Verfahrensgang
Thüringer OVG (Aktenzeichen 7 F 589/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Annahme, dass bei der Unternehmensflurbereinigung, insbesondere bei der Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets, nicht die Ziele der Regelflurbereinigung maßgeblich seien und die Teilnehmer keinen Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung nach § 44 Flurbereinigungsgesetz hätten, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 66, 224 ≪233≫ und Beschluss vom 6. Januar 1987 – BVerwG 5 B 30.85 – Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9) ab, wonach die Bemessung des Flurbereinigungsgebiets wegen fehlender besonderer Vorschriften im Falle der Unternehmensflurbereinigung von § 7 ff. FlurbG auszugehen habe. Dies setze auch nicht – wie sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1967 (BVerwG IV B 139.66 – Buchholz 424.01 § 7 FlurbG Nr. 1) ergebe – voraus, dass die Voraussetzungen der Regelflurbereinigung vorlägen. Demzufolge sei das Gebiet nicht nur so zu begrenzen, dass der besondere Zweck des § 87 FlurbG erfüllt werde, sondern es müssten auch die allgemeinen Ziele der Regelflurbereinigung berücksichtigt werden. Die vorliegende Bemessung des Gebietes verstoße gegen Grundsätze, Ziel und Zweck der Regelflurbereinigung, die – wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. November 1988 (BVerwG 5 B 164.88 – Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10) anerkannt habe – die möglichst vollkommene Erreichung des Zwecks der Flurbereinigung zum Ziel haben müsse.
Diese Rüge greift nicht durch. Die behaupteten Divergenzen bestehen nicht.
Das Oberverwaltungsgericht ist im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Gebietsabgrenzung mangels besonderer gesetzlicher Vorgaben für die Unternehmensflurbereinigung nach der allgemeinen – von den von der Beschwerde genannten Vorschriften der „§§ 7 ff. FlurbG” allein als entscheidungserheblich in Betracht kommenden – Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG so vorzunehmen sei, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werde (UA S. 11).
Aus der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG folgt entgegen der Auffassung der Beschwerde gerade nicht die Anwendbarkeit der für die Regelflurbereinigung geltenden Ziele auf die Unternehmensflurbereinigung. Denn der in § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG genannte „Zweck der Flurbereinigung” besteht für die Unternehmensflurbereinigung nicht in den in §§ 1 und 37 FlurbG genannten allgemeinen Zielen der Flurbereinigung, sondern in dem in § 87 Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zweck. Davon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend und unter Hinweis auf die insoweit einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 66, 224 ≪233≫ und Beschluss vom 6. Januar 1987 – BVerwG 5 B 30.85 – Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9) ausgegangen.
Die weiteren von der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die im Übrigen keinen (Beschluss vom 25. November 1988 – BVerwG 5 B 164.88 – Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10) bzw. einen hier nicht einschlägigen „kombinierten” Fall der Unternehmensflurbereinigung betreffen (Beschluss vom 17. August 1967 – BVerwG IV B 139.66 – Buchholz 424.01 § 7 FlurbG Nr. 1), enthalten keine hiervon abweichenden Rechtssätze.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.
Unterschriften
Hien, Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen