Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit es die mit Kaufvertrag vom 5. Juni 1967 veräußerten Flurstücke Nrn. 42/1, 45/1 und 45/2 betrifft.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. September 2003 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 448 646 € festgesetzt.
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung mehrerer Flurstücke in Waren/Müritz nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (VermG). Im Beschwerdeverfahren verfolgt die Klägerin ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nur noch hinsichtlich der Flurstücke Nr. 45/4 mit einer Größe von 2 572 m(2) (Kaufvertrag mit dem Rat der Stadt … vom 6. November 1970) und Nr. 42/2 mit einer Größe von 2 238 m(2) (Kaufvertrag mit dem Rat der Stadt … vom 26. Mai 1975) weiter; zu den Flurstücken mit den Nrn. 42/1, 45/1 und 45/2, die Gegenstand des Kaufvertrages vom 5. Juni 1967 waren, hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 17. November 2003 mitgeteilt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit hingenommen werde. Den Anspruch auf Rückübertragung der Flurstücke Nr. 42/2 und Nr. 45/4 hat die Klägerin darauf gestützt, dass ihre Rechtsvorgänger durch unlautere Machenschaften i.S. des § 1 Abs. 3 VermG zum Verkauf der Flurstücke veranlasst worden seien. Das Verwaltungsgericht hat, soweit es das Verfahren nicht eingestellt hat, die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen, weil der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt sei; die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Weder liegen die gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor, noch kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu.
Soweit es den Kaufvertrag vom 6. November 1970 (Flurstück-Nr. 45/4) betrifft, rügt die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und der Sache nach einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht wesentliche Umstände des ermittelten Sachverhalts außer Betracht gelassen habe. Zwar sei das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Klägerin davon ausgegangen, dass die im Jahr 1967 von staatlichen Stellen unmittelbar vor der Hauswand des Gebäudes der Familie … ausgeschachtete Baugrube ursächlich für die Beschädigung und schließlich 1968/69 für den Abriss des Gebäudes gewesen sei. Bei hinreichender Aufklärung hätte sich jedoch ergeben, dass die Erdarbeiten bewusst und ohne sachlich rechtfertigenden Grund an dieser Stelle vorgenommen worden seien, um das Haus der Familie … zu beschädigen und diese durch die sich daraus ergebenden finanziellen Einbußen zum Verkauf des Grundstücks zu zwingen.
a) Nach Auffassung der Klägerin hätte das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage einholen müssen, ob der von dem Zeugen … geschilderte Verlauf der Kanalisation, die nach Auffassung der Klägerin mit vier kurz aufeinander folgenden rechten Winkeln verlegt worden sei, überhaupt technisch machbar gewesen sei. Ferner hätte geklärt werden können, ob die Kanalisation tatsächlich in der von dem Zeugen … behaupteten Weise verlegt worden sei. Die Rüge hat keinen Erfolg.
Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2003 keinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Hierzu hätte sie im Anschluss an die Beweisaufnahme Gelegenheit gehabt. In der Regel wird erst ein in der vorgeschriebenen Form zu Protokoll gestellter Antrag dem Tatsachengericht vor Augen führen, welche entscheidende Bedeutung ein Verfahrensbeteiligter einer weiteren Sachaufklärung beimisst (vgl. Urteil vom 27. Juli 1983 – BVerwG 9 C 541.82 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 17. September 2001 – BVerwG 9 B 59.01 –). Dem Verwaltungsgericht musste sich ohne Beweisantrag der Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufdrängen, weil auch eine aus bautechnischen Gründen fachlich fehlerhafte Führung der Kanalisation nicht mit einem manipulativen Vorgehen der staatlichen Behörden der DDR gleichzusetzen ist. § 1 Abs. 3 VermG betrifft nur Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Voraussetzung ist danach eine bewusste Manipulation zu Lasten der Eigentümer, um auf das Grundstück zugreifen zu können (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999 – BVerwG 7 C 38.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6 S. 27 und 29).
