Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 27.05.2009; Aktenzeichen 6 K 361/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Rz. 2
1. Die Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Rz. 3
Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des revisiblen Rechts genau bezeichnen sowie substantiiert näher begründen, warum er diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren für klärungsfähig hält; ferner muss er dartun, warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫ = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 – BVerwG 8 B 121.09 – juris).
Rz. 4
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der darin als klärungsbedürftig angegebenen Rechtsfrage
“Sind nach dem endgültigen Ausscheiden des Geschädigten durch ein Unternehmen erworbene Aktien Vermögensgegenstände i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG?”
nicht gerecht. Mit der Beschwerde wird bereits nicht dargetan, aus welchem Grund diese aufgeworfene Rechtsfrage für klärungsbedürftig gehalten wird und warum ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, dem Kläger sei eine zusätzliche Entschädigung “auf die nachträglich erworbenen 140 000 RM Aktien zu gewähren”, wenn die aufgeworfene Frage in seinem Sinne geklärt werde, reicht nicht aus.
Rz. 5
Die gestellte Frage war für das Verwaltungsgericht nur mit Blick darauf entscheidungserheblich, ob nach der Anteilsentziehung von dem Unternehmen angeschaffte Aktien dazu führen, dass sich die Höhe des Bruchteilseigentums steigert. Das hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2006 – BVerwG 7 B 76.05 – zutreffend verneint, ohne dass ein weiterer Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren besteht. Denn für die Höhe des einzuräumenden Bruchteilseigentums ist der Schädigungszeitpunkt maßgebend. Nach dem Schädigungszeitpunkt von dem Unternehmen angeschaffte Aktien sind hiernach für die ergänzende Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ohne Belang (Beschluss vom 21. Februar 2006 – BVerwG 7 B 76.05 – Rn. 9 n.v.). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung auch keine durchgreifenden Gründe genannt, die eine abweichende Beurteilung für die Bemessung der Entschädigung oder die Höhe der Erlösauskehr rechtfertigen könnten. Der von ihm angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 1998 – 1 BvR 2349/96 – (BVerfGE 99, 129 ≪139 ff., 141≫) befasst sich allein mit einer unterschiedlichen Behandlung von Grundstückseigentum und Erbbaurecht im Rahmen des § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG und ist mithin im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Nichts anderes gilt auch für die vom Kläger zitierte bilanzrechtliche Vorschrift des Handelsgesetzbuches.
Rz. 6
2. Auch die erhobene Divergenzrüge genügt nicht den prozessrechtlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Rz. 7
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 f.). Daran fehlt es hier.
Rz. 8
Der Kläger hat den von ihm bezeichneten abstrakten Rechtssätzen aus dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2009 – BVerwG 5 C 33.07 – (BVerwGE 134, 196 = Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 8), wonach
bei Schädigung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in der NS-Zeit unabhängig von der Höhe der Beteiligung die Höhe der Entschädigung nach der anteiligen Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG) zu bemessen ist,
im Sinne des § 2 NS-VEntschG die Schädigung durch Zugriff auf eine Aktienbeteiligung auch eine Schädigung an einem Unternehmen bedeutet und
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG als Vermögenswert im Sinne des Vermögensrechts ausdrücklich auch die Beteiligung an einem Unternehmen erfasst ist, wie sie, ohne dass die Aktie als eine solche Beteiligung im Gesetz genannt wird, in der und durch die Aktie verkörpert wird,
keinen nach seiner Auffassung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift davon abweichenden abstrakten Rechtssatz im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts gegenüber gestellt. Er hat lediglich gerügt, das Verwaltungsgericht habe “diese Rechtsprechung” in seinem Urteil “nicht berücksichtigt”. Denn es habe die Berechnung der unmittelbaren Beteiligung von Dr. F… in Höhe von 140 000 RM bezogen auf das Stammkapital (offenbar gemeint: Grundkapital) von 1 Mio. RM damit abgelehnt, dass die Berechnung der Entschädigung für den Verlust entzogener Beteiligungen “gemäß § 2 I NS-VEntschG” (offenbar gemeint: § 2 Satz 1 NS-VEntschG) erfolge, obwohl das Bundesverwaltungsgericht im vorbezeichneten Urteil vom 17. Juli 2009 (a.a.O.) den Rechtssatz aufgestellt habe, § 2 Satz 2 NS-VEntschG finde Anwendung. Das reicht nicht aus, um eine Divergenzrüge hinreichend zu begründen, zumal der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Urteil zum Verhältnis der Regelungen der Sätze 1 und 2 des § 2 NS-VEntschG keine Ausführungen gemacht hat. Eine fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes stellt keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.
