Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Urteil vom 24.05.2005; Aktenzeichen 4 B 987/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1. Dem Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, kann nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen des § 94 VwGO liegen nicht vor. Die Entscheidung des Senats kann nicht davon abhängen, ob demnächst eine Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) erfolgen wird. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen ist dem Revisionsgericht verwehrt, wie aus § 137 Abs. 2 VwGO folgt. Selbst wenn, wie der Kläger meint, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen wäre, wäre eine demnächst erfolgende Ankündigung nach § 291 InsO in diesem Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Das Vorbringen rechtfertigt es auch nicht, das Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO, § 251 ZPO anzuordnen, da eine solche Anordnung aus den vorgenannten Gründen nicht zweckmäßig wäre.
2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
a) Der Kläger wirft die Frage auf, ob “bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Fällen der Streichung aus der Architektenliste bzw. des Widerrufs besonderer beruflicher Zulassungen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder auf jenen der letzten mündlichen Verhandlung im Verfahren um den (gemeint:) Zulassungswiderruf abzustellen (ist)”. Diese Frage kann die Zulassung der Grundsatzrevision nicht rechtfertigen, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, soweit sie allgemein beantwortet werden kann, und sich im Übrigen auf die Auslegung des Landesrechts bezieht. Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (Urteil vom 28. Juli 1989 – BVerwG 7 C 39.87 – BVerwGE 82, 260 ≪261≫ m.w.N.). Auf diesen Zeitpunkt ist namentlich dann grundsätzlich abzustellen, wenn es um eine Anfechtungsklage gegen rechtsgestaltende Verwaltungsakte geht (Beschluss vom 30. Oktober 1996 – BVerwG 1 B 197.96 – Buchholz 451.28 Fahrlehrer Nr. 17 ≪S. 2≫ = NVwZ-RR 1997, 284 m.w.N.). Dementsprechend kommt es im Falle eines Widerrufes einer Berufs- oder Betriebserlaubnis nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (Urteile vom 25. Februar 1965 – BVerwG 1 C 74.62 – Buchholz 418.20 Grundsätzliches Nr. 9 ≪S. 1 f.≫ = DVBI 1965, 402 f., vom 3. Mai 1977 – BVerwG 1 C 43.74 – Buchholz 355 RBerG Nr. 32 ≪S. 2≫ = NJW 1977, 2178, Beschluss vom 14. April 1998 – BVerwG 3 B 95.97 – Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 ≪S. 49≫ = NJW 1999, 3425 ≪3426≫ und Urteil vom 26. August 1997 – BVerwG 1 C 1.96 – juris). An dieser Rechtsprechung hat der Senat bis jetzt festgehalten (Urteil vorn 17. August 2005 – BVerwG 6 C 15.04 –). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass sich aus dem hier einschlägigen Sächsischen Architektengesetz in der Fassung vom 10. Dezember 1998 (GVBI S. 662) oder in der Fassung vom 28. Juni 2002 (GVBI S. 207) nichts anderes ergibt. Dies ist als Frage des nicht revisiblen Rechts vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu überprüfen. Außerdem hat das Berufungsgericht den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Vortrag zur Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Klägers bereits weitgehend gewürdigt. Soweit in der Beschwerdebegründung Tatsachen angeführt werden, die noch nach Abschluss des Berufungsverfahrens eingetreten sein sollen, kann der Senat sie nicht berücksichtigen, wie aus § 137 Abs. 2 VwGO folgt. Anders als im Falle eines Notars, dessen erneute Bestellung u.a. von einem Bedürfnis abhängt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. August 2005 – 1 BvR 912/04 –), kann dem Grundrecht der Berufsfreiheit im Falle eines Architekten durch erneute Eintragung Rechnung getragen werden, wenn Tatsachen im Sinne des § 6 Abs. 2 des Sächsischen Architektengesetzes nicht mehr vorliegen. Ob der Senat der Auffassung folgen könnte, eine Bestätigung der berufsbeendenden Maßnahme dürfe dann nicht erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts zweifelsfrei die Voraussetzungen für eine erneute Berufszulassung vorliegen (vgl. zu derartigen Fallkonstellationen BGH, Beschlüsse vom 25. März 1991 – AnwZ (B) 80/90 – NJW 1991, 2083 und vom 12. März 2001 – AnwZ (B) 27/00 – juris Rn. 7 sowie BFH, Urteile vom 22. August 1995 – VII R 63/94 – BFHE 178, 504 und vom 13. November 2001 – VII R 14/01 – BFHE 198, 266 ≪269≫), ist hier ohne Bedeutung. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat. Eine erneute Eintragung in die Architektenliste steht danach im Ermessen der Architektenkammer und erfordert, auch mangels Mitwirkung des Klägers im Verwaltungsverfahren (UA S. 13), eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Insoweit hat der Kläger Revisionszulassungsgründe nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass, mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ergänzende Ausführungen zu machen.
b) Der Kläger hält weiter die Frage für klärungsbedürftig, ob das Sächsische Architektengesetz in der Auslegung durch das Berufungsgericht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Er meint, dass insoweit zu klären sei, ob “ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit (vorliegt), wenn Angehörigen der freien Berufe die Berufsausübung bei Vermögensverfall allein aufgrund einer abstrakten Gefährdung von Interessen Dritter untersagt wird”.
Soweit die aufgeworfene Problematik über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgeht, kann sie in einem Revisionsverfahren schon aus diesem Grund nicht behandelt werden. Aber auch soweit sie auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bezogen ist, kann sie nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Es ist schon nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht das Sächsische Architektengesetz dahin ausgelegt hat, dass Architekten die Berufsausübung allein aufgrund einer abstrakten Gefahr untersagt wird. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass “den berechtigten Belangen von in Vermögensverfall geratenen Architekten bei der Ermessensausübung nach § 8 Abs. 2 SächsArchG a.F. angemessen Rechnung getragen” wird. Das deutet auf eine Prüfung der konkreten Umstände im Rahmen einer Ermessensentscheidung hin. Den Begriff der abstrakten Gefährdung verwendet das Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht.
Selbst wenn von den der Fragestellung zugrunde liegenden Voraussetzungen ausgegangen wird, kann die Revision nicht zugelassen werden, weil die einschlägigen Fragen zu Art. 12 Abs. 1 GG bereits geklärt sind.
Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch für Maßnahmen gilt, die die Freiheit der Berufswahl betreffen (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 539/96 – BVerfGE 102, 197 ≪213≫ m.w.N.), nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Die Berufsbeschränkung muss danach auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, geeignet und erforderlich sein, um hinreichend wichtige Gemeinschaftswohlinteressen zu sichern, und darf keine übermäßige unzumutbare Belastung enthalten, das heißt zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen (stRspr, z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 9. August 1995 – 1 BvR 2263/94 u.a. – BVerfGE 93, 213 ≪235≫ m.w.N., vom 29. Oktober 1997 – 1 BvR 780/87 – BVerfGE 97, 12 ≪26≫ und vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 539/96 – BVerfGE 102, 197 ≪213≫). Ob ein unverhältnismäßiger Eingriff vorliegt, muss auf der Grundlage des jeweiligen berufsbeschränkenden Gesetzes beurteilt werden, namentlich nach den von dem Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zielen. Mit der Ausgestaltung des Berufs macht der Gesetzgeber nämlich von seiner Befugnis Gebrauch, bestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen und Leitbilder durchzusetzen und in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen zu erheben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 1967 – 1 BvR 569/62 u.a. – BVerfGE 21, 173 ≪180 f.≫ und vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81 u.a. – BVerfGE 75, 246 ≪265 ff.≫ m.w.N.).
