Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Urteil vom 20.05.2003; Aktenzeichen 2 B 671/01) |
Tenor
Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2003 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 855,55 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einem von dem Kläger dargelegten Verfahrensmangel. Dies führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht.
1. Die vom Kläger angeregte Beiladung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen kommt nicht in Betracht. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits entschieden, dass im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eine Beiladung in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zulässig ist (Beschluss vom 20. Oktober 2000 – BVerwG 7 B 58.00 – Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 136). Ob dieser Auffassung zu folgen ist oder der gegenteiligen des 4. Senats (Beschluss vom 10. Juni 1992 – BVerwG 4 B 108.92 – n.v.), kann auf sich beruhen. Denn ein Fall notwendiger Beiladung liegt nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid des Beklagten. Er begehrt die Feststellung, dass er nicht Mitglied des Beklagten sei und erstrebt hilfsweise eine Befreiung von der Mitgliedschaft des Beklagten. An diesem Rechtsverhältnis ist das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen nicht im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO beteiligt. Die Entscheidung betrifft allein das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und nicht die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen nach einem Mitgliederwechsel noch Versorgung gewähren darf.
2. Die Beschwerde ist entgegen den Bedenken des Beklagten zulässig. Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 VwGO muss die Beschwerde das angefochtene Urteil bezeichnen. Mit der Angabe der Beteiligten, des Gerichts, des Aktenzeichens und des Datums der Zustellung des Urteils war der Beschwerdegegenstand eindeutig zu identifizieren. Damit war den Anforderungen der genannten Bestimmung genügt, auch wenn das Datum des Urteils mehrfach falsch angegeben worden ist. Die Beschwerdefrist ist eingehalten worden. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Juni 2003 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2003 ist am selben Tag per Fax bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen.
3. Die Beschwerde ist begründet.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge und die Mitgliedschaft des Klägers zum Beklagten gehören ausschließlich dem nicht revisiblen Landesrecht an. Die Revision kann folglich nur zugelassen werden, wenn der Beschwerde zu entnehmen ist, dass Auslegung und Anwendung dieser landesrechtlichen Vorschriften auf Bundesrecht führen, das seinerseits in einer vom Beschwerdeführer darzulegenden Weise klärungsbedürftig ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dabei genügt es nicht, dass der Kläger Bundesrecht – hier: Art. 2, Art. 9 und Art. 12 GG – für anwendbar und verletzt hält. Hinzukommen muss ein Hinweis darauf, dass das Bundesrecht selbst klärungsbedürftig ist (Beschlüsse vom 12. Mai 1993 – BVerwG 1 B 95.92 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24 und vom 23. März 2000 – BVerwG 1 B 15.00 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 42). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht.
aa) Der Kläger möchte geklärt wissen, ob die Mitgliedschaft in einem anderen, auf Gesetz beruhenden Rechtsanwaltsversorgungswerk grundsätzlich eine gleichwertige Versorgung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes (SRAVG) darstellt. Diese Frage zielt auf die Auslegung von Landesrecht und kann deshalb nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen.
bb) Die zweite Frage stellt zur Prüfung, ob “eine auf Grund Gesetzes durch die Satzung gegebene Befreiungsmöglichkeit von der Mitgliedschaft in einem Rechtsanwaltsversorgungsgesetz dadurch ausgeschlossen werden kann, dass die Mitgliedschaft in einem gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Rechtsanwaltsversorgungswerk … als ‘nicht entsprechend’ bezeichnet wird …”. Auch diese Frage betrifft ausschließlich das Landesrecht. Der Kläger zeigt auch nicht ansatzweise auf, dass sich ungeklärte Fragen des revisiblen Rechts stellen könnten. Außerdem geht die Frage von Voraussetzungen aus, die nach der Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht nicht gegeben sind. Danach ist die niedersächsische Rechtsanwaltsversorgung nach den Maßstäben des sächsischen Versorgungsrechts nicht gleichwertig. An diese Auslegung des Landesrechts ist das Revisionsgericht gebunden.
