Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 21.05.2014; Aktenzeichen 6 K 388/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2014 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Kläger begehren die Rückübertragung einer näher bestimmten Teilfläche des Flurstücks … der Gemarkung P.
Rz. 2
Das streitgegenständliche Flurstück ist aus den Flurstücken A und B der Gemarkung P. hervorgegangen, die zum ehemaligen Rittergut B. gehörten. Dessen Eigentümer war seit 1930 Adolf A., der 1933 zunächst das Flurstück B an Horst L. veräußerte; 1936 übertrug er an diesen im Wege einer verfolgungsbedingten Schenkung auch das gesamte Rittergut B. Durch die Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10. September 1945 wurde das Rittergut B. in der sowjetischen Besatzungszone enteignet und aufgeteilt. In der Folgezeit fanden Grundstücksveränderungen statt, zu denen keine vollständigen Unterlagen mehr vorhanden sind. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden aus den Flurstücken des Ritterguts neue Flurstücke gebildet. 1982 entstand aus mehreren Teilflächen das streitgegenständliche Flurstück … mit einer Fläche von 49 085 m², das am 29. Juni 1995 im Bestandsblatt 365 von M.-P. als Eigentum des Volkes in der Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde M.-P. in das Grundbuch eingetragen wurde. Gemäß Ersuchen des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz wurde das Flurstück … gemäß § 3 VZOG in das Eigentum der Gemeinde M. überführt und am 18. Dezember 2000 nach Blatt 359 von M.-P. übertragen. Rechtsnachfolgerin der Gemeinde M. ist die beigeladene Große Kreisstadt D., die gegenwärtige Verfügungsberechtigte über das streitgegenständliche Grundstück.
Rz. 3
Mit Teilbescheid vom 8. April 1998 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass die Kläger Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind. In Ziffer 2 dieses Teilbescheides wurde die Rückübertragung des Rittergutes B. als Unternehmensrestitution abgelehnt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass den Klägern hinsichtlich des nicht restituierbaren landwirtschaftlichen Unternehmens Rittergut B. ein Anspruch nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht. Dieser Bescheid ist seit dem 28. Dezember 2002 unanfechtbar.
Rz. 4
Mit Bescheid vom 15. Februar 2012 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unter Ziffer 1 die Erbengemeinschaft nach Elisabeth Martha A. geb. M., verheiratet gewesene L., die Erbengemeinschaft nach Georg Max Adolf (Jorge) A. sowie die Klägerinnen zu 1 und 2 als Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich des 49 085 m² großen Flurstücks … der Gemarkung P., eingetragen im Grundbuch von M. auf Blatt 359 fest. Unter Ziffer 2 wurde der Antrag auf Rückübertragung der Teilfläche 1 dieses Flurstücks abgelehnt und unter Ziffer 3 die näher bestimmte Teilfläche 2 des Flurstücks … an die beiden zuvor bezeichneten Erbengemeinschaften sowie die Klägerinnen zu 1 und 2 mit Bestandskraft des Bescheides zurückübertragen. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die gegen die unter Ziffer 2 des Bescheides erfolgte Ablehnung des Rückübertragungsbegehrens der Kläger gerichtete Klage mit Urteil vom 21. Mai 2014 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 5
Die Beschwerde, mit der sowohl Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) als auch Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erhoben werden, hat keinen Erfolg.
Rz. 6
1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind teilweise unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.
Rz. 7
a) Soweit die Kläger rügen (Beschwerdebegründung S. 17 ff.), das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das Mehrzweckgebäude mit dem Lernschwimmbecken, der Sauna und der Gaststätte immer noch auf dem Grundstück vorhanden sei und entsprechend genutzt werde, wenden sie sich mit ihren Ausführungen im Kern gegen die im angegriffenen Urteil erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Ihr Vorbringen lässt jedoch den geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht erkennen.
