse sich hingegen mit der familiären Situation vereinbaren. Er beanstande außerdem, dass die Vertrauensperson nicht angehört worden sei.
Rz. 10
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung vom 24. September 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 4. Februar 2019 aufzuheben.
Rz. 11
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Rz. 12
Der Antragsteller sei für den Dienstposten geeignet. Der Tatsache, dass er während der letzten fünf Jahre keine praktische Erfahrung im Flugabwehrraketendienst habe sammeln können, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass er mit der Führung einer Stabs-/Versorgungsstaffel und nicht einer sog. schießenden Staffel beauftragt worden sei. Der vom Antragsteller als Ersatz benannte Offizier sei bereits auf einen anderen Dienstposten beim Zentrum für Luftoperationen in C versetzt und stehe deshalb nicht zur Verfügung. Die Versetzung erfolge darüber hinaus aus Gründen des Verwendungsaufbaus und der Förderung des Soldaten. Nach der maßgeblichen Bereichsvorschrift bestehe der typische Einstieg in die Stabsoffiziersebene in einer Verwendung als Einheitsführer einer Flugabwehrraketenstaffel. Deshalb sowie aus Gründen der Bedarfsdeckung würden die Offiziere des Werdegangs Flugabwehrraketendienst, die im Jahr 2018 den Basislehrgang für Stabsoffiziere abgeschlossen und noch nicht in Verantwortung als Einheitsführer und Disziplinarvorgesetzter gestanden hätten, unmittelbar für eine Funktion als Staffelchef ausgewählt. Die Verwendung als Staffelchef sei darüber hinaus zweckmäßig für eine mögliche Auswahl für den LGAN. Der Antragsteller, der gerade erst als Berufssoldat übernommen worden sei, dürfe nicht davon ausgehen, unmittelbar am LGAN 2019 teilnehmen zu können. Die Einheitsführerverwendung gehe in aller Regel einer Teilnahme am LGAN voraus und erfolge nicht anschließend, weil erfolgreiche Absolventen des LGAN dann in ihre erste Generalstabsdienstverwendung gebracht würden.
Rz. 13
Auch Fürsorgeaspekte ergäben keine andere Bewertung. Dem Antragsteller sei es seit September 2013 durch eine Verwendung in D möglich gewesen, überwiegend täglich an seinen Wohnsitz heimzukehren; dies sei eine längere Zeit am selben Standort als den meisten Truppenoffizieren nach Abschluss der Offizierausbildung zugestanden werde. Ihm sei spätestens seit November 2017 bewusst gewesen, dass er nach einer Übernahme als Berufssoldat in eine Verwendung als Staffelchef wechseln müsse. Auch seien ihm die vier Standorte der Flugabwehrraketentruppe in E und F und die Tatsache, dass keiner dieser Orte in der Nähe von B oder eines anderen Großflughafens liege, bekannt gewesen. Der Antragsteller habe ausreichend Zeit gehabt, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln und eine praktikable Lösung für seine Familie zu organisieren. Der Wunsch seiner Ehefrau, wieder berufstätig zu sein, sei nachvollziehbar, müsse jedoch hinter dem dienstlichen Interesse an der Besetzung des Dienstpostens zurücktreten. Auch seien die Probleme mit der Kinderbetreuung, die sich an jedem Standort stellten, lösbar. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien lägen nicht vor. Die sonstigen persönlichen Gesichtspunkte ließen sich nicht mit den dienstlichen Interessen in Einklang bringen. Die Vertrauensperson sei am 9. Oktober 2018 nachträglich angehört worden; ihre Stellungnahme sei in die Abhilfeprüfung durch das Bundesamt für das Personalmanagement einbezogen worden.
Rz. 14
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. März 2019 - 1 WDS-VR 3.19 - einen Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des hier gegenständlichen Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen.
Rz. 15
Der Antragsteller hat während des gerichtlichen Verfahrens (nicht näher bezeichnete) gesundheitliche Gründe geltend gemacht, aufgrund derer die Beratenden Ärztinnen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesamts für das Personalmanagement schwerwiegende persönliche Gründe und eine vorübergehende eingeschränkte Verwendungsfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten (keine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit, Verwendung im Tagespendlerbereich) feststellten. Im Hinblick darauf hat das Bundesamt für das Personalmanagement mit 2. Korrektur vom 30. August 2019 das in der Verfügung Nr. 1800461825 vorgesehene Dienstantrittsdatum vom 3. April 2019 auf den 1. März 2020 geändert.
