Tenor

Der „Widerspruch” des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 25. Juni 2001 (KSB-Nr. 0784 01) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 20. August 2001 ist als Erinnerung gem. § 5 Abs. 1 GKG gegen die dem Kläger zugesandte Kostenrechnung zu werten. Die Erinnerung hat keinen Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Das Schreiben des Klägers enthält insoweit auch keine weitergehende Begründung. Soweit er sich mit seinem Schreiben auch gegen die unanfechtbare Entscheidung des Senats vom 12. Juni 2001 wenden will, sind derartige Einwände im vorliegenden Kostenverfahren ohne Bedeutung.

Die Gebührenfreiheit dieses Verfahrens erfolgt aus § 5 Abs. 6 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Golze

 

Fundstellen

Dokument-Index HI643195

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