Rz. 8
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört es zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dabei hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Das Gericht ist frei darin, wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt. Die Einhaltung der dabei bestehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Freiheit des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 – 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338 ≪339 f.≫ und vom 19. Januar 1990 – 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫; Beschluss vom 28. März 2012 – 8 B 76.11 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 76 Rn. 8). Die Rüge einer „aktenwidrigen Entscheidung” bietet allerdings keine Handhabe, über die Feststellung solcher Verfahrensfehler hinaus die Sachwürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts zu ersetzen. Aktenwidrigkeit setzt vielmehr einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1999 – 9 B 73.99 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 und vom 2. September 2014 – 8 PKH 2.13 – juris Rn. 10). Derjenige Verfahrensbeteiligte, der eine Verletzung dieses Maßstabes rügt, ist deshalb nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gehalten, unter Angabe der genauen Aktenstellen (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1999 – 4 BN 41.99 – juris Rn. 24 und vom 10. März 2014 – 8 B 32.13 – juris Rn. 19) nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die von ihm angegriffene Tatsachenwürdigung auf einer selektiven Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials beruhen soll und dass dies nach der insofern allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich war.
Rz. 9
Daran fehlt es hier. Aktenwidrige Feststellungen oder Tatsachenfeststellungen ins Blaue hinein werden in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Mit ihrem Hinweis auf das – unter Beweis gestellte – Vorbringen der Kläger, die Mehrzweckhalle mit Lernschwimmbecken, Sauna und Heizhaus sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden gewesen, kann die Beschwerde keine Aktenwidrigkeit belegen. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht entgegen dem Inhalt der Gerichtsakte festgestellt, dass es an einem solchen Vorbringen der Kläger fehlt, sondern den Sachverhalt lediglich abweichend gewürdigt. Auch die von der Beschwerde zitierte Aussage des Zeugen D. ist nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts als aktenwidrig erscheinen zu lassen. Der Aussage lässt sich jedenfalls nicht eindeutig entnehmen, dass der Zeuge einen Abriss der Mehrzweckhalle bekunden wollte. Sie kann nämlich auch zum Inhalt haben, dass das alte Gebäude in das Erlebnisbad integriert wurde. Auch was die Nutzung der Mehrzweckhalle betrifft, steht die Aussage des Zeugen nicht eindeutig in Widerspruch zur Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich in dem Gebäude auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Lernschwimmbecken, eine Sauna und eine Gaststätte befanden; zum Vorhandensein eines Heizhauses hat das Verwaltungsgericht ohnehin keine Feststellung getroffen. Eindeutig hat der Zeuge insoweit lediglich bekundet, dass das Mehrzweckgebäude keine Schwimmmeister- und Sanitätsräume mehr aufwies. Was das Vorhandensein einer Gaststätte angeht, kann die Aussage auch so verstanden werden, dass diese im Anschluss an den Wegfall der Schwimmmeister- und Sanitätsräume erst eingerichtet wurde „dann”). Abgesehen davon läge Aktenwidrigkeit auch dann nicht vor, wenn unterstellt wird, dass die Zeugenaussage den von der Beschwerde angegebenen Inhalt hat. Denn das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Feststellung auf bestimmte Umstände gestützt, wie die Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung oder den Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 22. Mai 1995 (vgl. Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags der Kläger mit Beschluss vom 26. August 2014). Daher stünde die Unrichtigkeit der gerichtlichen Feststellung nicht aufgrund der Aussage des Zeugen D. derart offensichtlich fest, dass es keiner weiteren Beweiserhebung mehr bedürfte.
Rz. 10
b) Soweit die Kläger geltend machen (Beschwerdebegründung S. 24 ff.), das Verwaltungsgericht habe es versäumt, sich die notwendigen Tatsachen zu verschaffen, um prüfen zu können, ob die Nutzungsänderung aus eigenem oder abgeleitetem Recht erfolgt sei, lässt dies weder eine Verletzung der Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erkennen.
Rz. 11
Eine Aufklärungsrüge im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VwGO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, sondern darüber hinaus auch, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 – 9 B 64.08 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 – 5 B 7.10 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 94 S. 11 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Rz. 12
Die Kläger verkennen bereits im Ausgangspunkt, dass es im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und nach seiner Rechtsauffassung maßgeblichen Restitutionsausschlusstatbestand rechtlich irrelevant ist, ob die Beigeladene das Schwimmbad zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt selbst betreibt oder betreiben lässt. Insoweit bestand für das Verwaltungsgericht kein entscheidungserheblicher Aufklärungsbedarf. Schon deshalb liegt ein Verfahrensverstoß, der Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehabt haben könnte, nicht vor.