Rz. 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Akte des abgeschlossenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 3.19) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Rz. 17
Die Verfahren BVerwG 1 WB 13.19 (Vororientierung vom 13. September 2018) und BVerwG 1 WB 14.19 (Verfügung Nr.... vom 24. September 2018) werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden, weil sie den gleichen Gegenstand - die Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten als Staffelchef in A - betreffen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 93 Satz 1 VwGO).
Rz. 18
1. Soweit sich der Antragsteller mit seinem - gegen den Beschwerdebescheid vom 4. Februar 2019 insgesamt gerichteten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar gegen die Vororientierung vom 13. September 2018 wendet, ist der Antrag unzulässig, weil die Mitteilung einer Versetzungsabsicht (Vororientierung) nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine bloß vorbereitende Zwischenentscheidung und keine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) darstellt (vgl. zuletzt ausführlich Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 1 WB 3.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 98 Rn. 21 ff. m.w.N.). Mögliche Fehler im Vorfeld einer dienstlichen Maßnahme werden bei deren Anfechtung durch das Wehrdienstgericht inzident (mit)überprüft.
Rz. 19
2. Soweit sich der Antragsteller gegen seine Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewerteten Dienstposten eines Staffelchefs bei der Stabs-/Versorgungsstaffel der Flugabwehrraketengruppe... in A wendet, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber unbegründet. Die Verfügung Nr.... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. September 2018 (i.d.F. der 2. Korrektur vom 30. August 2019) in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte des Antragstellers.
Rz. 20
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 ≪27≫), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" ergeben.
Rz. 21
Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 22
a) Das gemäß Nr. 201 Punkt 1 ZE B-1300/46 erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben.
Rz. 23
aa) Der Dienstposten des Staffelchefs bei der Stabs-/Versorgungsstaffel der Flugabwehrraketengruppe... in A war zum 1. April 2019 zu besetzen (Nr. 202 Buchst. a ZE B-1300/46). Der Antragsteller ist geeignet für den Dienstposten, weil er im Werdegang Flugabwehrraketendienst zum Flugabwehrraketenoffizier ausgebildet wurde. Der Tatsache, dass er seit rund fünf Jahren nicht mehr im Flugabwehrraketendienst eingesetzt war, hat die Personalführung dadurch Rechnung getragen, dass sie den Antragsteller mit der Führung einer Stabs-/Versorgungsstaffel und nicht einer sog. schießenden Staffel betraut hat. Dass es möglicherweise auch andere für den Dienstposten geeignete Offiziere gab und gibt, ist unter dem Blickwinkel des dienstlichen Bedürfnisses unerheblich. Der vom Antragsteller namentlich bezeichnete Offizier, der statt seiner in A verwendet werden könnte, ist bereits auf einen konkreten anderen Dienstposten versetzt.
Rz. 24
Das dienstliche Bedürfnis im Sinne des Nr. 202 Buchst. a ZE B-1300/46 entfällt nicht dadurch, dass der Dienstposten seit dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt des Dienstantritts (3. April 2019) für die Dauer von inzwischen rund zehn Monaten faktisch unbesetzt geblieben ist. Diese Verzögerung beruht im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt des Dienstantritts bis dahin nicht vorgetragene gesundheitliche Gründe geltend gemacht hat, die zur militärärztlichen Feststellung einer vorübergehenden eingeschränkten Verwendungsfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten und einer entsprechenden Änderung des Dienstantrittsdatum vom 3. April 2019 auf den 1. März 2020 (2. Korrektur der Verfügung Nr.... vom 30. August 2019) führten. Es unterliegt der Einschätzung und Bewertung durch den Dienstherrn, wie er derartigen vorübergehenden Hindernissen Rechnung trägt. Es ist nicht erkennbar, dass er im vorliegenden Fall mit der Verschiebung des Dienstantrittszeitpunkts - unter Inkaufnahme einer weiteren Vakanz und anstelle einer Aufhebung der Versetzungsverfügung - die Grenzen des ihm zustehenden organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessens überschritten hätte.