cc) In derselben Weise führt die dritte Frage, ob “auf gleichwertiger Rechtsgrundlage erhobene Beiträge zweier Versorgungswerke für Rechtsanwälte nur deshalb zu sich nicht entsprechenden oder nicht gleichwertigen Versorgungsbeiträgen (würden), weil in beiden Satzungen enthaltene Möglichkeiten der abweichenden Gestaltung der Beitragserhebung vorgesehen sind”, nicht auf eine Problematik des revisiblen Rechts.
dd) Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die die Frage, ob “nicht ein neu gegründetes Rechtsanwaltsversorgungswerk eine Übergangsvorschrift vorlegen (muss), welche diejenigen Rechtsanwälte von der Pflichtmitgliedschaft ausnimmt, die bereits in dem Bundesland zugelassen und in einem bestehenden Rechtsanwaltsversorgungswerk versorgt waren bzw. sind”, auf ungeklärte Rechtsfragen des revisiblen Rechts führt.
ee) Auch die Fragen (Nr. 5 und Nr. 6 der Beschwerdebegründung) nach der Rechtswidrigkeit der Fristenregelung des § 7 der Satzung des Versorgungswerks lassen nicht erkennen, dass und aus welchen Gründen sie zur Klärung von Rechtsfragen des revisiblen Rechts führen könnten (vgl. auch Beschluss vom 14. Oktober 1994 – BVerwG 1 B 153.93 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 27, S. 10).
ff) Dass eine berufsständische Pflichtversicherung grundsätzlich zulässig ist, was der Kläger bezweifelt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (Beschlüsse vom 14. April 1981 – BVerwG 5 B 57.80 –, vom 12. Mai 1982 – BVerwG 5 B 65.81 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 9 und Nr. 10, Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 1 C 11.89 – BVerwGE 87, 324 ≪325≫). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, so dass nicht erkennbar ist, dass hierzu weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte. Der Kläger zeigt auch nicht auf, aus welchen insoweit klärungsbedürftigen Rechtssätzen des Bundesrechts abzuleiten sein könnte, dass ein Rechtsanwaltsversorgungswerk von vornherein bereits anderweitig versorgte Rechtsanwälte von der Pflichtmitgliedschaft ausnehmen müsste.
b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es. Der Kläger führt zwar Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts an und entnimmt diesen Rechtssätze hinsichtlich Zulässigkeit und Grenzen einer Überversicherung, zeigt aber keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsurteils auf. Allein mit der Rüge, ein Berufungsurteil beachte die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht, kann eine Divergenz nicht dargelegt werden.
c) Ein von dem Kläger geltend gemachter Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor.
aa) Fehl geht allerdings der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot eines fairen Verfahrens verletzt, indem es mit bestimmter Begründung die Berufung zugelassen, in dem Berufungsurteil indessen die im Zulassungsbeschluss als entscheidungserheblich und eine komplexe Prüfung erfordernd gekennzeichnete Frage unerörtert gelassen habe.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Diese Zweifel bezogen sich auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei bestandskräftig festgestellt, dass der Kläger Mitglied des Beklagten sei. Die weiteren Erwägungen des Zulassungsbeschlusses konnten auf ein mögliches, aber nicht zwingendes Prüfprogramm während des Berufungsverfahrens hindeuten, aber das Berufungsgericht nicht binden. Denn abgesehen davon, dass das Berufungsgericht über die Berufung in anderer Besetzung als über die Berufungszulassung entscheiden konnte und auch entschieden hat, musste das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren den Streitstoff in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht umfassend aufbereiten, so dass sich andere Fragen stellen konnten als die im Zulassungsbeschluss aufgeworfenen. Zutreffend ist lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht an die Zulassung gebunden war. Das bedeutet aber nur, dass es sie nicht etwa wegen fehlender Berufungszulassungsgründe, nachträglich als unstatthaft behandeln durfte (vgl. Urteil vom 13. Juli 1999 – BVerwG 1 C 15.98 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 9). Der umfassende Prüfungsrahmen des Oberverwaltungsgerichts im Berufungsverfahren musste sich dem anwaltlich vertretenen Kläger aufdrängen. Er konnte also nicht unfair dadurch behandelt werden, dass das Gericht seine Entscheidung auf andere als im Zulassungsbeschluss erörterte Gesichtspunkte stützte.
bb) Der Kläger rügt jedoch mit Recht, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, zu welchem dem Kläger nicht in der gebotenen Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist. Das Urteil stellt sich als unzulässiges Überraschungsurteil dar.