Zu der Frage, ob die Kanalisation tatsächlich in der von dem Zeugen … bekundeten Weise verlegt worden war, bestand für das Verwaltungsgericht ebenfalls kein Anlass für eine weitere Beweiserhebung. Der vernommene Zeuge … war als Oberbauleiter beim Tiefbaukombinat für die damaligen Kanalisationsarbeiten in … zuständig. Das Verwaltungsgericht hat die Zeugenaussage aus den im Urteil im Einzelnen genannten Gründen als glaubhaft gewürdigt und sich mit den anderen Zeugenaussagen auseinander gesetzt. Auf Grund dieser dem Tatsachengericht obliegenden Beweiswürdigung musste sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufdrängen.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht durch eine Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin … verletzt. Einen Antrag auf Vernehmung der Zeugin hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2003 ausweislich des Protokolls nicht gestellt. Die Vernehmung der Zeugin musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Klägerin begründet die Notwendigkeit einer Vernehmung damit, die Zeugin hätte darüber berichten können, dass ihr sowohl einfache Arbeiter als auch Fachleute von der Reichsbahn mehrfach erklärt hätten, die Baugrube vor dem Haus der Familie … sei schon aus technischen Gründen nicht erforderlich gewesen. Auch wenn solche Äußerungen gefallen sein sollten, ließen sich daraus keine Schlüsse ziehen, ob die Anlegung der Baugrube in manipulativer Absicht erfolgt ist, um das Gebäude zu beschädigen und die Rechtsvorgänger der Klägerin dadurch zum Verkauf des Grundstücks zu zwingen.
c) Die Klägerin macht ferner geltend, dass das Verwaltungsgericht zwar erörtert habe, ob der Kaufvertrag aufgrund einer staatlich verschuldeten finanziellen Notlage zustande gekommen sei. Es habe aber vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass durch die Zerstörung des Gebäudes die einzige Einnahmequelle der Eheleute … entfallen und dies ersichtlich nicht durch die Entschädigung kompensiert worden sei. Der Einwand der Klägerin ist dahin zu verstehen, dass sie eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt, weil diese nicht, wie es § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraussetzt, auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens beruht, sondern einen entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgeblendet habe. Die Rüge geht fehl.
Es ist bereits zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht den durch den Abriss des Gebäudes entstehenden Einnahmeausfall unberücksichtigt gelassen hat. Auf Seite 17 des Urteils findet sich jedenfalls der Hinweis, dass in der Schadensersatzleistung auch der Mietausfall enthalten gewesen sein soll. Davon abgesehen übersieht die Klägerin auch insoweit, dass für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG ein staatliches Verschulden an der Beschädigung des Gebäudes und letztlich an der Entstehung der finanziellen Situation der Familie …, die diese zum Verkauf des Grundstücks veranlasst haben soll, nicht ausreicht. Vielmehr setzt der Schädigungstatbestand eine bewusste Manipulation zu Lasten der Eigentümer voraus, um auf das Eigentum zugreifen zu können. Ein Verschulden an der Beschädigung des Gebäudes und den sich daraus ergebenden Folgen ist nicht mit einem manipulativen Vorgehen gleichzusetzen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass ein notwendiger Zusammenhang zwischen einem staatlichen Machtmissbrauch und der schlechten finanziellen Lage nicht dargetan ist (Urteil S. 19).
Auch die Verfahrensfehler, die mit Blick auf den Kaufvertrag vom 26. Mai 1976 (Flurstück-Nr. 42/2) gerügt werden, liegen nicht vor:
a) Die Klägerin macht geltend, dass im Rahmen der “komplexen Verkehrslösung”, die Grund des Kaufvertrages gewesen sei, auf der Kietzstraße lediglich ein neuer Straßenbelag aufgebracht und kein Bauvorhaben durchgeführt worden sei, das die Inanspruchnahme des Flurstücks Nr. 42/2 gerechtfertigt hätte. Dies ergebe sich aus den mit Schriftsatz des Landeshauptarchivs Schwerin vom 1. September 2003 zu den Akten gereichten Ratsbeschlüssen und Beschlussvorlagen vom 18. November 1970 (S. 3, Gliederungspunkt 3). Das Vorbringen der Klägerin kann dahin verstanden werden, dass sie geltend machen will, das Verwaltungsgericht sei von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen und habe dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung muss ein solcher Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also zweifelsfrei sein (Beschluss vom 19. November 1997 – BVerwG 4 B 82.97 – Buchholz 406.11 § 153 Nr. 1 S. 1). Die vom Landeshauptarchiv Schwerin vorgelegten Unterlagen lassen zwar erkennen, dass in der Kietzstraße ein neuer Straßenbelag vorgesehen war, bieten aber keine ausreichende Grundlage dafür, dass weitere Bauvorhaben in der Straße ausgeschlossen waren.