Rz. 25
bb) Das dienstliche Bedürfnis ist auch unter dem weiteren vom Bundesministerium der Verteidigung angeführten, selbständig tragenden Gesichtspunkt gegeben, dass Gründe des Verwendungsaufbaus und/oder der Förderung des Soldaten die Versetzung erfordern (Nr. 202 Buchst. b ZE B-1300/46).
Rz. 26
Bei der hier gegenständlichen Versetzung von einem nach Besoldungsgruppe A 12 auf einen nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewerteten Dienstposten handelt es sich um eine für den Antragsteller förderliche Maßnahme, die Voraussetzung für die der Laufbahn entsprechende Beförderung zum Major ist. Sie fügt sich auch in der Funktion in den vorgesehenen Verwendungsaufbau ein; denn gemäß Nr. 5047 Abs. 2 Satz 1 der Bereichsvorschrift C1-1340/0-2005 über den "Verwendungsaufbau der Offiziere des Truppendienstes im Uniformträgerbereich Luftwaffe" erfolgt im Werdegang Flugabwehrraketendienst der typische Einstieg in die Stabsoffizierebene über eine Verwendung als Einheitsführer einer Flugabwehrraketenstaffel (oder - was hier nicht in Rede steht - als Flugabwehrraketenstabsoffizier im Bereich Waffensystemeinsatz und -ausbildung).
Rz. 27
Diese Gründe des Verwendungsaufbaus und der Förderung des Antragstellers werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Versetzung nach A die Zurückstellung der Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National (LGAN) 2019 mit sich bringt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Erfordernis einer "Bewährung in zumindest einer Verwendung mit Führungsaufgaben" (Anlage 4.9, Zeile "Erforderliche Vorverwendung" im Zentralerlass B-1340/78 "Katalog bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements") als Voraussetzung für die Teilnahme am LGAN tatsächlich der ständigen Verwaltungspraxis der Bundeswehr entspricht; es bedarf deshalb auch nicht des vom Antragsteller angebotenen Zeugenbeweises durch die insgesamt sieben namentlich bezeichneten Luftwaffenangehörigen, die ohne vorherige Verwendung als Einheitsführer an einem LGAN teilgenommen oder diese Führungsverwendung erst nach dem LGAN absolviert haben. Denn auch wenn es so sein sollte, dass in Bezug auf das Kriterium der "Bewährung in zumindest einer Verwendung mit Führungsaufgaben" eine im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) durchgängige Verwaltungspraxis nicht (mehr) gegeben ist, so ist bei der dann gebotenen Einzelfallbetrachtung ein Ermessensfehler nicht zu erkennen. Denn die Versetzung auf den Staffelchef-Dienstposten bleibt in Verbindung mit der die Beförderung zum Major ermöglichenden Dotierung dieses Dienstpostens und mit dem funktionsgerechten Einstieg in die Stabsoffizierebene eine für den Antragsteller förderliche Personalmaßnahme. Die entsprechende konkrete Verwendungsplanung, ihn ab 2019 als Staffelchef einer Flugabwehrraketengruppe einzusetzen, wurde dem Antragsteller frühzeitig (im November 2017) und vor seiner Übernahme als Berufssoldat mitgeteilt und erläutert. Der Antragsteller konnte deshalb nicht davon ausgehen, unmittelbar am nächstfolgenden LGAN teilnehmen zu können.
Rz. 28
b) Es liegen auch sonst keine Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Versetzung vor.
Rz. 29
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung haben die einschlägigen Versetzungsrichtlinien beachtet und sind zutreffend davon ausgegangen, dass schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 203 bis 206 ZE B-1300/46 nicht gegeben sind. Insbesondere begründet der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers ihre berufliche Tätigkeit als Flugbegleiterin nur von den Standorten B und G aus wieder aufnehmen und nur von einem Standort in der Nähe eines vergleichbaren Großflughafens ausüben kann und dass dazu wegen der Betreuung der beiden Kinder eine entsprechende örtliche Verwendung erforderlich wäre, keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne der Nr. 203 ZE B-1300/46. Darunter fallen - wie die exemplarische Auflistung der Nr. 204 ZE B-1300/46 zeigt - nur unvorhersehbare oder unbeeinflussbare persönliche Umstände, während eine Wegversetzung aus dem Umfeld internationaler Flughäfen bei der beruflichen Lebensplanung des Antragstellers von vornherein absehbar war.