Rz. 13
Dem für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Restitutionsausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zielsetzung zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen an der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen. Die Vorschrift erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 – 7 C 34.98 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 S. 12, vom 15. November 2000 – 8 C 27.99 – Buchholz 428 § 3b VermG Nr. 4 S. 5 sowie vom 25. September 2002 – 8 C 25.01 – BVerwGE 117, 70 ≪71≫; Beschluss vom 29. Juni 2010 – 8 B 129.09 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 53 Rn. 4 m.w.N.). Geschützt ist mithin die geänderte Nutzung wegen des dafür betriebenen Aufwandes. Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Nutzung entfällt nicht deshalb, weil ein Dritter und nicht der Grundstückseigentümer die Nutzung vornimmt. Nimmt der Dritte die Nutzung etwa in der Rechtsform einer Gesellschaft des privaten Rechts vor, so hindert dies allein nicht den Rückgriff auf den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2001 – 7 C 10.01 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 31 S. 29 sowie Beschlüsse vom 26. Mai 2003 – 8 B 61.03 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 39 und vom 29. Juni 2010 – 8 B 129.09 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 53 Rn. 4 f.).
Rz. 14
Auch ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), der verlangt, dem Urteil das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, ist nicht ersichtlich. In der Beschwerdebegründung wird auch insoweit nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen oder aktenwidrige Tatsachen angenommen hat oder dass die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen.
Rz. 15
c) Soweit die Kläger geltend machen (Beschwerdebegründung S. 31 ff.), das Verwaltungsgericht habe ihre Ausführungen zu der Frage nicht erwogen, ob von den seinerzeitigen Anlagen allein noch das alte Rezeptionshäuschen existent sei, dessen Existenz die Restitution des insgesamt ca. 50 000 m² großen Grundstücks nicht hindern könne, weil kein Bedarf mehr bestehe, diese Investitionen durch den Fortbestand der damit zusammenhängenden Nutzung weiter zu schützen, lässt dies einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erkennen. Gleiches gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe rechtliche Ausführungen der Kläger zur Schutzrichtung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und erwogen.
Rz. 16
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 ≪392 f.≫). Eine Verletzung des Anspruchs ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen. Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 – 4 C 10.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪146≫). Daran fehlt es hier.
Rz. 17
In der Beschwerdebegründung sind keine Umstände dargetan, die den eindeutigen Schluss zulassen, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Kläger nicht im gebotenen Maße zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Vorbringen der Kläger zu den auf dem in Rede stehenden Grundstück errichteten und dort am Stichtag noch befindlichen Bauten gab Veranlassung zu einer gerichtlichen Beweisaufnahme. Das Verwaltungsgericht ist auf deren Grundlage im angegriffenen Urteil zu der Schlussfolgerung gelangt, durch das Mehrzweckgebäude mit Schwimmmeister- und Sanitätsräumen, Gaststätte, Sauna und Lehrschwimmbecken, das vom Zeugen D. auch als Funktionsgebäude bezeichnet und ab 1970 errichtet worden sei, sei das Grundstück optisch völlig verändert worden. Auf dem Grundstück sei ein beachtlicher Aufwand baulicher und finanzieller Art betrieben worden (UA S. 14). Die festgestellten maßgeblichen Verhältnisse hätten unstreitig am 29. September 1990, dem nach § 5 Abs. 2 VermG maßgeblichen Stichtag, vorgelegen und lägen – entgegen der Ansicht der Kläger – auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vor (UA S. 15). Durch die bauliche Veränderung, die durch die Errichtung des 1996 fertig gestellten Erlebnisbades erfolgt sei, sei die Nutzung des Flurstücks als Sport- und Erholungsgelände weder aufgegeben noch qualitativ so verändert worden, dass die jetzige Nutzung einen anderen Charakter habe. Die am 29. September 1990 vorhandene Gestaltung des Geländes sei ganz überwiegend erhalten geblieben, wenn auch Erneuerungen und Modernisierungen stattgefunden hätten. Auch das Gebäude, in dem sich das Lehr-/Lernschwimmbecken, die Sauna und die Gaststätte befinden, sei weiter vorhanden und werde genutzt. Durch Anbau des 1996 fertig gestellten Erlebnisbades an dieses Gebäude sei die Nutzbarkeit des Gesamtgeländes für Freizeitzwecke lediglich den veränderten, anspruchsvolleren Bedürfnissen der Neuzeit angepasst worden. Der Einschätzung der Kläger, hierin sei eine völlig andersartige Nutzung unter Aufgabe der bisherigen zu sehen, könne die Kammer nicht folgen (UA S. 15). Das Verwaltungsgericht hat damit ersichtlich den diesbezüglichen Vortrag der Kläger und ihre daraus gezogenen, allerdings in eine andere Richtung gehenden Schlussfolgerungen erkennbar zur Kenntnis genommen. Die Kläger können unter Berufung auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangen, dass das Tatsachengericht ihrer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage folgt.