Gemäß § 137 Abs. 1 VwGO muss der beschließende Senat das hier anzuwendende Sächsische Architektengesetz und die damit vom Gesetzgeber verfolgten Ziele seiner Entscheidung so zu Grunde legen, wie das Oberverwaltungsgericht diese Ziele verstanden hat. Danach soll § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG “im öffentlichen Interesse wie im privaten Interesse der jeweiligen Auftraggeber ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleisten, damit sich die typischerweise mit erheblichen Vermögenswerten betrauten Architekten bei ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit an fachlichen Gesichtspunkten – namentlich an den Erfordernissen einer sicheren und wirtschaftlichen Bauweise – orientieren können und diese Belange nicht unter dem Druck einer finanziellen Notlage zu Gunsten einer Verbesserung ihrer eigenen Situation vernachlässigen oder gar völlig zurückstellen” (UA S. 9). Geht man davon aus, dass mit dieser Umschreibung der Zielsetzung des Gesetzes einer im Sinne der Fragestellung “abstrakten Gefährdung” begegnet werden soll, führt dies nicht zu einer noch ungeklärten Problematik des revisiblen Rechts. Dass eine solche “abstrakte Gefährdung” berufsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen kann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses Gericht geht in seinem vom Kläger in der Beschwerdebegründung in anderem Zusammenhang angeführten Beschluss vom 3. Juli 2003 – 1 BvR 238/01 – (BVerfGE 108, 150 ≪164≫) von der Zulässigkeit einer derartigen Regelung aus. Es führt dort die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO über den Zulassungsversagungsgrund des Vermögensverfalls als Beispiel für einen abstrakten Gefährdungstatbestand an, der eine Berufsbeschränkung rechtfertigen kann. In dem Beschluss vom 20. Januar 1988 – 1 BvR 23/88 – (HFR 1989, 46) hat das Bundesverfassungsgericht es nicht beanstandet, dass die “potentielle Gefährdung der Vermögensinteressen der Klienten” im Anwendungsbereich des § 46 Abs. 3 Nr. 2 StBerG als erheblich angesehen worden ist (BFH, Urteil vom 17. November 1987 – VII R 120/86 – BFHE 151, 194).
Das Sächsische Architektengesetz, das nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleisten will, damit sich die Architekten bei ihrer Berufsbetätigung an fachlichen Gesichtspunkten orientieren können und diese Belange nicht unter dem Druck einer finanziellen Notlage zu Gunsten einer Verbesserung ihrer eigenen Situation vernachlässigen oder gar völlig zurückstellen, kann nach den dargestellten Maßstäben zu Art. 12 Abs. 1 GG, die keiner weiteren Klärung bedürfen, in einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Weise angewandt werden.
§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG ist in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht geeignet, die mit der Regelung in den Rang eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes erhobenen Ziele zu erreichen. Die Löschung wirkt danach der Gefahr einer aufgrund finanzieller Abhängigkeit zu besorgenden pflichtwidrigen Berufsausübung entgegen und sichert die Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Architekten. Die Löschensregelung ist bei diesem Verständnis auch erforderlich. Ein weniger belastendes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Normzwecks zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Der Gesetzgeber muss sich nicht darauf verweisen lassen, der Gefahr der Verletzung von Berufspflichten im Wege der Standesaufsicht zu begegnen. Um der Gefahr von Pflichtverletzungen gleichermaßen effektiv entgegenzuwirken wie durch eine Löschung aus der Architektenliste bedürfte es einer laufenden Kontrolle der Berufsausübung durch die Organe der Standesaufsicht. Trotz der wirtschaftlichen Folgen stellt die Löschung aus der Architektenliste unter den vom Berufungsgericht dargestellten Voraussetzungen keine unzumutbare Belastung dar. Das mit der Regelung verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architektenwesens ist so gewichtig, dass die Belange der betroffenen Architekten dahinter zurückstehen müssen. Wer als Architekt tätig sein will, kann sich bei der Berufswahl auf das sachlich gerechtfertigte Erfordernis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einstellen, zumal dieses bereits im Zusammenhang mit der Eintragung in die Architektenliste von Bedeutung ist. Die Löschungsvoraussetzungen sind so ausgestaltet, dass das Vorliegen einer (sich in einem der in § 8 Abs. 2, § 7 Abs. 2 SächsArchG genannten Tatbestände manifestierenden) wirtschaftlichen Notlage nicht automatisch zur Löschung der Eintragung in die Architektenliste führt. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG ermöglicht in der Auslegung und Anwendung durch das Oberverwaltungsgericht, das diese Regelung als Ermessensvorschrift versteht (UA S. 11 f.), eine am jeweiligen Einzelfall orientierte Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Ermessensausübung kann in verfassungskonformer Weise an der aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Architekten besorgten Gefährdung der Interessen der Auftraggeber oder Dritter konkret ausgerichtet werden. Das setzt allerdings die Bereitschaft des Architekten zur Mitwirkung voraus, an der es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier gefehlt hat (UA S. 13).
c) Das weitere Vorbringen führt nur auf die Umstände des Einzelfalles und kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Graulich
Fundstellen