Rz. 9
Auch soweit der Kläger eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2005 – BVerwG 7 B 21.05 – rügt, macht er wiederum lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe den von ihm angeführten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft angewandt, in dem es die von ihm vorgelegten Unterlagen (Protokoll der Generalversammlung vom 22. Dezember 1936 und Hinterlegungsschein vom 17. Dezember 1936) nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das vermag eine Divergenz nicht zu begründen.
Rz. 10
3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Rz. 11
a) Soweit in der Beschwerdebegründung gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe die vom Kläger gestellten Anträge unzutreffend gewürdigt, da der Kläger
mit seinem Schriftsatz vom 15. Februar 2002 Klageanträge nur angekündigt habe, ohne ein endgültiges Begehren zu formulieren und ohne einen solchen Sachverhalt zur Grundlage seiner Klage gemacht zu haben,
ist ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich.
Rz. 12
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, soweit der Kläger in seinem Klageantrag zu 1 über seinen ursprünglichen Klageantrag hinaus die Feststellung seiner Berechtigung hinsichtlich der unmittelbaren Beteiligung seines Rechtsvorgängers Dr. Sally F… an der ehemaligen Maschinen- und Anlagenbau G… GmbH (MAG) in Höhe von 51,53 % begehrt. Denn der angegriffene Bescheid der Beklagten ist insoweit bereits in Bestandskraft erwachsen.
Rz. 13
Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2002 enthält unter Nr. 2 seines Tenors die Regelung, dass der Kläger Berechtigter ist hinsichtlich der unmittelbaren Aktienbeteiligung von Dr. Sally F… an der ehemaligen MAG “in Höhe von 32 000 RM, die – gemessen an einem Stammkapital von 730 000 RM – 4,38 % beträgt, und in Höhe von 140 000 RM, die – gemessen an einem Stammkapital von 1 200 000 RM – 11,67 % beträgt” und dass dem Kläger wegen des Verlustes dieser Aktienbeteiligungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht. Diese Entscheidung der Beklagten erging auf das am 24. September 1991 bei der zuständigen Behörde eingegangene Schreiben vom 9. September 1991, mit dem von der zwischenzeitlich verstorbenen Frau Emmy D… als Rechtsnachfolgerin von Dr. Sally F… vermögensrechtliche Ansprüche u.a. wegen des Verlustes der unmittelbaren und mittelbaren Aktienbeteiligungen an der ehemaligen MAG angemeldet wurden, sowie der ergänzenden Erklärungen und Angaben des Klägers. Vor Ergehen des streitgegenständlichen Bescheides hatte der Bevollmächtigte des Klägers auf die Anhörung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG mit Schreiben vom 17. September 2001 mitgeteilt, dass die Beklagte “die Beteiligungshöhen von Herrn Dr. F… … mit 32 000 RM und 140 000 RM zutreffend” festgesetzt habe; auch der Bezug des ersten Betrages (von 32 000 RM) auf das ursprüngliche “Stammkapital” von 730 000 RM sei zutreffend. Unzutreffend sei allerdings der Bezug des “zweiten Betrages auf ein Stammkapital von 1,2 Mio. RM”; dieses sei “auf eine Mio. RM zu beziehen und damit als 14 % Anteil zu bewerten” (BA IV Bl. 304). Darüber hinausgehende Ansprüche wurden hinsichtlich der unmittelbaren Aktienbeteiligung an der MAG von dem Kläger nicht geltend gemacht. Der auf dieser Grundlage ergangene Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2002 war nach seinem Regelungsgehalt darauf gerichtet, u.a. über die Ansprüche des Klägers hinsichtlich der unmittelbaren Aktienbeteiligung des Dr. Sally F… an der ehemaligen MAG eine abschließende Entscheidung zu treffen. Soweit mithin im angegriffenen Bescheid der Beklagten hinsichtlich der unmittelbaren Aktienbeteiligung Dr. Sally F… (lediglich) die in Nr. 2 des Bescheidtenors aufgeführten Anteile von 4,38 % (32 000 RM bei einem Grundkapital von 730 000 RM) und von 11,67 % (140 000 RM bei einem Grundkapital von 1,2 Mio. RM) festgestellt wurden, wurden angesichts des Gesamtregelungscharakters des Bescheides damit zugleich darüber hinausgehende Ansprüche des Klägers abgelehnt.
