Verfahrensgang
BVerwG (Beschluss vom 05.06.2009; Aktenzeichen 10 UE 1992/07) |
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Rz. 1
Das Schreiben der Klägerin vom 6. Juli 2009 ist bei verständiger Würdigung ihres Begehrens als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 B 80.08 erlassenen Beschluss des Senats zu werten. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Die Anhörungsrüge ist schon nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden. Der Beschluss des Senats ist am 16. Juni 2009 zur Post gegeben worden. In entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG und mangels Darlegung, dass er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, ist daher davon auszugehen, dass er am 19. Juni 2009 zugegangen ist. Die Anhörungsrüge wurde erst am 6. Juli 2009 erhoben. Da es sich bei der Anhörungsrüge um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt, war eine Rechtsbehelfsbelehrung, die § 58 VwGO für alle ordentlichen Rechtsbehelfe vorschreibt, nicht erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 152a Rn. 8). Daher verlängerte sich diese Frist auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr.
Rz. 3
Unabhängig davon ist die Anhörungsrüge aber auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht darlegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 5. Juni 2009 bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt eines “Verfahrensfehlers” wegen Nichtanwendung des § 155 Abs. 4 VwGO im Ausgangsverfahren in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie zeigt nicht auf, dass der Senat insoweit entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Hierfür genügt es nicht, dass die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren, “der Beklagte habe seinem Bescheid erst nach der Einlegung der Berufung zur Rechtmäßigkeit verholfen” (vgl. Begründung der Anhörungsrüge S. 1), wiederholt und unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung geltend macht, daraus folge (zwingend), dass die Kosten des Berufungsverfahrens im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO durch ein Verschulden des Beklagten verursacht worden seien. Der Sache nach greift die Klägerin damit vielmehr die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats an. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lässt sich damit nicht dartun.
Rz. 4
Im Übrigen ist die Rüge, der Senat habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, auch unbegründet. Der Senat hat das rechtserhebliche Beschwerdevorbringen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, wie der Beschluss vom 5. Juni 2009 belegt. Mehr gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Insbesondere rechtfertigt die Tatsache, dass er dabei aus der Sicht der Klägerin zu einer anderen Bewertung gelangt, als diese es für richtig hält, nicht den Vorwurf einer Versagung des rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge eröffnet nicht den Weg zu einer Überprüfung der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden materiellrechtlichen Auffassung des Senats.
Rz. 5
Darüber hinaus müsste der Anhörungsrüge der Erfolg auch deshalb versagt bleiben, weil nach Maßgabe des § 158 Abs. 1 VwGO die (isolierte) Anfechtung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten ausgeschlossen ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1996 – BVerwG 6 B 65.95 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 263 m.w.N.). Zumindest mit der vorliegenden Anhörungsrüge wendet sich die Klägerin allein noch gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht im Hinblick auf das unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 B 80.08 geführte Beschwerdeverfahren. Zwar hat die Klägerin ihre auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde eingereicht, um die Zulassung der Revision (auch) zur Entscheidung in der Hauptsache zu erreichen. Da die Rügen – wie im Beschluss vom 5. Juni 2009 im Einzelnen ausgeführt – bereits zum Teil den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen, aber in jedem Fall unbegründet sind, bliebe die Revision – wäre sie wegen der Nichtanwendung des § 155 Abs. 4 VwGO zuzulassen – auch insoweit auf die Kostenentscheidung beschränkt.
Rz. 6
Nur am Rande weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die “Verfahrensrüge”, bei der Kostenentscheidung sei § 155 Abs. 4 VwGO nicht berücksichtigt worden, mit der nicht das Verfahren als solches, sondern die Richtigkeit der (Kosten)Entscheidung des Berufungsgerichts angegriffen wird, auch aus einem weiteren Grund nicht durchgreift. Die Kostengrundentscheidung zulasten der Klägerin ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin, nachdem der Beklagte die Begründung des Bescheides im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 22. Januar 2008 ergänzt hat, keine prozessualen Konsequenzen gezogen und etwa die Hauptsache für erledigt erklärt hat (§ 161 Abs. 2 VwGO). Sie hatte daher das Risiko zu tragen, dass sie ihren Sachantrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides, soweit ihn das Verwaltungsgericht nicht bereits aufgehoben hat, weiterverfolgt hat.
Rz. 7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.
Unterschriften
Hund, Prof. Dr. Berlit, Stengehofen
Fundstellen