Rz. 18
d) Soweit die Kläger mit ihrer Beschwerde des Weiteren geltend machen (Beschwerdebegründung S. 40 ff.), das Verwaltungsgericht verstoße mit seiner Annahme, das Mehrzweckgebäude mit Lehrschwimmbecken und Sauna sei auf dem in Rede stehenden Gelände noch vorhanden, deshalb gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, weil es sich dabei um eine überraschende Tatsachenwürdigung handele, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der Niederschrift über die Beweisaufnahme vom 4. Dezember 2013 (BA II Bl. 222 ff.) hat der Zeuge D. zu keiner Zeit bekundet, dass das Mehrzweckgebäude abgerissen worden sei. Vielmehr hat er ausgeführt: „Mit der Gründung des Zweckverbandes 1968 wurde dann in der Folge ein Mehrzweckgebäude errichtet, und zwar wurde dieses errichtet an der Stelle, an der sich jetzt das Erlebnisbad befindet. In diesem Mehrzweckgebäude befanden sich die Schwimmmeister- und Sanitätsräume und dann eine Gaststätte sowie später auch ein Saal. Es wurde 1977 eine Sauna eingebaut und 1984 ein Lernschwimmbecken. … Von der ‚Alten Rezeption’ ist dann eine weitere Abwasserleitung in Richtung auf das Mehrzweckgebäude (Erlebnisbad) gezogen worden, als diese, nämlich die Halle, schon gestanden hatte.” Der vom Zeugen D. verwendete Klammerzusatz „Erlebnisbad” lässt sich dahin verstehen, dass das alte Gebäude „Mehrzweckgebäude”), in dem sich das Lernschwimmbecken, die Sauna und die Gaststätte befanden, in das Erlebnisbad integriert wurde. Wie ausgeführt, hat der Zeuge auch nicht eindeutig bekundet, dass die Mehrzweckhalle keine Sauna, keine Gaststätte und kein Lernschwimmbecken mehr aufgewiesen habe. Die Kläger hatten im Übrigen Gelegenheit, gegebenenfalls dazu Beweisanträge zu stellen, insbesondere nachdem ihnen die diesbezügliche Rechtsauffassung der Kammer mitgeteilt worden war und sie daraufhin um eine Unterbrechung der Verhandlung gebeten hatten (Niederschrift vom 21. Mai 2014 S. 3, BA II Bl. 285). Ausweislich der Niederschrift haben sie davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie haben auch in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die ihnen verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 – 8 B 307.99 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 24).
Rz. 19
2. Auch die Grundsatzrügen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Rz. 20
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei kommt die Zulassung der Revision nur bezüglich solcher Rechtsfragen in Betracht, auf die gemäß § 137 Abs. 1 VwGO eine Revision gestützt werden kann. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – 1 B 18.12 – juris Rn. 2 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen hinsichtlich keiner der beiden aufgeworfenen Rechtsfragen.
Rz. 21
a) Die erste Rechtsfrage (Beschwerdebegründung S. 45 ff.)
„Ist es aufgrund der Schutzrichtung des § 5 Abs. 1 lit. a VermG, welche bezwecken soll, dass durch den Schutz der geänderten Nutzung, die baulichen Investitionen nicht nutzlos werden sollen, für das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes erforderlich, dass die baulichen Investitionen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung noch vollständig bzw. überwiegend vorhanden sein müssen?”
ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig.