Rz. 14
Die im Bescheid vom 16. Januar 2002 getroffenen Regelungen sind bestandskräftig geworden, soweit sie nicht mit der vor Ablauf der Frist des § 74 VwGO erhobenen Klage angegriffen worden sind. Zu Recht ist dabei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Gegenstand der am 15. Februar 2002 beim Verwaltungsgericht erhobenen Verpflichtungsklage des bereits damals anwaltlich vertretenen Klägers ausweislich der Nr. 1 der Klageschrift lediglich das Begehren war, den Tenor zu Nr. 2 des angegriffenen Bescheides “hinsichtlich des 2. Beteiligungsbetrages”, also hinsichtlich der Aktienbeteiligung von 140 000 RM, zu ändern. Der Kläger hat insoweit zwar die Feststellung begehrt, dass er Berechtigter ist “hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 140 000 RM, der – gemessen an einem Stammkapital von 1 Mio. RM – 14 % beträgt.” Dabei ging es ihm aber ersichtlich nicht um einen gegenüber den bereits vom Bescheid erfassten Aktienbeteiligungen (Nennbeträgen) von 172 000 RM (32 000 RM und 140 000 RM) “weiteren”, also zusätzlichen Betrag von 140 000 RM. Mit “weiteren” meinte er vielmehr den (neben dem “Beteiligungsbetrag” von 32 000 RM) im Bescheid anerkannten “2. Beteiligungsbetrag” von 140 000 RM, den er jedoch bei der Berechnung des Anteils auf ein Grundkapital von 1 Mio. RM bezogen wissen wollte.
Rz. 15
Im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2002 hinsichtlich der unmittelbaren Aktienbeteiligung des Rechtsvorgängers des Klägers bestandskräftig geworden. Dies war bereits zum Zeitpunkt der mit Schriftsatz vom 19. April 2007 und dann erneut in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klageerweiterung/-änderung(en) der Fall. Denn der Kläger hatte den Bescheid insoweit, also hinsichtlich der nicht erfolgten Berechtigtenfeststellung für eine über die Nennbeträge von 172 000 RM hinausgehende unmittelbare Aktienbeteiligung des Dr. Sally F… an der ehemaligen MAG, nicht innerhalb der am 18. Februar 2002 abgelaufenen einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO angegriffen. Daran ändert auch die in der Klageschrift gewählte Formulierung nichts, der Prozessbevollmächtigte “kündige zunächst folgende Anträge an …”. Da das bei Klageerhebung geltend gemachte Rechtsschutzbegehren erst mit Schriftsatz des Klägers vom 19. April 2007 und dann nochmals in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 erweitert worden ist, war der angegriffene Bescheid nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist insoweit unanfechtbar.
Rz. 16
Der vom Kläger innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO nicht angegriffene Teil der im Bescheid vom 16. Januar 2002 getroffenen Gesamtregelung war auch einer (Teil-)Bestandskraft zugänglich. Die Verwaltungsgerichtsordnung gibt nicht vor, wann und unter welchen Voraussetzungen die Regelungen eines Verwaltungsaktes teilbar und damit der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind. Vielmehr knüpft sie, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (“Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist …”) ergibt, an die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit an (vgl. Beschluss vom 2. Januar 1997 – BVerwG 8 B 240.96 – juris Rn. 5). Eine solche Teilbarkeit der in dem angegriffenen Bescheid vom 16. Januar 2002 getroffenen Gesamtregelung war im vorliegenden Falle gegeben. Denn die im Bescheid erfolgte Berechnung des Anteils der Nennbeträge der Aktien am Grundkapital der Aktiengesellschaft ist von der Entscheidung über die Grundlage der Berechnung, nämlich der Feststellung der Nennbeträge der Aktien (hier: 32 000 RM; 140 000 RM; keine weiteren unmittelbaren Aktienbeteiligungen), als selbstständige (Teil-)Regelung abtrennbar (zur Teilbestandskraft von Bemessungsgrundlagen vgl. Urteil vom 25. Oktober 1978 – BVerwG 8 C 7.78 – BVerwGE 56, 362 ≪364 f.≫).
