Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Urteil vom 25.10.2006; Aktenzeichen 1 D 3/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), die im Gewand der Rüge eines Verstoßes gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerten Überzeugungsgrundsatz wiederholt wird, greift nicht durch.
Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte durch Beiziehung und Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums Dresden klären müssen, ob die Flugplatzunternehmer die für die Aufrechterhaltung der Bauschutzbereiche nach § 37 Luftverkehrsgesetz DDR notwendigen Anträge gestellt hätten. Die Vorinstanz hätte sich nicht mit dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 3. August 2006 begnügen dürfen, dem sie im Wege der Auslegung entnommen habe, dass die Bauschutzbereiche – mit Ausnahme des Verkehrslandeplatzes Görlitz – durch Einzelentscheidung auf Antrag der Flugplatzunternehmer aufrechterhalten worden seien. Die Beschwerde trägt vor, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2006 auch die Wirksamkeit der Bauschutzbereiche erörtert worden sei. In diesem Zusammenhang habe der Vertreter des Antragsgegners das Schreiben des Regierungspräsidiums Dresden vom 3. August 2006 vorgelegt. Daraufhin habe die Antragstellerin nochmals (wie schon zuvor schriftsätzlich) auf das Fehlen der nicht aktenkundigen Überleitungsanträge der Flugplatzbetreiber aufmerksam gemacht und wiederholt die Vorlage der vollständigen Akten verlangt. Hierauf habe das Oberverwaltungsgericht nicht reagiert.
Die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos, weil der Antragstellerin vorzuhalten ist, in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan zu haben, um auf die vermisste Sachverhaltsermittlung hinzuwirken. Weil das Gericht auf die Forderung nach Beiziehung der Akten des Regierungspräsidiums Dresden nicht einging, musste die Antragstellerin damit rechnen, dass dem Gericht das Schreiben vom 3. August 2006 als Beweis dafür ausreichen würde, dass die erforderlichen Anträge gestellt worden waren. In dieser Situation durfte sich die Antragstellerin nicht damit begnügen, die Beweiskraft des Schreibens zu bezweifeln und die Vorlage der auszuwertenden Akten anzumahnen, sondern hätte einen dahin gehenden Beweisantrag stellen müssen, der vom Gericht durch einen zu begründenden Beschluss zu bescheiden gewesen wäre (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265) stellt die Aufklärungsrüge kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den Anforderungen nicht (Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – a.a.O.).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob der Träger der Regionalplanung bei der Aufstellung oder Teilfortschreibung eines Regionalplans im Rahmen der Abwägung verpflichtet ist, die Regelung des § 10 Abs. 4 EEG n.F. zu berücksichtigen, lässt sich aus Sicht des Bundesrechts ohne Weiteres verneinen. § 10 Abs. 4 EEG n.F. enthält keine bundesrechtlichen Direktiven für planerische Abwägungsentscheidungen. Der Senat hat bereits entschieden, dass das EEG die Abnahme und Vergütung von Strom, nicht aber bauplanungsrechtliche Fragen regelt (Urteil vom 19. Februar 2004 – BVerwG 4 CN 16.03 – NVwZ 2004, 858 ≪859≫) und sich daran durch die Verschärfung der Voraussetzungen für die Mindestvergütung nichts geändert hat (Beschluss vom 28. November 2005 – BVerwG 4 B 66.05 – NVwZ 2006, 339). Für das Raumordnungsrecht gilt das Gleiche. Ob das Abwägungsgebot des § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG die Träger der Raumordnung verpflichtet, bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergie den Referenzertrag nach § 10 Abs. 4 EEG zu berücksichtigen, ist der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen, weil § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisibel ist. Die Anwendung der Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt nicht deshalb der revisionsgerichtlichen Kontrolle, weil die Vorschrift vorsieht, dass die Abwägung “nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 ROG” zu erfolgen hat; denn die bundesrechtliche Regelung des § 7 Abs. 7 ROG kommt nicht kraft Gesetzgebungsbefehls des Bundes als Bundesrecht, sondern kraft Gesetzgebungsbefehls des Landes als Landesrecht zur Anwendung (vgl. Urteil vom 24. September 1992 – BVerwG 3 C 64.98 – BVerwGE 91, 77 ≪81≫).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Gatz, Dr. Jannasch
Fundstellen