Der Kläger führt aus, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung auf den Gesichtspunkt fehlender Beitragsgleichheit nach niedersächsischem und sächsischem Rechtsanwaltsversorgungsrecht gestützt, der erst gegen Schluss der mündlichen Verhandlung angesprochen worden sei, nachdem ihm zuvor während des gesamten Berufungsverfahrens keine Beachtung geschenkt worden sei. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung, in der beschlossen worden war, dass eine Entscheidung zugestellt werde, und vor Zustellung des Urteils habe er mit noch am Tag der mündlichen Verhandlung bei dem Gericht eingegangenem Schriftsatz die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, um dazu Stellung zu nehmen, dass auch die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (SRAVS) in § 12 eine Beitragsgestaltung zulasse, die derjenigen in Niedersachsen entspreche. Das Oberverwaltungsgericht hätte die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen, um die daraus folgenden Rechtsfragen zu erörtern. Das trifft zu.
Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die gerichtlichen Hinweise sollen zum einen dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen (vgl. BVerfGE 42, 64 ≪73≫ zu § 139 ZPO). Die Vorschrift soll darüber hinaus als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vorbeugen (Beschluss vom 5. Juni 1998 – BVerwG 4 BN 20.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 49 S. 5). Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (Beschluss vom 25. Mai 2001 – BVerwG 4 B 81.00 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f.). Die Hinweispflicht bezieht sich auf die tragenden (“wesentlichen”) Erwägungen des Gerichts. Sie verlangt allerdings grundsätzlich nicht, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Beschluss vom 28. Dezember 1999 – BVerwG 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m.w.N.). So muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab darauf hinweisen, auf welche von mehreren Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im Einzelnen begründen werde (Beschluss vom 30. Oktober 1987 – BVerwG 2 B 85.87 – Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20 m.w.N.). Hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf einen bisher nicht erörterten, seine tragenden Erwägungen betreffenden Gesichtspunkt hingewiesen und ist ein Beteiligter nicht in der Lage, sich in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern, ist dieser gehalten, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden. Diesem Gebot ist der Kläger mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nachgekommen. Dennoch hat das Berufungsgericht ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung seine Entscheidung auf einen nach dem nicht in Frage gestellten Vortrag des Klägers nur am Schluss der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkt gestützt, ohne dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zu geben.
Nach § 6 SRAVS wird auf Antrag von der Mitgliedschaft u.a. befreit, wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe geworden ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält, sofern er dorthin Beiträge entsprechend § 11 entrichtet. Das Oberverwaltungsgericht hält die Voraussetzungen dieser Vorschrift für nicht erfüllt, weil der Kläger an das Rechtsanwaltsversorgungswerk in Niedersachsen nicht Beiträge in der dem § 11 SRAVS entsprechenden Höhe, sondern nur zu fünf Zehntel dieser Höhe entrichtet habe. In dem Schriftsatz vom 20. Mai 2003, mit dem der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte, hat der Kläger sinngemäß u.a. geltend gemacht, dass auch nach § 12 SRAVS die Möglichkeit bestanden habe, lediglich fünf Zehntel der regelmäßigen Beiträge zu entrichten. Die Frage, ob der Beitrag des Klägers nach § 12 SRAVG hätte ermäßigt werden können und ob ein solchermaßen ermäßigter Beitrag im Sinne des § 6 SRAVS als Beitrag “entsprechend § 11” angesehen werden kann, hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht behandelt. Damit hat es das Vorbringen des Klägers zur Bedeutung des § 12 SRAVS, das dieser dem Gericht in mündlicher Verhandlung erläutern wollte, übergangen.
Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Der beschließende Senat kann in der Sache nicht entscheiden, weil in erster Linie Fragen des irrevisiblen Rechts zu entscheiden sind. Der Senat hebt in Anwendung seiner durch § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Befugnis das angefochtene Urteil auf und verweist den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurück.
4. Im Hinblick auf das Gebot der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist diese der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14, § 13 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Graulich
Fundstellen