Rz. 17
Diese nach Ablauf der Klagefrist eingetretene Unanfechtbarkeit des bezeichneten Teils der Gesamtregelung kann nicht nachträglich durch eine spätere Erweiterung des Klagebegehrens wieder beseitigt werden (vgl. dazu u.a. Urteil vom 26. April 1974 – BVerwG 7 C 30.72 – Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 16 m.w.N.).
Rz. 18
Die Frage, ob das im Schriftsatz vom 19. April 2007 und dann des Weiteren in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 nochmals modifizierte Rechtsschutzbegehren eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung darstellt und ob diese nach § 91 VwGO bzw. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 263, 264 ZPO zulässig war, kann mithin offenbleiben, denn in beiden Fällen ist das insoweit verfolgte Begehren unzulässig. Es kommt weder darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht eine Klageänderung angenommen und diese als nicht sachdienlich qualifiziert hat noch darauf, ob die Beklagte und die Beigeladenen sich auf das geänderte Begehren eingelassen haben.
Rz. 19
Sowohl bei einer Klageänderung (§ 91 VwGO) als auch bei einer Klageerweiterung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO (vgl. Urteile vom 23. März 1972 – BVerwG 3 C 132.70 – BVerwGE 40, 25 ≪32≫ und vom 11. Februar 1982 – BVerwG 5 C 119.79 – BVerwGE 65, 45 ≪49≫).
Rz. 20
b) Das Vorbringen des Klägers lässt auch nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit den erfolgten Beiladungen einen Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begangen hat. Zwar kann nach dem Vorbringen des Klägers und der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Feststellung des Klägers zutreffend ist, die Beigeladene zu 1 habe ihre Geschäftsanteile an der MAG-GmbH zwischenzeitlich veräußert. Daraus folgt jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht, dass die Beiladung der Beigeladenen zu 1 verfahrensfehlerhaft erfolgt ist. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung über das Unternehmen Fa… Maschinen- und Anlagenbau G… GmbH (MAG-GmbH) falsche Tatsachenfeststellungen getroffen haben sollte, stand es dem Kläger (und der Beklagten) offen, gemäß § 119 VwGO die Berichtigung des Tatbestandes zu beantragen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Übrigen hätte der Kläger (und die Beklagte) in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt, die Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen zu 1 zu beantragen, was jedoch unterlassen worden ist. Im Übrigen könnte das Urteil nicht auf der Beiladung beruhen.
Rz. 21
c) Soweit der Kläger zudem die Beiladung der TLG Gewerbepark G… GmbH, der Beigeladenen zu 2, rügt, ist auch insofern ein Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 13. April 2000 – BVerwG 7 C 84.99 – BVerwGE 111, 129 = Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 26 und vom 24. August 2000 – BVerwG 7 C 5.00 – Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 28) kann der am Restitutionsverfahren beteiligte Verfügungsberechtigte einen bestandskräftig gewordenen Teilbescheid über die Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG im Rahmen eines späteren Rechtsstreits über die Rückübertragung grundsätzlich nicht mehr in Frage stellen. Die Berechtigtenfeststellung begründet somit einen rechtlichen Nachteil für den Verfügungsberechtigten im Vorfeld der abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung und damit zugleich dessen Interesse i.S.v. § 65 Abs. 2 VwGO an einer Beiladung bereits im Verfahren über die Feststellung der Berechtigung.
Rz. 22
d) Soweit der Kläger mit der Verfahrensrüge schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bezüglich seines Klageantrages zu 3 seine Berechtigung hinsichtlich der Einräumung von Bruchteilseigentum gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf 68,90 % festzustellen, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und damit die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO verletzt, hat sein Begehren ebenfalls keinen Erfolg.
Rz. 23
Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; (zu den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge vgl. u.a. Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Daran fehlt es hier. In welcher tatsächlichen Hinsicht für das Verwaltungsgericht insoweit noch ein weiterer durch eine Beweisaufnahme zu deckender Aufklärungsbedarf bestanden haben soll und welche Beweismittel zur Verfügung gestanden haben sollen, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.
Rz. 24
4. Soweit sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 15. März 2010 neues Vorbringen ergibt, kann dies nicht berücksichtigt werden, weil der Schriftsatz erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, also nach dem 1. Dezember 2009 eingegangen ist.
Rz. 25
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Gödel, Dr. von Heimburg, Dr. Deiseroth
Fundstellen