Rz. 22
Bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 VermG ergibt sich, dass, soll der Restitutionsausschlusstatbestand greifen, die Veränderung des Grundstücks in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung mit erheblichem baulichen Aufwand vor dem 29. September 1990 erfolgt sein muss, dass die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 noch vorgelegen haben müssen und dass ein öffentliches Interesse an dem Fortbestand dieser Nutzung noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bestehen muss. Schutzwürdig und damit vorrangig vor dem Restitutionsinteresse des früheren Eigentümers ist die spätere Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung dann, wenn sie mit erheblichem baulichen Aufwand herbeigeführt worden ist und nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft von einem öffentlichen Interesse gedeckt ist (vgl. dazu auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drs. 11/7831 S. 7). Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2001 – 8 C 32.99 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27, hierzu entschieden und ausgeführt:
Der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG „liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 1999 – BVerwG 7 C 34.98 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 und vom 15. November 2000 – BVerwG 8 C 27.99 – UA S. 10 ≪zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 2 VermG vorgesehen≫ sowie Beschluss vom 8. März 2000 – BVerwG 7 B 181.99 – RÜ BARoV 2000 Nr. 12, S. 5 f.) ebenso wie den nachfolgenden Restitutionsausschlusstatbeständen in § 5 Abs. 1 VermG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse infrage zu stellen. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (Urteil vom 30. November 1995 – BVerwG 7 C 55.94 – BVerwGE 100, 70 ≪75 f.≫ = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 ≪8≫). Geschützt ist mithin nicht die geänderte Nutzung um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll. …
Ein solches Interesse ist grundsätzlich anzuerkennen bei Einrichtungen und Nutzungen für das Gemeinwohl … Dieses öffentliche Interesse muss über den Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehen … In diesem maßgeblichen Zeitpunkt muss der Fortbestand des öffentlichen Interesses noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluss weiterhin zu rechtfertigen; ist in diesem Zeitpunkt hingegen die Schließung der Einrichtung absehbar, stehen die zur Umnutzung in der Vergangenheit getätigten erheblichen Aufwendungen der Restitution des Grundstücks nicht mehr entgegen (vgl. Urteile vom 2. Mai 1996 – BVerwG 7 C 16.95 – Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7 S. 14 ≪22≫ und vom 15. November 2000 – BVerwG 8 C 27.99 – a.a.O. S. 11 sowie Beschluss vom 16. Oktober 1996 – BVerwG 7 B 226.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 91; VG Berlin, Urteil vom 18. Juli 1997 – 31 A 35.95 – ZOV 1997, 409; VG Leipzig, Urteil vom 18. April 1996 – 2 K 918/94 – KPS § 1 III VermG 101/96).”
Rz. 23
Daraus wird deutlich, dass mit den in § 5 Abs. 2 VermG angesprochenen „maßgeblichen tatsächlichen Umständen”, die am Stichtag des 29. September 1990 noch vorgelegen haben müssen, jedenfalls die in § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG umschriebenen Verhältnisse gemeint sind: Es muss sich um Grundstücke oder Gebäude handeln, die mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden; ferner muss ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung fortbestehen. Mit den „maßgeblichen tatsächlichen Umständen” sind daher nicht „die baulichen Investitionen” selbst, sondern die mit erheblichem baulichen Aufwand erfolgte Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung der in Rede stehenden Grundstücke oder Gebäude und das öffentliche Interesse am Fortbestand dieser Nutzung gemeint.
Rz. 24
Unabhängig davon ist die aufgeworfene Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die vor dem 29. September 1990 auf dem in Rede stehenden Grundstück und an den Gebäuden getätigten „baulichen Investitionen” in der Folgezeit beseitigt worden oder nahezu nicht mehr vorhanden sind.