b) Auch die Darlegungen der Klägerin zur Inanspruchnahme des Grundstücks für den Bau eines Parkplatzes und zur Lagerung von Bauschutt führen nicht zu einem Verfahrensmangel. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass das Verwaltungsgericht eine Auskunft der Stadt … zum Zeitpunkt der Parkplatzerrichtung hätte einholen müssen, die ergeben hätte, dass ein Parkplatz erst in den Jahren 1993/94 angelegt worden sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin eine solche Auskunft in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2003 nicht beantragt und noch nicht einmal angeregt hat, musste sie sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Der Kaufvertrag vom 26. Mai 1975 enthält den Passus: “Zur Begründung des Kaufvertrages wird noch Folgendes erläutert: Das Flurstück 42/2 wird zur Unterbringung des Bauschuttes der Abbruchhäuser benötigt. Später wird hier ein Parkplatz angeordnet”. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass auf dem Flurstück der “Abbruch von über 100 Wohnhäusern” gelagert und zur Verfestigung des Grundstücks benutzt worden sei; nur so sei es möglich gewesen, das Flurstück 42/2 zugänglich zu machen. Die vom Verwaltungsgericht vernommene Zeugin … hatte zudem bestätigt, dass ein Parkplatz angelegt worden sei, den es auch noch heute gebe.
Auch wenn es richtig sein sollte, dass der Parkplatz erst nach 1990 angelegt worden ist, ergibt sich daraus nicht notwendig der Schluss, dass die angegebenen Zwecke (Lagerung von Bauschutt, später Anlegung eines Parkplatzes) nur vorgeschoben gewesen seien, wie die Klägerin meint. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine entsprechende Planung bestand, die erst später verwirklicht werden konnte. Zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bestand auch nicht im Hinblick auf die Aussage des Zeugen … Anlass, er könne sich nicht erinnern, dass Grundstücke erworben worden seien, um auf diesen Schutt abzulagern. Abgesehen davon, dass dieser Zeugenaussage der erwähnte Passus in dem Kaufvertrag vom 26. Mai 1975 entgegensteht, wäre die Zeugenaussage ohne weiteres damit zu erklären, dass die Ablagerung von Schutt auch nach dem Passus in dem Kaufvertrag nur eine Zwischenlösung war und als Ziel ausdrücklich die Anlage eines Parkplatzes angegeben worden war.
Die weiteren Ausführungen der Klägerin beschränken sich im Wesentlich auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts in der Art einer Berufungsbegründung. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann aber grundsätzlich ein Verfahrensfehler nicht begründet werden. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern sachlichen Recht zuzuordnen (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 S. 15).
Auch hat die Rechtssache nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin sieht als rechtsgrundsätzlich die Frage an, ob “die Tatsache, dass in einem Vertrag über die Veräußerung eines Grundstücks zwischen einer Privatperson und einer staatlichen Stelle der ehemaligen DDR als Zweck ein Umstand genannt wird, der im Fall des Vorliegens nach dem Recht der DDR zur Enteignung des Grundstücks berechtigt hätte, eine tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass mit einer Enteignung auch tatsächlich gedroht wurde, wenn der Zweck tatsächlich nur vorgeschoben worden war”. Diese Frage rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht, da sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Sie geht von Tatsachen aus, die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Vielmehr hat es in dem Urteil darauf hingewiesen, der Klägerin sei es nicht gelungen darzulegen, dass der im Kaufvertrag vom 26. Mai 1975 angegebene Zweck nur vorgeschoben worden sei (Urteil, S. 20). Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Verfahrensrügen sind, wie dargelegt, nicht begründet.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ab.
Soweit die Klägerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.