Rz. 30
Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen und seinen privaten Lebensumständen zuzurechnenden Gesichtspunkte haben das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung im Übrigen zur Kenntnis genommen und auch zum Teil als nachvollziehbar anerkannt. Sie haben jedoch zugleich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass diese persönlichen Gründe im Sinne von Nr. 207 ZE B-1300/46 die dienstlichen Belange, die der Versetzung des Antragstellers zugrunde liegen, nicht überwiegen.
Rz. 31
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 36 und vom 11. April 2017 - 1 WDS-VR 1.17 - juris Rn. 26, jeweils m.w.N.) müssen, soweit eine Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden. Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit jedoch zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden.
Rz. 32
In Konkretisierung dieser Grundsätze entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Berufstätigkeit - oder wie vorliegend: die beabsichtigte Wiederaufnahme der Berufstätigkeit - der Ehefrau eines Soldaten in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis steht, so dass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berücksichtigen. Die berufliche Situation der Ehefrau des Antragstellers kann nicht dazu dienen, zwingend seinem Wunsch zu folgen, an einem bestimmten Standort bleiben zu können oder eine bestimmte vorgesehene Verwendung abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 35 m.w.N.). Auch Fragen der Kinderbetreuung oder der schulischen Situation der Kinder begründen regelmäßig, von hier nicht erkennbaren Sonderfällen (vergleichbar dem in Nr. 204 Buchst. b ZE B-1300/46 Genannten) abgesehen, kein Versetzungshindernis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 40 m.w.N.).
Rz. 33
Die angemessene Berücksichtigung von Fürsorgepflichten und von familiären Belangen bei der Ermessensausübung kommt vorliegend in besonderer Weise dadurch zum Ausdruck, dass die Personalführung dem Antragsteller seine künftige Verwendung weit vorausschauend aufgezeigt hat. So wurde der Antragsteller nicht erst mit der Vororientierung vom 13. September 2018, sondern bereits in einem Personalentwicklungsgespräch im November 2017 - im Zusammenhang mit seiner Übernahme als Berufssoldat - über die Absicht in Kenntnis gesetzt, ihn ab 2019 als Staffelchef einer Flugabwehrraketengruppe zu verwenden. Da sich die hierfür in Betracht kommenden Standorte der Flugabwehrraketentruppe (jedenfalls für die Angehörigen dieser Truppengattung) bekanntermaßen allesamt in E oder F (...) befinden, war dem Antragsteller damit klar kommuniziert, dass er sich nach einem in dieser Phase mit fünfeinhalb Jahren überdurchschnittlich langen Verbleib am selben Standort (D) auf einen laufbahntypischen Ortswechsel einstellen muss. Daher konnte ihn weder seine Verwendung als Staffelchef einer Flugabwehrraketengruppe noch seine Versetzung nach... überraschen. Vielmehr hatte er dieser Verwendung bei dem Personalentwicklungsgespräch im November 2017, in dem es um seine Übernahme als Berufssoldat ging, zugestimmt.
Rz. 34
c) Sein Einwand, er habe nicht ausreichend Zeit gehabt, seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln, greift nicht durch. Die sechsmonatige Schutzfrist bei Änderungen des Dienstorts (Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46) ist gewahrt, nachdem das Dienstantrittsdatum bereits mit der 1. Korrektur zu der am 2. Oktober 2018 eröffneten Versetzungsverfügung auf den 3. April 2019 neu festgelegt wurde.
Rz. 35
d) Die zunächst unterbliebene Anhörung der Vertrauensperson zu der Versetzung des Antragstellers wurde, was grundsätzlich zulässig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 11. Januar 2007 - 1 WDS-VR 7.06 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 Rn. 27), am 9. Oktober 2018 nachgeholt. Die Stellungnahme der Vertrauensperson wurde im Rahmen der auf die Beschwerde des Antragstellers hin erfolgten Abhilfeprüfung durch das Bundesamt für das Personalmanagement einbezogen (§§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SBG).
Fundstellen
Dokument-Index HI13709052 |