Rz. 25
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil festgestellt, dass die bereits am 29. September 1990 vorhandene Nutzung des Grundstücks als Sport- und Erholungsgelände durch die bauliche Veränderung infolge der Errichtung des 1996 fertig gestellten Erlebnisbades weder aufgegeben noch qualitativ so verändert worden ist, dass die jetzige Nutzung einen anderen Charakter hat. Die am 29. September 1990 vorhandene Gestaltung des Geländes ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ganz überwiegend erhalten geblieben, wenngleich Erneuerungen und Modernisierungen stattgefunden haben. So ist unter anderem der Campingplatz weiter in Betrieb und auch das Strandbad wird weiterhin als Freibad genutzt (UA S. 15). Damit stellt das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG maßgeblich auch auf die weiterhin vorhandene Gestaltung des Geländes als Campingplatz (mit Wegenetz, Stellplätzen, Be- und Entwässerungssystem und Elektroanlagen) ab und geht davon aus, dass dieser auch nach der Modernisierung und Veränderung von Baulichkeiten in seiner Funktion vollständig erhalten geblieben ist und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht. Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, dass auch die Mehrzweckhalle mit Lernschwimmbecken, Sauna und Gaststätte weiterhin vorhanden ist und entsprechend genutzt wird. Die gegen diese Feststellung gerichteten Verfahrensrügen bleiben, wie ausgeführt, ohne Erfolg.
Rz. 26
b) Auch hinsichtlich der zweiten von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage (Beschwerdebegründung S. 63 ff.)
„Ist für die Beurteilung der ersten Nutzungsänderung, welche am 29.09.1990 noch vorliegen muss, und der Feststellung, dass im Zeitraum zwischen dem 29.09.1990 und der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eine erneute Nutzungsänderung ausgeblieben ist, ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab anzuwenden?
oder anders ausgedrückt:
Verstößt die Anwendung verschiedener Beurteilungsmaßstäbe hinsichtlich der Feststellung der ersten Nutzungsänderung zum 29.09.1990 und der Feststellung, dass diese zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung fortbesteht bzw. eine erneute Nutzungsänderung ausgeblieben ist, gegen Art. 3 Abs. 1 GG?”
ist eine Klärungsbedürftigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht ersichtlich.
Rz. 27
Offenbar meinen die Kläger, der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG scheide aus, wenn nach der ursprünglichen Nutzungsänderung von landwirtschaftlich genutzten Flächen hin zu einer Nutzung zu Naherholungszwecken in Form eines Freibades mit Campingplatz diese Nutzungsart durch Einrichtung eines Erlebnisbades modifiziert worden sei. Die aufgeworfene Rechtsfrage unterstellt, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Frage der ersten Nutzungsänderung vor dem 29. September 1990 und der späteren nach Auffassung der Kläger erneuten Nutzungsänderung durch Einrichtung des Erlebnisbades „unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe im Hinblick auf das Vorliegen von Nutzungsänderungen” angewandt (Beschwerdebegründung S. 63). Die Aufstellung und Anwendung solch unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe im angegriffenen Urteil zeigt die Beschwerdebegründung jedoch nicht konkret auf und erfüllt damit bereits nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das bloße Anführen längerer Zitatstellen aus dem angegriffenen Urteil vermag diese Darlegung nicht zu ersetzen. Auch der Hinweis, die frühere „Nutzung als Freibad” und die „nun vorhandene Nutzung als Erlebnisbad” seien „mitnichten dasselbe”, reicht insoweit nicht aus, zumal nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Strandbad weiterhin als Freibad genutzt wird. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptungen, das Verkehrsaufkommen habe sich bei der vor 1990 erfolgten Nutzungsänderung „landwirtschaftliche Nutzung hin zur Freibadnutzung”) erhöht, das Grundstück habe dabei eine optische Veränderung erfahren und durch den 1996 erfolgten Umbau zum Erlebnisbad habe „nichts anderes” stattgefunden (Beschwerdebegründung S. 63). Auch insoweit wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht „unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe im Hinblick auf das Vorliegen von Nutzungsänderungen” angewandt hat, zumal das Verwaltungsgericht in qualitativer Hinsicht allgemein auf die Nutzung des Geländes als „Sport- und Erholungsgelände” bzw. „für Freizeitzwecke” abstellt; insoweit sei die Nutzbarkeit des Gesamtgeländes lediglich den veränderten anspruchsvolleren Bedürfnissen der „Neuzeit” angepasst worden. Daher verbleibt die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren entgegen den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO im Unklaren.
Rz. 28
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Billigkeit gebietet nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Rz. 29
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Christ, Dr. Deiseroth, Dr. Rublack
Fundstellen